AB 81439
Egerszegi-Obrist Christine · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-06-20
Wortprotokoll
1. Schweizerische Strafprozessordnung
1. Code de procédure pénale suisse
[VS]
Art. 329
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
[VS]
Angenommen - Adopté
[VS]
Art. 330
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
[VS]
Antrag Suter
Abs. 2
.... Staatsanwaltschaft zurück. Die Rückweisung zur Beweisergänzung ist nur zulässig, wenn der beschuldigten Person das rechtliche Gehör verweigert wurde oder soweit die Anklageschrift Behauptungen zum objektiven Sachverhalt aufstellt, für welche die Untersuchungsakten keine Grundlage enthalten.
Schriftliche Begründung
Wem daran gelegen ist, dass im Hauptverfahren vor Gericht ein gewisses Mass an Unmittelbarkeit nicht nur von der StPO vorgesehen, sondern in der Praxis auch gelebt wird, dem kann mein Antrag nicht nebensächlich erscheinen. Wenn sich die Gerichte durch Rückweisung zur Beweisergänzung entlasten können, werden sie es angesichts der chronischen Überlastung auch tun und nur noch ganz ausnahmsweise Beweise selber erheben. Es geht nicht um die Entlastung der Staatsanwaltschaften auf Kosten der Gerichte, sondern darum, dass einerseits die Gerichte mehr unmittelbare Eindrücke erhalten, andererseits die Staatsanwaltschaften komplizierte Fälle weniger lang im Alleingang bearbeiten.
Besonders in Wirtschaftskriminalfällen besteht die Kunst und Herausforderung darin, die wesentlichen Beweise - namentlich die Einvernahme von Kernzeugen - an der Hauptverhandlung abzunehmen und gleichzeitig Wiederholungen dank einem soliden Aktendossier zu vermeiden. Dem Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern beispielsweise gelingt es, diesen Ausgleich dank einer geschmeidigen, aber konsequenten Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zu finden. Der Unmittelbarkeitsgrundsatz beschleunigt das Verfahren, dient der Wahrheitsfindung und wirkt der Formaljuristerei entgegen.
Im Einzelnen geht es um drei Problemfelder: Einheitlichkeit, Unmittelbarkeit und Beschleunigung.
1. Einheitlichkeit
Die StPO/ZH und die StPO/BE enthalten wie die StPO/CH Formulierungen, die in Richtung gemässigte Unmittelbarkeit weisen. So neigt etwa die bernische Praxis zur strikten Unmittelbarkeit, während in Zürich der Aktenprozess überhandgenommen hat. Die StPO/ZH lässt die Anklagerückweisung zur Beweismittelergänzung wie Artikel 330 Absatz 2 dritter Satz nach freiem Ermessen zu; ein Rechtsmittel gegen die einstweilige Rückweisung gibt es nicht. Das hat zur Folge, dass keine einheitliche Praxis besteht. Je nachdem, wer den Prozess leitet, werden Dossiers teilweise wegen Lappalien (z. B. Aktualisieren von Registerauskünften) zurückgewiesen. In zwei Kantonen mit in dieser Hinsicht ähnlichen Prozessordnungen, ja sogar in einem einzigen Kanton ist die Praxis zu so wichtigen Fragen wie Unmittelbarkeit und Anklagezulassung sehr unterschiedlich und teilweise unberechenbar. Die StPO/CH will schweizweit eine einheitliche Praxis erreichen. In einem Rechtsraum mit unterschiedlichen Prozesskulturen ist das nur möglich, wenn an entscheidenden Punkten entsprechende Weichen gestellt werden. Die Anklagezulassung ist ein entscheidender Punkt. Die formalen Ansprüche an die Anklageschrift sind hinreichend geregelt (Art. 326f.). Was die Beweislage bei Anklageerhebung angeht, fehlen freilich konkrete Richtlinien.
2. Unmittelbarkeit
Die Gerichte, die sich heute den reinen Aktenprozess gewohnt sind - abgesehen von der Befragung der Angeklagten -, können auf der Basis StPO/CH in der aktuellen Fassung kaum zum gemässigten Unmittelbarkeitsprinzip geführt werden. Will die Staatsanwaltschaft erreichen, dass das Gericht z. B. von einem wichtigen Zeugen einen unmittelbaren Eindruck erhält, kann sie es bewusst unterlassen, die erst polizeilich befragte Person förmlich als Zeugen einzuvernehmen. Es kann auch dem Bedürfnis der Verteidigung entsprechen, dass das Gericht die Entlastungszeugen unmittelbar erlebt, sodass sie entsprechende Beweisanträge [PAGE 1021] erst im Hauptverfahren stellt. Ein den Aktenprozess gewohntes und überlastetes Gericht wird in solchen Fällen in aller Regel die Kompetenz zur Rückweisung voll ausschöpfen. Ist die Rückweisungskompetenz klar begrenzt, wie das mein Antrag verlangt, werden die Gerichte dies als verbindliches Signal aufnehmen, auch ohne spezielle Manöver der Parteien vermehrt selber Beweise abzunehmen, wie es dem Prinzip der gemässigten Unmittelbarkeit entspricht.
3. Verfahrensbeschleunigung
Die Praxis der Anklagezulassung hat einen grossen gestaltenden Einfluss auf die Untersuchung. Hier geht es - anders als beim Sachurteil - um die Frage, ob die Arbeit der Staatsanwaltschaft den Anforderungen genüge. Anders als ein Freispruch trifft eine Rückweisung die Staatsanwaltschaft im professionellen Selbstverständnis. Zur Vermeidung einer solchen "Niederlage" erhebt die Staatsanwaltschaft in komplexeren Untersuchungen oft auf Vorrat Beweismittel, deren Erforderlichkeit zweifelhaft ist. Diese Haltung führt nicht selten zu einer empfindlichen Verlängerung des Vorverfahrens. Als Extremfall einer verzögernden Rückweisung diene folgendes Zürcher Fallbeispiel: In einem von mehreren Anklagepunkten spielte das Verhalten eines Mannes eine Rolle, der in einem Land lebte, das nach den Erfahrungen des Bundesamtes für Justiz nie Rechtshilfe in Strafsachen leistete. Das relevante Verhalten dieses Mannes war durch Schriftstücke und Aussagen von Drittpersonen belegt. Das Gericht wies die Anklage zur rechtshilfeweisen Zeugenbefragung dieses Mannes zurück. Zweckmässig und dem Beschleunigungsgebot entsprechend wäre gewesen, die vorhandenen Beweismittel zu würdigen und dann diesen Anklagepunkt entweder durch einen Schuldspruch oder durch einen Freispruch zu erledigen. Ein objektiver Massstab für die Anforderungen an die Beweislage bei Anklageerhebung kann solche unnötigen Verzögerungen verhindern.
[VS]
Art. 330
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
[VS]
Proposition Suter
Al. 2
.... il renvoie l'accusation au ministère public pour qu'il la complète ou la corrige. Ce renvoi n'est admis que dans les cas où le prévenu s'est vu refuser le droit d'être entendu ou dans les cas où l'acte d'accusation contient des allégations sur les faits qui ne sont pas prouvées par les pièces du dossier.