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Fetz Anita · Ständerat · 2007-12-10

Fetz Anita · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2007-12-10

Wortprotokoll

Ihre WBK beantragt Ihnen einstimmig die Zustimmung erstens zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin und zweitens ebenso zum Zusatzprotokoll über das Verbot des Klonens.

Kurz ein paar Worte zur Vorgeschichte dieser Vorlage - vielleicht erinnern Sie sich noch, mindestens jene, die damals schon dabei waren -: Beide Räte haben sich im Jahr 2002 entschieden, die Behandlung dieses Übereinkommens bis zum Abschluss der Beratungen über das Transplantationsgesetz auszusetzen. Dieses ist nun am 1. Juli dieses Jahres in Kraft getreten. In der letzten Herbstsession hat der Nationalrat das Geschäft dann erneut beraten und mit einer deutlichen Mehrheit von 121 zu 27 Stimmen verabschiedet.

Worum geht es in dieser Vorlage? Die Biomedizinkonvention gehört zusammen mit der Europäischen Menschenrechtskonvention zu den vermutlich wichtigsten Instrumenten des Europarates. Die Konvention ist getragen vom Gedanken, dass die Globalisierung kaum vor der Medizin haltmacht und dass es daher richtig ist, auf europäischer Ebene gemeinsam Mindestschutzanforderungen für die Menschen vor den Eingriffen der modernen Medizin oder eben auch vor der Forschung zu benennen.

Die materiellen Bestimmungen des Übereinkommens gliedern sich in acht Kapitel. Sie behandeln insbesondere die Einwilligung von Personen in medizinische Interventionen, den Schutz der Privatsphäre, das Recht auf Auskunft der Betroffenen und den Schutz des menschlichen Genoms. Sie behandeln auch die Grenzen der wissenschaftlichen Forschung und die Frage der Entnahme von Organen und Geweben von lebenden Spendern zu Transplantationszwecken. Sie regeln auch das Verbot, den menschlichen Körper oder Teile davon zu kommerzialisieren, und die Sanktionen bei der Verletzung von Artikeln, die in diesem Übereinkommen enthalten sind.

Wie gesagt, was Sie hier haben, ist ein Minimalstandard, auf den sich die meisten europäischen Länder einigen konnten. Es ist jedem Land vorbehalten, auf seinem eigenen Gebiet weit höhere Schutzanforderungen vorzusehen und viel strengere Schutzbestimmungen aufzustellen. Was nicht erlaubt ist, ist, das Niveau der minimalen Schutzbestimmungen, die in diesem Übereinkommen genannt werden, zu unterschreiten.

In der Kommission haben wir auch zur Kenntnis genommen, dass unsere direkten Nachbarländer, also Frankreich, Italien, Deutschland und Österreich, dieses Übereinkommen noch nicht ratifiziert haben. Frankreich und Italien stehen kurz davor. In Deutschland ist eine besondere Situation. Dort wird die Debatte über die Forschung am Menschen natürlich äusserst sensibel geführt, aufgrund der Vergangenheit mit den eugenischen Missbräuchen in der Nazi-Zeit. Deutschland hat sich entschieden, zuerst seine nationalen gesetzlichen Bestimmungen zu definieren und erst nachher diesem Übereinkommen allenfalls beizutreten.

Wie gesagt, die Konvention versucht, einen gemeinsamen Schutzstandard zu formulieren. Jedem Staat ist es freigestellt, höhere und strengere Schutzvorschriften aufzustellen. Vorbehalte sind nur zulässig, wenn ein Gesetz bei der Ratifizierung bereits in Kraft ist. Nachträglich können keine Vorbehalte mehr angebracht werden. Allerdings kann die Konvention jederzeit gekündigt werden. Nicht gebunden - das scheint mir für die schweizerische Diskussion ganz wichtig - ist man hinsichtlich eines höheren Schutzniveaus.

Ihre Kommission schlägt Ihnen ein paar Vorbehalte vor; schon der Bundesrat hat sie vorgeschlagen. Wir schlagen Ihnen noch einen weiteren vor, auf den ich dann in der Detailberatung kurz eingehen werde.

Noch zu sprechen kommen möchte ich auf zwei Artikel im Übereinkommen, die in der Kommission länger zu reden gaben. Es handelt sich um die Artikel 16 und 17. Hier ist nach Meinung der Kommission das ethisch heikelste Gebiet, das in diesem Übereinkommen geregelt wird. Hier geht es um den Schutz von nicht urteilsfähigen Menschen, also zum Beispiel von Kindern oder Demenzkranken, vor fremdnütziger Forschung. Die Biomedizinkonvention geht vom Grundsatz aus, dass auch Forschung an Urteilsunfähigen erforderlich ist. Man denkt zum Beispiel daran, dass Kinderkrankheiten nur an Kindern erforscht werden können oder dass Medikamente, wenn sie für Erwachsene sinnvoll sind, nicht unbedingt auch bei Kindern die entsprechenden gesundheitlichen Folgen haben, dass man dort also auch spezifisch bezüglich der Verträglichkeit für Kinder forschen muss; das ist nach Meinung der Kommission auch richtig.

Aber, und das ist ganz, ganz wichtig: Es ist vollkommen klar, dass in diesem Bereich, bei den nichturteilsfähigen Menschen, besonders strenge Schutzvorkehrungen die Forschung begleiten müssen. Sie sind vor allem dort sehr streng auszugestalten, wo es um Grundlagenforschung geht, die den betroffenen Personen voraussichtlich keinen Nutzen bringt. Das meint der Begriff "fremdnützige Forschung". Die Biomedizinkonvention verlangt in diesem Fall das, was man mit "minimal risk and minimal burden" meint; sie verlangt, dass Risiko und Chancen in einem wirklich vertretbaren Verhältnis stehen. Das Kernanliegen bei uns in der Kommission wie auch schon im Nationalrat war es natürlich, dass diese Konvention für unser Gesetz, das ja noch kommt - Forschung am Menschen, das werden wir in dieser Legislatur beraten -, auf keinen Fall ein Präjudiz schaffen darf, kein Freipass zur Verhinderung von strengeren Auflagen sein darf.

Das war die wichtigste Diskussion in der Kommission. Wie gesagt, auf die Vorbehalte, die auch noch zu reden gaben, komme ich in der Detailberatung zu sprechen. Die WBK Ihres Rates beantragt Ihnen einstimmig, der Ratifikation des Übereinkommens über Menschenrechte und Biomedizin zuzustimmen. Wir finden, ein minimaler Schutz der Menschen, klare Schutzregeln für die Menschen in Bezug auf die Forschung am Menschen müssten europaweit, ja weltweit erlassen werden.