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Durrer Adalbert · Nationalrat · 2000-11-29

Durrer Adalbert · Nationalrat · Obwalden · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-11-29

Wortprotokoll

Zu Artikel 6 Absatz 2: Hier schafft die Mehrheit der Kommission eine Verdeutlichung. Es geht darum, dass die Bezüger die Garantie haben, dass nur jene Leistungen zu bezahlen sind, die auch effektiv genutzt werden. Es geht also um das Nettoprinzip. Damit soll vermieden werden, dass Transitkosten nur zu einem Teil von den Benutzern bezahlt werden und der andere Teil dann nach dem Bruttoprinzip einfach von der Öffentlichkeit bzw. von allen Übrigen zu vergüten ist. Das will gesagt sein.

Herr Leutenegger Hajo, wir haben natürlich in Artikel 6 Absatz 1 das Grundprinzip nicht aufgehoben. Die Berechnung der Kosten erfolgt unter Berücksichtigung des Aufwandes für Netzregulierung, Spannungshaltung, Wirkverluste, Reservehaltung, Unterhalt; die Leistungsbereitschaft muss also auch mit berücksichtigt werden, aber nur nach Massgabe der effektiven Netzbenutzung. Insofern ist die Auffassung der Kommissionsmehrheit sicher schlüssig.

Zu Artikel 6 Absatz 3bis: Hier hat der Ständerat ein dreistufiges Verfahren vorgesehen, in dem die Kantone die Möglichkeit haben, die Massnahmen gemäss Artikel 10 vorzunehmen, also die Netzgebiete zuzuteilen und auch Strukturbereinigungen bei kleinen Unternehmen anzuordnen. Laut der zweiten Stufe kann der Bundesrat, wenn diese Massnahmen nicht greifen, überregionale Netzgesellschaften gründen oder subsidiär andere Massnahmen treffen. Das dritte Element wäre noch die Schaffung des Ausgleichsfonds.

Nun ist die Mehrheit der Kommission der Auffassung, dass es diese überregionalen Netzgesellschaften nicht braucht, dass also dieses dreistufige Verfahren im Grunde genommen durch ein zweistufiges Verfahren abzulösen ist, indem subsidiär der Ausgleichsfonds zum Tragen kommen soll. Diese Vereinfachung ist eigentlich der materielle Unterschied.

Die Minderheit hat argumentiert, dass die Kantone da nicht mehr in der Verantwortung stünden, aber die Diskussion hat jetzt auch gezeigt, dass die Gründung von überregionalen Netzgesellschaften als Enteignung wirken und von daher auch hochsensibel sind. So oder so: Hier darf man vom Bundesrat erwarten, dass er mit der notwendigen Sensibilität ans Werk geht, falls die Lösung mit den überregionalen Gesellschaften zum Tragen kommen soll.

Für den Fall, dass die Bestimmung über die Gründung von überregionalen Netzgesellschaften eingeführt wird, haben wir den Antrag der Minderheit II (Maillard), der die öffentlich-rechtliche Ausgestaltung möchte. Da muss ich aber daran erinnern, dass wir den Grundsatzentscheid auf der nationalen Ebene in Artikel 8 zu fällen haben. Dort sind eine klare Mehrheit und auch der Ständerat dafür, dass die nationale Netzgesellschaft privatwirtschaftlich organisiert werden soll. Es entspricht folglich der Systematik, dass wir auch auf der tieferen, der überregionalen Ebene, die privatrechtliche Lösung vorsehen müssen.

Es ist auch richtig, dass der Staat, also der Bundesrat, die Möglichkeit hat, entsprechenden Druck auszuüben, wenn es überregional nicht funktionieren soll. Aber wir vertrauen auch auf die Privatinitiative, auf die Selbstdisziplin dieser Unternehmungen und darauf, dass sie in der Lage sind, privatwirtschaftlich die entsprechenden Organisationsformen selber zu schaffen.

In diesem Sinne beantrage ich Ihnen, bei Artikel 6 Absatz 2 und bei Artikel 6 Absatz 3bis die Mehrheit zu unterstützen und sowohl die beiden Minderheitsanträge als auch den Antrag Grobet, der hier ein neues System fordert, abzulehnen. Wir konnten uns mit dem Antrag Grobet in der Kommission nicht auseinander setzen, aber er bringt neue Vorschläge, und wir sind hier in der Differenzbereinigung und haben schon als Erstrat - und auch der Ständerat als Zweitrat - ja das Grundkonzept bestimmt. Wir können hier die Diskussion nicht wieder von neuem beginnen.