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Walter Hansjörg · Nationalrat · 2007-06-12

Walter Hansjörg · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2007-06-12

Wortprotokoll

Ich spreche zum Eintreten auf die Vorlage "Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzenzüchtungen. Revision und internationales Übereinkommen". Der Ständerat hat dieses Geschäft bereits in der Sommersession 2005 behandelt. Unsere Kommission hat im August 2005 eine kurze Eintretensdebatte geführt. Damals war das Eintreten in der Kommission sehr umstritten. Wir haben die Behandlung des Geschäftes dann bis zum Abschluss der Beratungen über die Revision des Patentgesetzes suspendiert. Diese sind inzwischen weitgehend abgeschlossen.

1. Heute geht es um das Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzenzüchtungen und hier in Artikel 1 um die Genehmigung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen in der Fassung von 1991.

2. Mit Artikel 2 soll das Sortenschutzgesetz vom 20. März 1975 geändert werden.

Die Schweiz ist seit 1978 beim Upov-Übereinkommen dabei. Das revidierte Übereinkommen von 1991 haben erst 38 der 84 Vertragsparteien ratifiziert. Dazu gehört die EU als Ganzes, obwohl einzelne, in diesem Geschäft wichtige EU-Mitgliedstaaten wie Frankreich, Italien, Spanien und Portugal das Übereinkommen nicht ratifiziert haben. Solange die Schweiz von dieser Ratifizierung abseits steht, kann unser Sortenschutz nicht europakompatibel definiert werden. Der Bundesrat schlägt deshalb vor, dass wir auch in diesem Dossier die gleichen völkerrechtlichen Grundlagen haben wie die EU.

In diesem Übereinkommen geht es im Wesentlichen um das sogenannte Landwirteprivileg. Das Landwirteprivileg ist ein international anerkanntes Recht, wonach ein Landwirt das Saatgut für seinen Betrieb selbst vermehren darf, ohne mit Züchtungsgebühren oder Lizenzen belastet zu werden. Sobald aber Saatgut oder Pflanzenmaterial kommerziell, also für den Weiterverkauf, produziert wird, handelt es sich um einen Züchtungs- oder Vermehrungsbetrieb. Der Betrieb ist dann lizenzpflichtig und hat Züchtungsgebühren zu leisten.

Auch im neuen Upov-Übereinkommen von 1991 ist das sogenannte Landwirteprivileg festgeschrieben. Es ist besser umschrieben, und das Übereinkommen, das bisher auf eher abgeleitetem Gewohnheitsrecht beruhte, wird auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt. Aber diese Upov-Konvention wird in der Anwendung beschränkt, denn sie gilt leider nicht mehr für alle Pflanzenvermehrungssysteme. In Artikel 7 des Sortenschutzgesetzes oder analog in Artikel 35a des Patentgesetzes ist dieses Landwirteprivileg festgeschrieben, und es wird in den entsprechenden Artikeln geregelt. Eine Einschränkung besteht nun darin, dass gemäss der Vorlage des Bundesrates mit der Zustimmung des Ständerates das Saatgut für den eigenen Betrieb nur noch aus dem Erntegut gewonnen werden darf. Ausgeschlossen bleibt damit die Nutzung des Pflanzengutes, das sich vegetativ vermehrt, wie Obstgehölze und Beeren. Erdbeeren zum Beispiel werden noch für die Nutzung gepflanzt. Damit über die ganze Vegetationsdauer Früchte zur Verfügung stehen, werden diese Pflanzen für den Anbau mittels Kühlverfahren entsprechend terminiert.

Sie sehen also, um welchen Kaisers Bart es letztlich geht. So soll die privilegierte Vermehrung nur auf das Erntegut - hauptsächlich Getreide, aber auch Kartoffeln - beschränkt und wie bisher grundsätzlich auf das aus einer Pflanze gewonnene Vermehrungsmaterial konzentriert werden. Das bisher umfassende Landwirteprivileg wird demnach zugunsten einer Züchtergruppe neu eingeschränkt.

Erinnern wir uns, dass wir im Patentgesetz die Patentierbarkeit für Pflanzen und Gensequenzen beschlossen haben. Generell gilt, dass sämtliches Vermehrungsmaterial, welches in den Handel kommt, gegenüber dem ursprünglichen Züchter gebühren- und lizenzpflichtig ist; gemäss diesem Gesetz gilt das aber nicht für die einmalige Aussaat der Pflanzungen auf dem eigenen Betrieb. Deutschland erfasst kleine Betriebe nicht, um einen kaum zu bewältigenden administrativen Aufwand zu vermeiden. Auch in der Schweiz handelt es sich bisher um einen relativ kleinen Umsatz, welchen die Landwirte für den eigenen Nachbau generieren. Die administrativen Lizenzerträge bei den vegetativen Vermehrungssystemen werden auf gut 200 000 Franken geschätzt. Wenn nur grössere Betriebe erfasst würden, wären es nur rund 50 000 Franken. Es handelt sich wirklich um einen kleinen Betrag. Aufgrund des zunehmenden Drucks auf die Produzentenpreise besteht aber im Eigennachbau ein Kostensenkungspotenzial für die betroffenen Landwirte.

Eine grosse Mehrheit der Kommission ist der Auffassung, dass sämtliches Vermehrungsmaterial weiterhin dem Landwirteprivileg unterstellt werden soll und dass die geltende Praxis, welche seit fünfzehn Jahren gegenüber dem Upov-Übereinkommen angewendet wird, weitergeführt werden soll. Es wird auch auf den grossen administrativen Aufwand hingewiesen. Die Interessen der Züchter bleiben durch das Patentgesetz und das Markenrecht gewahrt. Es gibt sogenannte Clubsorten, welche mit dem Markenrecht verlinkt werden und nach Upov-Übereinkommen geschützt bleiben. Solche Liefervereinbarungen werden für die Vermehrungsbetriebe zunehmend und generell vertraglich geregelt. Der Ständerat hat in Artikel 36a des Patentgesetzes eine wichtige Verbesserung vorgenommen. Dem schliesst sich Ihre Kommission an: Es wird präzisiert, dass eine Lizenz erteilt wird, sofern die Pflanzensorte die Bedingungen für die Aufnahme in den offiziellen Sortenkatalog der Saatgutverordnung erfüllt.

In der Detailberatung werde ich dann noch auf die einzelnen Punkte zurückkommen, aber namens der Kommission bitte ich Sie nun, auf die Vorlage einzutreten.