Stamm Luzi · Nationalrat · 2007-06-18
Stamm Luzi · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2007-06-18
Wortprotokoll
Sie können auf Seite 97 der Fahne erkennen, dass die Vertreter der SVP-Fraktion in der Kommission Sie bitten, bei Absatz 1 dieses Artikels für die Mehrheit zu stimmen, hingegen bei Absatz 4 der Minderheit Moret zuzustimmen.
Ich kann mich den Ausführungen von Frau Kollegin Moret vollumfänglich anschliessen. Ich füge nur noch weniges bei. Wenn Sie dieser Minderheit zustimmen, dann gilt die Version des Ständerates. Das bedeutet, dass das Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vorbehalten bleibt. Das bedeutet gleichzeitig, dass ein sehr starker Schutz für die Anwälte besteht, wobei das zu relativieren ist, denn es ist richtig gesehen kein Schutz für die Anwälte, sondern ein Schutz für die Klienten.
Kollege Schweiger hat das im Ständerat treffend formuliert. Er hat anlässlich der Ständeratssitzung vom 7. Dezember 2006 (AB 2006 S 1020) gesagt: "Wenn nun diese Bestimmung aber Recht würde, hätten alle Anwälte eine Aufklärungspflicht. Wenn uns der Klient fragen würde - oder selbst dann, wenn er uns nicht fragen würde -, was das Anwaltsgeheimnis bedeutet und wie rigoros es gilt, müssten wir den Klienten darauf hinweisen, dass es Situationen geben kann, wo wir ihm nicht mehr sagen können, dass unser Anwaltsgeheimnis vollumfänglich gilt." Da liegt tatsächlich ein Problem.
Ich weise auch darauf hin, dass dieses Anwaltsfreizügigkeitsgesetz ein sehr neues Gesetz ist. Es ist erst im Jahr 2000 beschlossen worden. Es gibt keinen Grund, dieses junge Gesetz jetzt bereits abzuändern oder zu relativieren. Man kann es unverändert belassen.
Eine letzte Bemerkung: Die umliegenden Länder, namentlich Deutschland, Frankreich, Italien und Spanien, aber auch die USA kennen den absoluten Geheimnisschutz.
Ich bitte Sie deshalb, hier der Minderheit zuzustimmen.