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Stadler Hansruedi · Ständerat · 2007-12-11

Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2007-12-11

Wortprotokoll

Als Folge des Legislaturwechsels habe ich die Vertretung dieser Minderheit "geerbt". Aber ich vertrete diesen Standpunkt mit Überzeugung. Bei der Strafprozessordnung war ich damals gegen dieses Institut der Mediation. Hier bei der Jugendstrafprozessordnung - ich betone: Jugendstrafprozessordnung - bin ich voll überzeugt, dass die Mediation durchaus eine sehr sinnvolle Rolle spielen kann. Deshalb haben wir eigentlich den Vorschlag aufgenommen, wie ihn der Bundesrat vorgelegt hat. Wir unterstützen damit den Bundesrat, und er unterstützt uns.

Wir haben hier in diesem Rat schon mehrmals über die Mediation debattiert. Ich möchte deshalb nicht alles wiederholen. Ich erlaube mir aber, dazu doch einige grundsätzliche Bemerkungen zu machen: In Artikel 17 haben wir soeben den Vergleich geregelt. Das Ziel des Vergleichs ist in erster Linie die Prozessökonomie. Er ist ein interner Verfahrensakt des Strafverfahrens. Die Mediation verfolgt aber einen anderen Zweck. Sie ist ein spezielles Verfahren, das ausserhalb des Strafverfahrens abläuft.

Das Strafrecht zielt auch auf eine erfolgreiche Prävention ab. Gerade im Jugendstrafrecht ist diese präventive Wirkung von grosser Bedeutung. Genau hier setzt nun die Mediation an. Der Täter muss sich der geschädigten Person stellen. Damit sollen ihm auch die Rechte dieser Person bewusster werden; ja, es kann auch ganz besonders an sein Verantwortungsbewusstsein appelliert werden. Das Opfer wird mit der strafrechtlichen Mediation aktiv einbezogen. Durch das Zusammentreffen mit dem Täter und mit einer allfälligen symbolischen oder finanziellen Wiedergutmachung wird ihm die Verarbeitung der Straftat auch erleichtert.

Die strafrechtliche Mediation hat nicht den Anspruch, die traditionelle Justiz zu ersetzen. In vielen Fällen kann sie diese aber sinnvoll ergänzen. Es wurde gegen die Mediation in der Kommission auch geltend gemacht, dass sich die Mediation nicht darauf beschränke, eine Einigung im Schadenpunkt zu erreichen, sondern die Wirkung der Mediation sei, dass das Strafverfahren eingestellt werde. Gerade diesen Bedenken der Gegner der Mediation kommen wir aber mit dem neuformulierten Absatz 2 von Artikel 18 entgegen. Dieser lautet: "Gelingt die Mediation, so kann der Jugendrichter oder das Jugendgericht das Verfahren einstellen." Damit bleibt die Herrschaft über das Jugendstrafverfahren auch im Fall einer Mediation bis am Schluss beim Jugendrichter oder beim Jugendgericht.

Jetzt rufe ich Sie aber auch zu mehr Kohärenz und zu einer gewissen Konstanz in unserer eigenen Gesetzgebung auf. Vor Kurzem haben wir in diesem Rat das Jugendstrafrecht beraten und verabschiedet. Seit dem 1. Januar 2007 ist das Jugendstrafgesetz in Kraft. Mit Artikel 8 hat auch der Ständerat die Mediation ins Gesetz geschrieben: "Die zuständige Behörde kann das Verfahren vorläufig einstellen und eine anerkannte, dafür geeignete Organisation oder Person damit beauftragen, ein Mediationsverfahren durchzuführen." Jetzt können wir diese Regelung, auf die sich auch die kantonalen Behörden nun eingerichtet haben, ja, nach der sie sich organisiert haben, doch nicht wieder kippen, nachdem sie erst elf Monate in Kraft ist. Ja, wie verlässlich und kalkulierbar sind wir dann als Gesetzgeber gerade gegenüber den Kantonen, die sich auch in organisatorischer Hinsicht immer wieder an unsere Gesetzgebung anpassen? Ich denke, dass auch dieser Grund für den Minderheitsantrag spricht.

Ich ersuche Sie, dem Antrag der Minderheit Bonhôte zuzustimmen.

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