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preparatory:AB 81432

Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · EVP/EDU Fraktion · 2007-06-20

Wortprotokoll

Bei diesem Artikel geht es um die Anwesenheit des Staatsanwaltes in der Hauptverhandlung, wenn der Fall vor Gericht abgehandelt wird. Der Staatsanwalt kann nach Absatz 1 so oder so nach eigenem Belieben an dieser Verhandlung teilnehmen; er kann dies selbst entscheiden. In Absatz 3 geht es aber darum, dass der Staatsanwalt in gewissen Fällen vor Gericht erscheinen muss. Wir diskutieren nun über die Frage: Soll dies der Fall sein, wenn eine Strafe von einem Jahr oder mehr oder wenn eine Strafe von zwei Jahren oder mehr beantragt wird?

Die etwas freiheitlichere Lösung von zwei Jahren, wie sie die Kommissionsmehrheit vorschlägt, ist praxisnaher, sie ist auch freiheitlicher in Bezug auf die Entscheide, die die Staatsanwaltschaft treffen muss; sie schadet umgekehrt der Verteidigung und dem Angeklagten nicht. Im Gegenteil: Ich möchte behaupten, dass die Anwesenheit der Staatsanwaltschaft im Verfahren vor Gericht das Gewicht eher wieder auf die Seite der Staatsanwaltschaft verschieben würde. Wenn die Staatsanwaltschaft an der Gerichtsverhandlung nicht anwesend ist, dann erscheint mir persönlich die Situation des Angeklagten nicht schlechter, sondern eher besser. Die Anklage kann dann ihre Argumente nicht noch zusätzlich mündlich vor dem Gericht wiederholen, diese Argumente nicht nochmals verstärken und vertreten. Es bleibt vielmehr bei den Aussagen, welche die Anklage in der Anklageschrift gemacht und mit all den weiteren begleitenden Unterlagen dem Gericht vorgelegt hat.

Deshalb finde ich es aus Praktikabilitätsgründen, aber auch aus Gründen der Waffengleichheit - sie wird hier zugunsten des Angeklagten noch vermehrt angestrebt - richtig, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen und die zwei Jahre als Grenze für die obligatorische Anwesenheit der Staatsanwaltschaft vor Gericht festzusetzen.

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