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Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2007-12-11

Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2007-12-11

Wortprotokoll

Die Artikel 17 und 18 haben einen inneren Zusammenhang, weshalb ich sie - zumindest einleitend - gemeinsam kommentiere. Gemäss Artikel 17 in der neuen Fassung haben die Untersuchungsbehörde und das Jugendgericht zu versuchen, einen Vergleich zwischen der geschädigten Person und dem beschuldigten Jugendlichen zu erreichen, soweit Antragsdelikte Gegenstand des Verfahrens sind, oder eine Wiedergutmachung zu erzielen, sofern eine Strafbefreiung gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c des Jugendstrafgesetzes infrage kommt. Gemäss Artikel 18 können die Untersuchungsbehörde und die Gerichte das Verfahren jederzeit sistieren und eine Mediation in Auftrag geben, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Es geht also um die Verpflichtung zu Vergleich und Wiedergutmachung und um die Möglichkeit zur Mediation.

Anlässlich der Anhörung vom 15. Oktober 2007 erklärte Regierungsrat Hans-Jürg Käser in seiner Stellungnahme namens der KKJPD, dass vor dem Hintergrund der Vergleichsbemühungen des Jugendrichters gemäss Artikel 17 eine Mediation eigentlich entbehrlich wäre. Die Kommission beantragt bei Artikel 17 - in diesem Punkt ist sie sich einig -, von der verpflichtenden Formulierung des Bundesrates abzurücken und eine Kann-Formel zu wählen. Dies erfolgte nicht zuletzt aufgrund einer Eingabe der Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 3. September 2007. Wenn die Untersuchungsbehörde und das Jugendgericht verpflichtet sind, einen Vergleich oder eine Wiedergutmachung im Sinne von Artikel 17 zu erzielen, führt dies - das ist jetzt auf der Linie von Kollege Altherr - zu einer Verzögerung des Verfahrens und läuft dem Grundgedanken zuwider, dass Verfahren zwar rechtsstaatlich sein, aber doch möglichst zügig vorwärtsgetrieben und abgeschlossen werden sollen.

Es gibt zweifelsohne Fälle, bei denen es offensichtlich aussichtslos ist, dass ein Vergleich oder eine Wiedergutmachung vereinbart werden kann. Daher beantragen wir Ihnen bei Artikel 17 eine Kann-Vorschrift.