Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · 2007-06-18
Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · EVP/EDU Fraktion · 2007-06-18
Wortprotokoll
Hier haben wir einen der wenigen Fälle, in denen ich mit der Minderheit in der Kommission gestimmt habe und in dem auch unsere Fraktion mit der Minderheit stimmen wird; dies aus folgenden Gründen: Es geht hier darum zu sagen, was einer Person, gegen die eine Untersuchung eröffnet wird, obligatorisch mitgeteilt werden muss. Die Minderheit verlangt, dass dazu nicht nur die Möglichkeit der Aussageverweigerung, nicht nur die Möglichkeit des Bestellens einer Verteidigung, nicht nur die Möglichkeit des Verlangens einer Übersetzung gehören soll, sondern dass man einer solchen Person auch sagen muss, dass sie Beweismittel beantragen kann. Warum ist dieser Zusatz wichtig? Deshalb, weil unter Umständen einer beschuldigten Person bei einer solchen Eröffnung sofort in den Sinn kommt: Aha, da besteht ja noch irgendwo diese oder jene Verbindung zu dieser oder jener Person. Denken Sie gerade ans Milieu der Betäubungsmittel oder ans Sexmilieu, in denen sich Personen sehr rasch verschieben, wieder im Ausland sind. Es kann unter Umständen für ein Verfahren entscheidend sein, sehr früh auf solche Zeuginnen oder Zeugen zurückgreifen zu können und Personen zu haben oder Sachverhalte festzustellen, die nachher nicht mehr zu haben oder nicht mehr zu eruieren sind.
Aus diesen Gründen macht dieser Minderheitsantrag durchaus Sinn. Es ist das Mindeste, dass wir hier eine Differenz schaffen, um die Chambre de réflexion noch einmal über die Bücher gehen zu lassen. Der Antrag der Minderheit bringt auch keinen Nachteil mit sich, der den grossen Wurf dieser StPO in irgendeiner Form verändern würde. Er zeigt wirklich eine Möglichkeit auf - nicht nur für die Verteidigung, sondern auch für die Anklage, die ja immer belastende und entlastende Momente gleichermassen erheben soll.
Deshalb bitte ich Sie, der Minderheit zuzustimmen.