Fetz Anita · Ständerat · 2007-12-10
Fetz Anita · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2007-12-10
Wortprotokoll
Zuerst eine Vorbemerkung: Sie sehen, dass es in unseren Vorbehalten zum Teil andere Formulierungen hat als im bundesrätlichen Entwurf. Das sind keine materiellen Unterschiede, ausser beim Vorbehalt zu Artikel 6. Diese Unterschiede haben damit zu tun, dass der Entwurf des Bundesrates aus dem Jahre 2001 stammt und sich unterdessen natürlich viele Gesetze geändert haben. Unsere Kommission musste also auch noch ein paar Anpassungen aufgrund der verstrichenen Zeit machen.
Der erste Vorbehalt in Artikel 1 betrifft Artikel 6 Absatz 3 des Übereinkommens. In Artikel 6 wird der Schutz einwilligungsunfähiger Personen geregelt. Dazu haben wir neu einen Vorbehalt aufgenommen, der es den Kantonen erlaubt - wie es Bundesrat Blocher bereits beim Eintreten gesagt hat -, ihre heute zum Teil noch abweichenden Regelungen bis zum Inkrafttreten des revidierten Erwachsenenschutzrechtes beizubehalten. In diesen Zusammenhang gehört auch Artikel 2 Absatz 2 auf Seite 5 der Fahne; ich möchte das gleich zusammennehmen, weil es materiell zusammengehört. Artikel 2 Absatz 2 steht in einem direkten Zusammenhang zu dem Vorbehalt, den wir hier machen, wonach bis zum Inkrafttreten des revidierten Erwachsenenschutzrechtes in Bezug auf entscheidungsunfähige Personen nicht nur die Bestimmungen des Übereinkommens Anwendung finden, sondern auch jene, die einzelne Kantone noch haben.
Wir bitten Sie, diesem Vorbehalt zuzustimmen.
Sie haben einen weiteren Vorbehalt, der die Artikel 19 und 20 des Übereinkommens betrifft. Dort geht es um die Entnahme von Organen und Gewebe von lebenden Spendern zu Transplantationszwecken. Hier ist im Prinzip alles identisch mit dem Entwurf des Bundesrates. Es ist einfach eine Anpassung an die Formulierungen des Transplantationsgesetzes, so, wie es seit Mitte dieses Jahres in Kraft ist.
Bei den gestrichenen Artikeln 12 und 13 geht es ebenfalls um den Umgang mit Gewebe bei Transplantationen. Wir haben die entsprechenden Regelungen in einen Anhang verschoben, der integraler Bestandteil dieses Übereinkommens ist. Dort werden sämtliche kantonalen Regelungen aufgeführt, die gegenüber diesem Übereinkommen vorbehalten sind.
Wir bitten Sie, sämtlichen Veränderungen und Vorbehalten zuzustimmen. Damit wird das Übereinkommen vollkommen kompatibel mit den verschiedenen Regelungen, die in der Schweiz gelten.