preparatory:AB 81262
Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2007-06-18
Wortprotokoll
Artikel 139 regelt die Verwertbarkeit rechtswidrig oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhobener Beweise. Es ist ein Grundsatz des Strafrechtes, dass Beweise, welche rechtswidrig erlangt wurden, unverwertbar sind. In Absatz 1 ist deshalb zu Recht geregelt, dass verbotene Beweiserhebungsmethoden, wie sie in Artikel 138 aufgeführt sind, zu nichtverwertbaren Beweisen führen, und zwar ohne Ausnahme. In Absatz 2 geht man leider weniger weit. Dort ist vorgesehen: "Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich." Ich glaube, es versteht sich von selbst, dass die Strafverfolgungsbehörde immer der Ansicht sein wird, dass ein solcher Beweis zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist.
Worum geht es? Möglich ist, dass Hausdurchsuchungen ohne Hausdurchsuchungsbefehl durchgeführt wurden oder - sehr wahrscheinlich der häufigste Fall - die Einvernahme eines Zeugen ohne Hinweis auf sein Zeugnisverweigerungsrecht erfolgt ist. Wenn man der Mehrheit folgt, hätte das zur Konsequenz, dass z. B. die Aussagen aus einer Zeugeneinvernahme verwertet werden können, die ein Zeuge gemacht hat, welcher ein Zeugnisverweigerungsrecht gehabt und sich allenfalls darauf berufen hätte, wenn er es gewusst hätte. In diesem Sinne ist es auch folgerichtig, dass diese Beweise nicht verwertet werden dürfen.
In der Kommissionsberatung wurden wir auf folgenden möglichen Fall aufmerksam gemacht. Ein Zeuge, der kein Zeugnisverweigerungsrecht hat, wurde nicht auf die Möglichkeit der Zeugnisverweigerung aufmerksam gemacht und stirbt kurz nach der Aussage. Man kann deswegen allenfalls einen Mörder nicht überführen. Aus diesem Grunde beantragt die Minderheit II eventualiter, dass im Ausnahmefall solche Beweise verwertet werden können, nämlich dann, wenn es um die Aufklärung schwerer Straftaten geht und gewisse Beweise nicht wieder erhoben werden können. Das wäre beispielsweise dann der Fall, wenn ein Zeuge gestorben ist oder allenfalls im Ausland ist und nicht mehr einvernommen werden kann.
Ich bitte Sie, der Minderheit I (Menétrey-Savary) und eventualiter der Minderheit II (Thanei) zuzustimmen.