Pelli Fulvio · Nationalrat · 2007-06-14
Pelli Fulvio · Nationalrat · Tessin · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-06-14
Wortprotokoll
Es geht um die Vorlage 2, um die Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel.
Zuerst eine Bemerkung: Wir wollen den Titel anpassen. Er soll also nicht mehr "Bundesgesetz über dringende Anpassungen bei den Offenlegungspflichten im Börsengesetz" heissen, sondern ganz einfach "Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel". Das ist ein Antrag der Redaktionskommission bzw. deren Subkommission der deutschen Sprache, welcher der WAK unterbreitet wurde. Jetzt ist die WAK auch einverstanden: Es geht ganz einfach um eine Anpassung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel.
Der Ständerat hat die Vorlage am 7. Juni behandelt. Die Differenzen auf dem Gebiet des Börsengesetzes scheinen unserer Kommission überwindbar, und so schlägt die Mehrheit vor, in allen Punkten dem Ständerat zu folgen. Es geht um die Meldepflicht bei Erwerbs- oder Veräusserungstätigkeiten und insbesondere um die Folgen bei Verletzung der Meldepflicht selber.
Zu Absatz 2bis in der Fassung des Ständerates - er ersetzt unseren Absatz 1bis - ist festzustellen, dass er nicht nur konkreter und umfassender formuliert ist, sondern auch gesetzessystematisch richtig eingebaut wurde. Die WAK ist deshalb mit dieser Lösung einverstanden.
Bei Absatz 4bis, also bei der Ausübung des Stimmrechts, hat der Ständerat eine klarere und befristete Regel beschlossen. So wird klar, dass die Suspendierung nur für [PAGE 896] höchstens fünf Jahre möglich ist und sich einzig und allein auf die Stimmrechtsausübung an der Generalversammlung auswirkt. Das heisst, dass die nicht suspendierten Stimmrechte - also jene aller anderen Aktionäre - an der Generalversammlung ein grösseres Gewicht erhalten. Es findet somit nur eine Gewichtsverlagerung bei der Entscheidfindung der Generalversammlung statt. Alle übrigen Rechte der Person, deren Stimmrechte suspendiert worden sind, bleiben unberührt. So behält sie ihre Vermögensrechte, wie z. B. den Anspruch auf Dividenden.
Bei Absatz 5 gibt es eine Minderheit; ich werde dazu Stellung nehmen, nachdem ihr Antrag begründet wurde.