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Vischer Daniel · Nationalrat · 2007-06-18

Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2007-06-18

Wortprotokoll

Es geht hier um die Frage, ob wir dem Ständerat folgen, der ein Beschwerdeverfahren vorsieht - bei Anordnung und Verlängerung der Untersuchungshaft, bei Anordnung der Sicherheitshaft, bei Abweisung eines Haftentlassungsgesuches durch den erstinstanzlichen Richter -, oder ob wir in Haftsachen kein Beschwerdeverfahren wollen. Letzteres ist die Meinung des Bundesrates und der Mehrheit der nationalrätlichen Kommission.

Ich ersuche Sie, der ständerätlichen Fassung, also dem Minderheitsantrag, zuzustimmen. Zwangsmassnahmen gegen eine Person - Haft, Haftverlängerung, Sicherheitshaft usw. - sind schwerwiegende Eingriffe in das Recht der persönlichen Freiheit. Es genügt meiner Meinung nach nicht, wenn nur eine Instanz dafür zuständig ist. Ich weiss, es gibt Kantone, die bis heute kein Haftprüfungsverfahren durch eine obere Instanz vorsehen, und es gibt solche, die das vorsehen. Ich denke aber, dass es gute Gründe gibt, diese Fälle als weiterziehbar zu deklarieren. Es ist jedenfalls ein Rechtsbereich, der für die Betroffenen derart schwerwiegend ist, dass es entscheidend ist, dass eine obere Instanz solche Entscheide überprüft.

Ich bin aber auch aus einem andern Grund für die Beschwerdemöglichkeit. Dass das Beschwerdeverfahren, das Prinzip der "double instance" - das ja ein Rechtsprinzip ist, das in allen wesentlichen Rechtsfragen zu gelten hat -, beim schwersten Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit, also bei der Haft, nicht gelten soll, ist ohnehin nicht einsichtig. Wenn Sie aber auf kantonaler Ebene das Beschwerdeverfahren einführen, entlasten sie auch das Bundesgericht. Wenn es nämlich keine zweite Instanz im Kanton gibt, ist die betroffene Person gezwungen, direkt ans Bundesgericht zu gelangen, mittels dem, was man früher staatsrechtliche Beschwerde nannte. Das kann aber nicht sinnvoll sein: Das Bundesgericht soll sich nicht mit derart vielen Einzelfällen befassen müssen. Es ist auch sinnvoll, dass sich auf kantonaler Ebene eine einheitliche Praxis herausbildet.

Deswegen ersuche ich Sie, der Minderheit zuzustimmen. Stimmen Sie der Minderheit zu, muss zudem übrigens der Vorbehalt in Artikel 198 gestrichen werden.