Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2007-06-14
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2007-06-14
Wortprotokoll
Es ist in der Tat so, wie Frau Leutenegger Oberholzer am Ende ihres Votums gesagt hat: Was uns an diesem Minderheitsantrag stört, ist der Ausdruck "jederzeit". Darüber haben wir in der Kommission diskutiert; wir haben uns natürlich auch kundig gemacht, was "jederzeit" bedeuten kann. Ich muss Ihnen sagen, Herr Kaufmann, Sie werden dieses Problem in der Art, wie es Ihnen vorschwebt, nie lösen können - nie! Wenn verschiedene - sagen wir mal: - Agitationsquellen tätig sind, werden Sie nicht verhindern können, dass diese zu irgendeinem Zeitpunkt poolen und dass dann der Moment kommt, in dem die Meldeschwelle überschritten sein kann. Das wäre ja nur möglich, wenn man im Grunde genommen überall gleichzeitig die Bewegungen verfolgen könnte, die dann letztlich zur Missachtung, zur Überschreitung der Meldeschwelle führen. Daher ist die Lösung der Minderheit mit "jederzeit" nicht praktikabel.
Aber es ist auch nicht nötig! Es ist deshalb nicht nötig, weil heute schon in verschiedenen Gesetzen und an verschiedenen Orten klare Vorschriften bestehen. Ich erinnere Sie daran, dass das Aktienkapital im Handelsregister einzutragen ist; ich erinnere Sie daran, dass die Emittenten alle ihre Websites haben und dort auch das Kapital erscheint; ich erinnere Sie daran, dass die Datenbanken der Zulassungsstelle entsprechende Informationen enthalten; und ich erinnere Sie daran, dass auch das Aktienrecht heute festlegt, wie Veränderungen in der Kapitalstruktur abzulaufen haben und zu kommunizieren sind. Deshalb müssten Sie, wenn Sie schon noch weiter gehen wollten - aber ich bin überzeugt, dass Sie es auch nicht ins Recht fassen könnten -, beim Börsen- und Aktienrecht ansetzen. Heute hat es im Börsengesetz einen Artikel 21, der besagt, dass bei Veränderungen in den Stimmrechten eine Informationspflicht der Gesellschaft besteht; solche Veränderungen müssen entsprechend kommuniziert werden.
Heute hat es eine Anzahl von Vorschriften in der Börsenverordnung der Eidgenössischen Bankenkommission. Dort wird insbesondere festgelegt, wann eine Meldepflicht entsteht, welches die Fristen sind - es handelt sich namentlich um die Zweitagefrist, die wir in der Kommission ja auch dargestellt haben -; es hat eine Vorschrift über die Veröffentlichung, einen Artikel über die Überwachung, und es finden sich auch entsprechende Vorschriften im Reglement für die Offenlegungsstelle der Schweizer Börse vom November 1997. Es sind entsprechende Grundlagen vorhanden, und es ist daher nicht zielführend, wenn Sie der Minderheit zustimmen. Wenn man etwas verändern will, dann müsste man wie gesagt eine Revision im Aktienrecht und/oder im Börsengesetz separat initiieren, aber im Rahmen dieser Vorlage ist das aus praktischen Gründen nicht möglich.
Ich empfehle Ihnen deshalb aus Überzeugung, hier der Mehrheit Ihrer Kommission zuzustimmen.