Lexipedia

AB 81124

Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2007-06-18

Wortprotokoll

In Artikel 224 ist das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht und in Artikel 225 der Inhalt des Entscheides geregelt. Die Mehrheit folgt bei Artikel 225 Absatz 4 Litera a dem Ständerat und will, dass das Zwangsmassnahmengericht die Dauer der Untersuchungshaft festlegen kann, aber nicht muss. Wenn nichts festgelegt wird, dann muss die Dauer nach drei Monaten von Amtes wegen überprüft werden, wie das in Artikel 226 vorgesehen ist. Für die Mehrheit war die Tatsache entscheidend, dass der Inhaftierte gemäss Artikel 225 Absatz 3 jederzeit die Überprüfung verlangen kann.

Die Kommission beantragt Ihnen deshalb mit 11 zu 5 Stimmen bei 2 Enthaltungen, der Version des Ständerates zuzustimmen.