preparatory:AB 80698
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2007-06-11
Wortprotokoll
Fragen zu diesem Thema hat der Bundesrat in der Vergangenheit wiederholt beantwortet. Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass die Zeitspanne zwischen Rechnungstellung und Zahlungseingang im öffentlichen Bereich gegenüber dem Jahr 2000 neu tatsächlich um 0,3 Tage auf 48,7 Tage zugenommen hat. Diese Angaben beziehen sich auf den gesamten öffentlichen Bereich, und sie können nicht ohne Weiteres auf die Verhältnisse beim Bund übertragen werden. Auch hier gibt es keine einheitliche Linie. Bezogen auf die Situation beim Bund ist nämlich darauf hinzuweisen, dass im Baubereich eine Zahlungsfrist von 60 Tagen die Regel bildet. Diese Regel wird vom Bundesamt für Bauten und Logistik eingehalten. Zudem werden bei grösseren Vorhaben zur Unterstützung der fristgerechten Zahlung mit den Auftragnehmern auch Zahlungspläne vereinbart. Probleme können sich allerdings in jenen Fällen ergeben, in denen die Rechnungstellung verspätet erfolgt. Hier ist die Zahlung innerhalb von 60 Tagen nach Erbringen der Leistung dann eben nicht mehr gewährleistet.
Dem Bundesrat sind keine Bundesämter bekannt, welche eingegangene Forderungen nicht rechtzeitig begleichen bzw. Zahlungen verspätet leisten. Angesichts der sehr grossen Zahl eingegangener Verpflichtungen liegt es allerdings in der Natur der Sache, dass bedauerliche Einzelfälle nicht ausgeschlossen werden können. Einige davon sind uns bekannt. Dieser Sachverhalt wird übrigens so auch von der Eidgenössischen Finanzkontrolle bestätigt.
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass sich die Zahlungsmoral beim Bund nicht verschlechtert hat. Er vertritt im Gegenteil die Auffassung, dass der Bund jederzeit ein verlässlicher Auftraggeber bleibt und dass er seinen Zahlungsverpflichtungen innerhalb der vereinbarten Fristen korrekt nachkommt. Die Eidgenössische Finanzverwaltung wird weiterhin auch regelmässig darauf hinwirken, dass die Verwaltungseinheiten den eingegangenen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachkommen. Für weiter gehende Massnahmen besteht aus Sicht des Bundesrates kein Anlass.