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preparatory:AB 79774

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-12-18

Wortprotokoll

Ich spreche zu Artikel 8. Bei Artikel 8 geht es um das indirekte Auskunftsrecht. Was heisst das? Man geht nicht auf die Datenbank, um Auskunft zu holen, sondern man geht zum Herrn Datenschutzbeauftragten. Und der Herr Datenschutzbeauftragte schützt Ihre Interessen, und er gibt Auskunft.

Nun kann er aber nicht einfach Auskunft geben, wie er will. Denn es ist für solche Datenbanken ja klar: Es gibt ein gerechtfertigtes Interesse an der Geheimhaltung. Wenn Sie den Datenschutzbeauftragten anfragen können, ob Sie in dieser Datenbank sind oder nicht, und er Ihnen im letzteren Fall sagen muss, dass Sie nicht drin sind, dann weiss in einem solchen Fall ein Täter, der wahrscheinlich verhaftet würde, dass er nicht in diesem System ist, dass man ihn noch nicht ins System nehmen konnte, dass er noch nicht einmal verdächtigt ist. Man kann also nicht einfach sagen: Jeder hat Einblick. Sogar wer unschuldig ist, darf nicht einfach Einblick haben. Aber Artikel 8 gibt ja die notwendigen Sicherheiten: Die Geheimhaltung muss begründet werden. Wir haben einen Weg gesucht: Die Verfolgung muss sichergestellt sein, die Aufschiebung darf nicht bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag dauern, sie ist beschränkt, und die Geheimhaltung ist zu begründen. Das ist der Weg der Sicherheit: die Geheimhaltung. Der Weg des Bürgers ist: Ich will Bescheid wissen, was da drin ist. Wir haben einen Weg gesucht. Er ist erarbeitet worden, nicht nur vom Bundesamt für Polizei, sondern auch von dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. Sie haben diese Gratwanderung festgelegt. Und ich glaube, diese Gratwanderung ist einigermassen gelungen. Das heisst, es ist der am wenigsten schlechte Grat, den man uns vorgezeigt hat. Ich sage nicht, dass es nichts Besseres gibt. Aber es ist nichts Besseres gekommen.

Die Minderheit I sagt einfach: Wir streichen den Artikel. Das können Sie tun, mit allen Folgen. Aber das wäre nicht gerade eine intelligente Geschichte: Wenn Sie den Artikel streichen, haben Sie all diese negativen Dinge in Kauf zu nehmen. Die Möglichkeit der Nichtinformation bei unverhältnismässigem Aufwand zum Beispiel - also die Möglichkeit, auf eine nachträgliche Information zu verzichten - sieht bereits das geltende Recht vor. Zwischen dem Eingang eines Gesuches und der Erteilung der aufgeschobenen Auskunft kann eine lange Zeitdauer liegen. Wenn die gesuchstellende Person in der Zwischenzeit umgezogen ist und möglicherweise sogar im Ausland lebt, ist es doch verfahrensökonomisch nicht verhältnismässig, diese Person umfangreichen polizeilichen Aufenthaltsnachforschungen auszusetzen.

Wir beantragen Ihnen also, diesen Artikel so zu belassen, nicht weil es ein toller Artikel ist, sondern weil wir keine bessere Lösung gefunden haben. Entweder geht man beim Schutz des Bürgers etwas weiter, dann verletzen wir wieder die Sicherheitsinteressen, oder man geht im Bereich der Sicherheit weiter, dann verletzen wir die Freiheit des Bürgers in einem Ausmass, das nicht gerechtfertigt ist.

Nun bin ich noch von Frau Leutenegger Oberholzer etwas gefragt worden. Da freue ich mich sehr, diese Fragen beantworten zu dürfen: Ich muss Ihnen sagen, dass wir im Rahmen des Informationssystems Isis keine Auskunft geben. Die Datenbank ist so geregelt, dass das Inspektorat Einblick in die Daten hat. Die Geschäftsprüfungsdelegation bekommt die Daten, aber sonst werden sie nicht herausgegeben. Anders ist es bei Janus; dort können wir die Daten bekanntgeben, das betrifft nur die Bundesdelikte. Erfasst sind zurzeit - das ändert immer wieder - total 99 500 Personen; 16 300 sind Schweizer, 83 200 sind Ausländer; diese bilden im neuen System nur noch einen Teil dieser Daten. Zweck ist die Aufdeckung von Schwerstkriminalität, vor allem von organisierter Kriminalität, Terror usw.

Wir bitten Sie, bei Artikel 8 der Mehrheit zuzustimmen.