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Leuthard Doris · Bundesrat · 2007-06-12

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2007-06-12

Wortprotokoll

Die Debatte, der ich jetzt zugehört habe, erweckt den Eindruck, dass es primär um das Landwirteprivileg gehe. Tatsächlich aber geht es mit den Vorlagen, die wir Ihnen unterbreiten, um einen besseren Schutz von Züchtungen.

Die Züchtung einer neuen Sorte stellt in der Regel eine erhebliche geistige und auch wirtschaftliche Leistung dar. In den letzten zwanzig bis dreissig Jahren sind biotechnologische Methoden entwickelt worden, die in der Pflanzenzüchtung jetzt erfolgreich eingesetzt werden. Aufgrund dieser Entwicklungen haben Züchter international einen Sortenschutz verlangt, der dieser technologischen Entwicklung Rechnung trägt. Die Verbandsstaaten der Upov haben deshalb das Übereinkommen im Jahre 1991 in erheblichem Umfang revidiert.

Der Bundesrat ist der Meinung, dass auch die Schweiz den Sortenschutz in der Praxis diesen neuen Gegebenheiten anzupassen hat. Deshalb schlagen wir Ihnen vor, dieses Upov-Übereinkommen von 1991 zu ratifizieren und das Sortenschutzgesetz entsprechend zu ändern. Ratifizieren Sie dieses Upov-Übereinkommen nicht, dann gilt für die Schweiz nach wie vor das Übereinkommen in der Fassung von 1978. Gerade in dieser Fassung, Frau Genner, haben Sie dann gar kein Landwirteprivileg; es wäre nach wie vor nicht gesetzlich verankert. Sie hätten nur eine Interpretation und somit weiterhin auch Rechtsunsicherheit. Wir werden bei Artikel 1 darauf zurückkommen.

Sowohl der Biolandbau als auch die integrierte Produktion sind auf die Züchtung neuer Sorten mittels moderner Züchtungsmethoden absolut angewiesen. Ohne wirksamen Schutz dieser Züchtungsarbeit, dieser Leistungen, besteht die Gefahr, dass keine neuen, beispielsweise resistenteren Sorten mehr angeboten werden, weil sich die notwendigen [PAGE 842] Investitionen nicht lohnen. Der Sortenschutz, der unabhängig von der Züchtungsmethode gewährt wird, ist deshalb wichtig, weil die Alternative, Pflanzen patentrechtlich zu schützen, in erster Linie für gentechnisch veränderte Pflanzen infrage kommt. Wie Sie wissen, werden diese jedoch gerade bei uns mehrheitlich abgelehnt und sind denn auch in der Schweiz nicht zum Anbau zugelassen. Der Sortenschutz wird nicht nur für Nutzpflanzen beantragt, sondern zu einem grösseren Teil auch für Zierpflanzen. Der Züchter einer Zierpflanze soll - wie der Erfinder eines neuen Gerätes - die Möglichkeit haben, seine Innovation, seine Leistung zu schützen und die Investitionen zu amortisieren.

Analog zum Übereinkommen sind im Sortenschutzgesetz diverse Artikel anzupassen. Die wichtigsten vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen sind folgende:

1. Der Schutzgegenstand wird vom Vermehrungsmaterial auf das Erntegut ausgedehnt, wobei das Recht beim Erntegut nur geltend gemacht werden kann, wenn dazu beim Vermehrungsmaterial keine Gelegenheit bestanden hat. Frau Genner: Saatgut nachbauen, etwa bei Getreide, Kartoffeln, Ölsaaten oder Futterpflanzen, das ist nach der Version des Bundesrates gesichert. Aber es geht eben nicht um alles Vermehrungsmaterial; wir werden das bei Artikel 1 noch erläutern. Aber das Saatgut ist nach der Fassung des Bundesrates geschützt.

2. Eine weitere Änderung: Handlungen mit im Wesentlichen abgeleiteten Sorten, sogenannten Imitationszüchtungen, bedürfen auch der Zustimmung des Ursprungszüchters, also des Züchters der geschützten Sorte, von der die neue Sorte abgeleitet wurde.

3. Das Landwirteprivileg, welches bisher nur als Gewohnheitsrecht abgeleitet wurde, wird nun ausdrücklich im Gesetz geregelt. Dabei sind die Grenzen zu berücksichtigen, die das Upov-Übereinkommen setzt. Das bedeutet, dass das Landwirteprivileg auf diejenigen Arten zu beschränken ist, deren Erntegut auch zu Vermehrungszwecken verwendet wird, wie beispielsweise Weizen oder Kartoffeln. Zudem darf es nur in angemessenem Rahmen und unter Wahrung der berechtigten Interessen des Züchters gewährt werden.

In der Schweiz wird heute von der Möglichkeit, eigenes Saatgut zu verwenden, nur wenig Gebrauch gemacht. Beim Getreide beträgt die Nachbauquote 3 bis 5 Prozent, bei den Kartoffeln sind es immerhin 30 Prozent. 5 bis 10 Prozent der Erdbeeren und 10 bis 15 Prozent unserer Obstbäume werden nachgebaut. Weil Erntegut und Vermehrungsmaterial bei Beeren und Obst nicht identisch sind, wird gemäss den Bestimmungen der Upov deren Nachbau nicht mehr gestattet sein. Bei der Erdbeere verwenden Sie nicht die Erdbeere, das Erntegut, zum Nachbau, sondern Sie verwenden den Trieb. Ebenso verwenden Sie beim Apfelbaum nicht das Erntegut, den Apfel, sondern Sie verwenden dort den Steckling. Insofern ist es konsequent, primär auch beim Erntegut, das zu Vermehrungszwecken geschützt wird, gemäss dieser Upov-Richtlinie eine Anpassung vorzunehmen. Der Bundesrat wird dabei die Liste der nachbaubaren Pflanzenarten bestimmen. Er orientiert sich hierbei an der entsprechenden Liste der Europäischen Union. Diese Liste enthält die für die Nahrungs- und Futtermittelproduktion wesentlichen Arten wie Getreide, Kartoffeln und Ölsaaten.

Die Kommission schlägt vor, das Landwirteprivileg für jedes Vermehrungsmaterial zu gewähren, also eben auch für die Ableger bei Erdbeeren oder für die Stecklinge von Obstbäumen. Damit würde auf jeden Fall das Upov-Übereinkommen verletzt. Man würde zudem auf die Massnahmen zugunsten der Züchter verzichten; dies auch dann, wenn die Züchter in der Schweiz keine neuen Sorten mehr anbieten, weil ihre Interessen nicht gewahrt sind. Diese Ausdehnung führt deshalb zu einer Aushöhlung des Sortenschutzes. Das widerspricht dem Interesse an Innovationen.

4. Die vierte Neuerung ist die explizite Regelung der Erschöpfung des Sortenschutzes. Der Bundesrat schlägt Ihnen vor, die Frage des geografischen Geltungsbereiches offenzulassen. Damit muss der Gesetzestext nicht geändert werden, wenn einmal mit anderen Staaten die regionale Erschöpfung vereinbart wird. Nach völkerrechtlicher Auslegung gilt bis dahin die nationale Erschöpfung.

5. Die Dauer des Sortenschutzes soll um 5 Jahre auf 25 bzw. 30 Jahre für Reben und Baumarten verlängert werden. Die Züchter haben somit bessere Möglichkeiten, ihre Investitionen zu amortisieren.

6. Als neues Instrument soll die Zwangslizenz für abhängige Patente eingeführt werden. Damit kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Sortenschutzinhaber gerichtlich gezwungen werden, eine Lizenz zu erteilen, falls diese notwendig ist, um ein Patentrecht verwerten zu können. Der Sortenschutzinhaber kann im Gegenzug verlangen, dass ihm der Patentinhaber eine Lizenz für die Benutzung seiner Erfindung erteilt. Man spricht hier von sogenannten Kreuzlizenzen. Eine spiegelbildliche Regelung zugunsten eines von einem Patent abhängigen Sortenschutzes wird im Patentgesetz, das ja soeben bereinigt worden ist, vorgeschlagen.

Änderungen gibt es auch im Patentgesetz. Da eine Pflanzensorte gleichzeitig sowohl von einem Sortenschutzrecht als auch von einem Patent betroffen werden kann, sollen im Rahmen dieser Vorlage zwei Schnittstellen geregelt werden. Um komplizierte Auseinandersetzungen zu vermeiden und Schutzinhaber gleichzustellen, wird vorgeschlagen, das Landwirteprivileg neu auch im Patentrecht einzuführen. Weiter soll in einem Artikel geregelt werden, dass ein Pflanzenzüchter, der ein Schutzrecht nicht erhalten oder nicht verwerten konnte, ohne ein früher erteiltes Patent zu verletzen, gegenüber dem Patentinhaber unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung einer Lizenz hat.

Die Vorschläge, die Ihnen der Bundesrat heute unterbreitet, tragen den Stempel der modernen Züchtungsmethoden, und sie tragen der Forderung der Pflanzenzüchter nach einem angemessenen, nach einem berechtigten Schutz ihrer Züchtungen Rechnung. Diese Innovationsförderung ist die Voraussetzung dafür, dass neue, ökologisch wertvolle und ökonomisch interessante Sorten überhaupt angeboten werden. Mit dieser Vorlage sollen die Anreize für Forschungs- und Entwicklungsanstrengungen und die Interessen an einem funktionierenden Wettbewerb ausgewogen berücksichtigt werden. Neben der Stärkung der Züchterrechte wird daher mit der expliziten Regelung des Landwirteprivilegs auch den Interessen der Produzenten und Konsumenten Rechnung getragen.

Ich bitte Sie daher, auf die Vorlage einzutreten und im Wesentlichen dem Entwurf des Bundesrates zu folgen.