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Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-06-20

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-06-20

Wortprotokoll

Zuerst zum Antrag Studer, der Artikel 28a des Strafgesetzbuches mit Artikel 169 ersetzen möchte: Wir bitten Sie, diesen Antrag abzulehnen. Es trifft zwar zu, dass Artikel 169 der Strafprozessordnung Artikel 28a des Strafgesetzbuches übernimmt und Medienschaffenden ein Zeugnisverweigerungsrecht einräumt. Artikel 28a des Strafgesetzbuches bezieht sich aber nicht nur auf Strafverfahren. Diese Bestimmungen schützen die Medienschaffenden vielmehr auch in allen anderen Prozessen, wie z. B. im Zivilprozess, im Verwaltungsstrafverfahren, im Militärstrafverfahren. Wenn Artikel 28a des Strafgesetzbuches gestrichen wird, so ist dieser Schutz in allen Verfahren, die nicht durch die Strafprozessordnung geregelt werden, nicht mehr sichergestellt. Gegenüber der heutigen Rechtslage wäre das eine erhebliche materielle Änderung, die nicht gerechtfertigt ist. Das zum ersten Antrag Studer.

Zum zweiten Antrag Studer: Ich möchte Sie bitten, auch diesen Antrag abzuweisen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers - er will hier Artikel 73 Absatz 3 des Strafgesetzbuches aufheben - geht es bei den in diesem Artikel erwähnten Verfahren nicht um Strafverfahren, sondern um Verwaltungsverfahren. Das ist nicht dasselbe. Deshalb fällt die Gesetzgebungskompetenz der Kantone in diesem Bereich mit dem Erlass einer schweizerischen Strafprozessordnung nicht einfach dahin. Vielmehr bleiben sie zuständig. Es ist deshalb richtig, wenn das Bundesrecht hier nur minimale Vorgaben über das Verfahren macht, dieses aber nicht selber regelt.

Sie sehen also: Es gibt einen Antrag, Artikel 28a und Artikel 73 Absatz 3 des Strafgesetzbuches aufzuheben; das würden wir ablehnen.

Hingegen sind wir bereit und glauben auch, dass es richtig ist, den dritten Antrag Studer gutzuheissen, nämlich Artikel 75 Absatz 2 aufzuheben. Warum?

Es trifft in der Tat zu, dass das Strafprozessrecht die Frage des vorzeitigen Strafantrittes in Artikel 235 umfassend regelt. Artikel 75 Absatz 2 des Strafgesetzbuches kann deshalb aufgehoben werden, wie das Herr Studer hier verlangt. Allerdings ist zu berücksichtigen - und das möchte ich hier erklären -, dass auch die Frage des vorzeitigen Antrittes von Massnahmen nicht nur in Artikel 235 der Strafprozessordnung, sondern auch in Artikel 58 Absatz 1 des Strafgesetzbuches geregelt ist. Richtigerweise müsste dann auch Artikel 58 Absatz 1 des Strafgesetzbuches aufgehoben werden, aber mit der Annahme des Antrages Studer schaffen Sie hier eine Differenz zum Ständerat. Dort werden wir die Begründung dann nachreichen, damit die Kommission nicht eine Sitzung abhalten muss.

Also, ich wiederhole: Entgegen dem ersten Antrag Studer kann Artikel 28a nicht gestrichen werden - dieser Antrag muss abgelehnt werden. Entgegen dem zweiten Antrag Studer kann Artikel 73 Absatz 3 nicht aufgehoben werden. Hingegen bitten wir Sie, den dritten Antrag Studer zu Artikel 75 Absatz 2 gutzuheissen, den Absatz zu streichen und eine Differenz zum Ständerat zu schaffen.

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