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Janiak Claude · Nationalrat · 2007-06-13

Janiak Claude · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2007-06-13

Wortprotokoll

Die Geschäftsprüfungskommissionen beider Räte und vor allem ihre gemeinsam tagenden Subkommissionen Gerichte befassten sich im vergangenen Jahr mit der Fusion von Bundesgericht und Eidgenössischem Versicherungsgericht, mit der Errichtung eines Controlling-Verfahrens am Bundesgericht und mit der Informatikproblematik bei den eidgenössischen Gerichten. Weiter befassten sie sich mit der Tätigkeit des Parlamentes als Oberaufsichtsbehörde, mit der Abgrenzung gegenüber der Aufsichtstätigkeit des Bundesgerichtes über das Bundesstraf- und das Bundesverwaltungsgericht und generell mit dem Spannungsfeld der richterlichen Unabhängigkeit im Verhältnis zu den beiden anderen Gewalten. Wir haben im Frühjahr zudem die ordentlichen Besuche bei den eidgenössischen Gerichten durchgeführt.

Zum Controlling-Verfahren am Bundesgericht: Das Parlament hat letztes Jahr in der Verordnung der Bundesversammlung über die Richterstellen am Bundesgericht unter anderem festgelegt, dass das Bundesgericht ein Controlling-Verfahren einzurichten habe. Dieses soll dem Parlament als Grundlage für die Oberaufsicht und die Festlegung der Zahl der Richterinnen und Richter nach dem Jahr 2011 dienen.

Mit dem Bundesgericht sind wir übereingekommen, die Errichtung eines Controlling-Verfahrens zu begleiten und im Rahmen unserer Geschäftsprüfung jeweils dessen Ergebnisse zu prüfen. Zu diesem Zweck ist im Sommer 2006 unter der Leitung von Kollegin Gadient eine Arbeitsgruppe Controlling Bundesgericht eingesetzt worden, mit dem Auftrag, zusammen mit dem Bundesgericht ein entsprechendes Verfahren zu erarbeiten. Das Bundesgericht wurde ersucht, der Arbeitsgruppe noch im Jahre 2006 ein Konzept zu unterbreiten. Dieses liegt nun vor, und am 14. Februar dieses Jahres diskutierte die Arbeitsgruppe das Konzept eingehend mit der neuen Verwaltungskommission des Bundesgerichtes und bereinigte es. Über das Controlling wird es eine Berichterstattung auf zwei Stufen geben: Im jährlich veröffentlichen Geschäftsbericht des Bundesgerichtes wird in allgemeiner Weise über das Controlling berichtet. Zudem erhält die GPK zusätzliche Berichte mit Statistiken auf Stufe Abteilungen, Richter, Gerichtsschreiber und Justizverwaltung. In der Berichterstattung an die GPK werden zusätzliche Indikatoren wie durchschnittliche Fallkosten pro Abteilung Gesamtgericht, das Verhältnis von Zeitaufwand zu Rechtsprechung, Administration, Rechtsmittelhäufigkeit und Urteilsbeständigkeit nach Kantonen und Rechtsmaterien aufgenommen. Eine Berichterstattung soll zudem für die Spruchkörperbildung erfolgen. Neu wird das Bundesgericht auch einen besonderen Bericht an die GPK abliefern, wenn signifikante, für die Wiederwahl möglicherweise relevante Defizite bei einer Richterin oder einem Richter vorliegen. Die GPK wird ihrerseits der Gerichtskommission Feststellungen, welche die fachliche oder persönliche Eignung von Richterinnen und Richtern ernsthaft infrage stellen, zur Kenntnis bringen - dies gestützt auf Artikel 40a Absatz 6 des Parlamentsgesetzes.

Im Weiteren wird das Bundesgericht noch ein detailliertes internes Controlling aufbauen, das vor allem als internes Steuerungsinstrument der Gerichtsleitung und den Abteilungspräsidenten dient. Die GPK kann bei Bedarf hierzu gezielt Informationen verlangen. Damit zeichnet sich erfreulicherweise eine Lösung ab, die einerseits die richterliche Unabhängigkeit wahrt und andererseits dem Parlament die Ausübung der ihm verfassungsmässig übertragenen Oberaufsicht ermöglicht.

Zur Aufsicht: Mit dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 wurde dem Bundesgericht die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung der erstinstanzlichen Bundesgerichte, also des Bundesstrafgerichtes und des neuen Bundesverwaltungsgerichtes, übertragen. Die Oberaufsicht wird weiterhin durch die GPK von Nationalrat und Ständerat wahrgenommen werden. Bei dieser Konstellation stellt sich unweigerlich die Frage der Abgrenzung zwischen der Oberaufsichtstätigkeit des Parlamentes und der Aufsicht durch das Bundesgericht. Deshalb verlangten die GPK vom Bundesgericht, in Bezug auf das von ihm zu erlassende Aufsichtsreglement konsultiert zu werden. Die GPK haben ihre Auffassung zum Entwurf schriftlich eingegeben. In einer Aussprache vom Februar dieses Jahres einigte man sich über die Abgrenzung zwischen Aufsicht und Oberaufsicht.

Die beiden GPK begrüssen die vom Bundesgericht formulierten Grundsätze, wonach das Bundesgericht die Eigenständigkeit der erstinstanzlichen Gerichte des Bundes respektiert, die Aufsicht auf die Überwachung der Funktionsfähigkeit der Gerichte beschränkt und eine klare Abgrenzung zwischen Oberaufsicht und justizinterner Aufsicht vornimmt. Seitens der GPK wird es als richtig erachtet, dass das Bundesgericht mit den erstinstanzlichen Gerichten nicht bloss Aussprachen im Sinne einer Oberaufsicht führt, sondern auch Kontrollen, z. B. in Form eines regelmässigen Reportingsystems, durchführt und auch eine aktive Aufsicht ausübt.

Zur Abgrenzung zwischen der Oberaufsicht durch die GPK und der administrativen Aufsicht des Bundesgerichtes über die Geschäftsführung der erstinstanzlichen Gerichte hielten die GPK fest, dass sie regelmässig vom Bundesgericht Auskünfte über seine Aufsichtstätigkeit verlangen werden und auch Einsicht in seine Untersuchungsberichte fordern können.

Es wurde darauf hingewiesen, dass direkte Abklärungen, also das Einholen von Auskünften und Berichten sowie Inspektionen durch die GPK im Rahmen ihrer Oberaufsicht, trotz der beim Bundesgericht liegenden Aufsicht nicht ausgeschlossen sind - dies unter dem Hinweis auf Artikel 153 in Verbindung mit Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe c des Parlamentsgesetzes. Für die GPK ist aber klar, dass Doppelspurigkeiten bei der Aufsicht zu vermeiden sind. Ansprechpartner bei der Ausübung der parlamentarischen Oberaufsicht ist auch bezüglich der unteren Bundesgerichte das Bundesgericht.

Nun zum Bundesverwaltungsgericht: In Zusammenhang mit dem Aufbau des neuen Bundesverwaltungsgerichtes liessen sich die Subkommissionen Gerichte bereits im Februar 2006 von der provisorischen Gerichtsleitung über alle Vorarbeiten orientieren. Nachdem jedoch kurze Zeit später der gewählte Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes bzw. der provisorischen Gerichtsleitung zurücktrat und auch der [PAGE 873] Generalsekretär zu ersetzen war, lud die Kommission im Oktober den neuen Präsidenten der provisorischen Gerichtsleitung zu einer Aussprache ein. Dabei wurde uns mitgeteilt, die Zusammenarbeit mit dem Bundesgericht im IT-Bereich bereite Sorgen. Unsere Kommission gelangte darauf an die Verwaltungskommission des Bundesgerichtes, um zu erfahren, wie das Bundesgericht die Lage in Bezug auf seine Informatik und seine Informatikstrategie sowie in Bezug auf die Zusammenarbeit mit dem Bundesverwaltungsgericht beurteile. Wir erhielten eine einlässliche Antwort und führten am 14. Februar eine Aussprache durch. Es wurde das weitere Vorgehen besprochen.

Die GPK erwarten von allen eidgenössischen Gerichten, dass sie auch im Informatikbereich in bestmöglicher Art und Weise zusammenarbeiten. Das Parlament ist vor allem aufgrund seiner Budgethoheit daran interessiert. Im Rahmen des ordentlichen Besuchs beim Bundesgericht wurde diese Thematik eingehend erörtert.

Die Aussprache fand am 3. Mai in Lausanne statt. Das Bundesgericht hat uns über die Geschäftslast informiert. Es wurde festgestellt, dass die Zahl der Eingänge zum vierten Mal in Folge zugenommen hat. Die Erledigungsquote hielt nicht ganz Schritt mit der Zunahme, sodass Ende Jahr etwas mehr Pendenzen zu verzeichnen waren. Die Entwicklung wurde vom Gericht noch nicht als besorgniserregend beurteilt. Man hofft nun, dass die neue Gesetzgebung - das heisst das neue Bundesgerichtsgesetz, das erst Anfang dieses Jahres in Kraft getreten ist - sich künftig positiv auswirken wird. Ob sich diese Hoffnung bestätigt, kann noch nicht beurteilt werden.

Das Bundesgericht musste sich im Berichtsjahr stark mit sich selbst beschäftigen, da die Fusion von Bundesgericht und EVG sowie die Inkraftsetzung der neuen Gesetzgebung vorbereitet werden mussten. Es mussten entsprechende Verordnungen erlassen werden, unter anderem das Reglement für das Bundesgericht und das Reglement betreffend die Aufsicht über die erstinstanzlichen Gerichte sowie Änderungen in der Personalverordnung.

Zudem hat das Bundesgericht im Rahmen des 41er-Plenums die Neuorganisation des ab 1. Januar fusionierten Bundesgerichtes festgelegt. Das Bundesgericht besteht neu aus sieben Abteilungen, wovon die zwei Abteilungen für das Sozialrecht dem bisherigen EVG entsprechen und weiterhin in Luzern sind.

Wir haben dem Bundesgericht die Frage gestellt, warum beim 41-er Plenum von den drei Stellen, die gemäss Vorgabe des Parlamentes zu reduzieren sind, zwei in Luzern und nur eine in Lausanne gestrichen wurden. Der Bundesgerichtspräsident hat zur Antwort gegeben, der Entscheid sei konsensual zustande gekommen. Man sei davon ausgegangen, dass die eingeschränkte Kognition bei der Beurteilung der Sozialversicherungsfälle zu einer Aufwandreduktion führen werde.

Die Vizepräsidentin und ehemalige Präsidentin des EVG, Frau Leuzinger-Naef, äusserte sich eher in einer anderen Richtung. Es war zwischen den Zeilen zu vernehmen, dass das EVG darüber nicht ganz glücklich war. Da inzwischen Franz Schön seinen Rücktritt bekanntgegeben hat, wird es in Luzern bald nur noch neun anstatt wie vorher elf Richterinnen und Richter geben. Wir wollten vom Bundesgericht wissen, ob es auf seinen Entscheid zurückkommen könnte, falls die Geschäftsentwicklung in Luzern dies erforderlich machen würde. Wir werden sicher auch vom Bundesgerichtspräsidenten noch etwas dazu hören. Wir werden jedenfalls diese Entwicklung weiterhin beobachten.

Ich habe bereits erwähnt, dass die Informatik ein wichtiges Thema unserer Aussprache war. Die Dringlichkeit einer Lösung im Konflikt zwischen dem Bundesgericht und dem Bundesverwaltungsgericht hat sich bei unseren Besuchen bestätigt. Der Konflikt ist immer noch virulent. Wir haben der Darstellung des Bundesgerichtes bzw. der Verwaltungskommission in Lausanne entnommen, dass das Bundesgericht der Meinung ist, das Bundesverwaltungsgericht verletze die vertraglichen Abmachungen, indem es seine Absicht bekundet hat, mittelfristig, das heisst bis zum Umzug nach St. Gallen im Jahre 2010, aus dem Informatikverbund auszusteigen und einen anderen Informatiklieferanten zu suchen. Das Bundesgericht wirft dem Bundesverwaltungsgericht Obstruktion vor, wobei sich der Vorwurf auf die Gerichtsleitung konzentriert. Es wurde gesagt, mit den Mitarbeitenden bzw. den Gerichtsschreibern und der Kanzlei des Bundesverwaltungsgerichtes habe man keine Probleme.

Die beiden GPK verfolgen die Angelegenheit und haben beschlossen, gemeinsam mit den Finanzkommissionen eine Arbeitsgruppe IT Bundesgericht zu bilden. Sie besteht aus je einem Mitglied beider Subkommissionen Gerichte der Geschäftsprüfungskommissionen und je einem Mitglied beider für das Budget der Gerichte zuständigen Subkommissionen der Finanzkommissionen. Allfällige Entscheide der Gerichte bezüglich des weiteren Vorgehens bei der Informatik sind auch in starkem Masse finanzrelevant. Daher war es seitens der GPK ein Anliegen, dass sich auch die Finanzkommission der Sache annimmt. Um in der Informatikangelegenheit eine auf Dauer tragfähige Lösung zu finden, wird nun ein Audit durchgeführt. Das Pflichtenheft für dieses Audit ist im Entwurf ausgearbeitet. Aus der Sicht des Parlamentes ist es wichtig, dass sich die gemeinsame Arbeitsgruppe von GPK und Finanzkommission mit dem Pflichtenheft für das Audit auseinandersetzt und dieses im Hinblick auf eine tragfähige und kostengünstige Lösung für alle Gerichte leitet.

Beim EVG haben wir das letzte Mal den Geschäftsbericht behandelt. Das EVG hat sich im letzten Jahr ebenfalls stark mit der bereits erwähnten Fusion befasst, sodass wir uns darauf beschränken können, kurz auf die Entwicklung der Geschäftslast in Luzern einzugehen. Sie gibt zu Sorge Anlass. Im letzten Jahr haben die Neueingänge um 175 Fälle oder 7,1 Prozent zugenommen, womit der Rekord aus dem Jahr 2000 übertroffen wurde. Dementsprechend haben auch die Pendenzen nochmals zugenommen. Diese Pendenzenzahl ist für den Sozialversicherungsbereich als hoch zu bezeichnen, weil viele Beschwerden dringlich behandelt werden müssen. Das EVG hat allerdings auch seine Erledigungsquote steigern können.

Wie bereits erwähnt, gibt es das EVG als selbstständige Abteilung des Bundesgerichtes inzwischen nicht mehr, allerdings ist diese Fusion, wie man uns sagt, ja noch nicht abgeschlossen. Die beiden Gerichte müssen nun auch in der Realität noch zusammenwachsen, das heisst, sie müssen einen Prozess durchlaufen, der eben noch nicht abgeschlossen ist. Die Statistik des bisherigen EVG wird künftig auch die Statistik des gesamten Bundesgerichtes belasten, wenn man so sagen will. Das Bundesgericht wird sich also künftig auch der Probleme der zwei sozialrechtlichen Abteilungen in Luzern annehmen müssen. Die Subkommissionen Gerichte werden diese Entwicklung weiterhin im Auge behalten.

Aus Zeitgründen verzichte ich auf meine Ausführungen zum Bundesstrafgericht.

Ich bitte Sie, auf den Bundesbeschluss über die Geschäftsführung des Bundesgerichtes, des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes und des Bundesstrafgerichtes im Jahr 2006 einzutreten und diesen zu genehmigen.