Schwaller Urs · Ständerat · 2007-12-20
Schwaller Urs · Ständerat · Freiburg · Fraktion CVP/EVP/glp · 2007-12-20
Wortprotokoll
Ich versuche, Sie durch diese beiden Beschlüsse zu führen. Wir behandeln zuerst das Geschäft 04.061, Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Teilrevision, Spitalfinanzierung, also die Vorlage 1 auf Seite 4.
Worum geht es bei Artikel 39 Absatz 2ter? Unsere Fassung lautet: "Der Bundesrat erlässt einheitliche Planungskriterien auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaftlichkeit." Wir hatten eine Differenz zum Nationalrat, weil dieser zusätzlich zu den beiden Kriterien Qualität und Wirtschaftlichkeit auch noch das Element Versorgungssicherheit eingebaut hatte. Die Einigungskonferenz beantragt Ihnen nun, auf das Element der Versorgungssicherheit zu verzichten und die Fassung des Ständerates zu übernehmen. Warum?
Die Begründung liegt darin, dass detaillierte Bundesvorgaben zur Planung der Versorgungssicherheit nicht notwendig sind. Die Planung ist Kantonssache, und kantonale Planungen müssen so oder so auf die Versorgungssicherheit ausgerichtet und bedarfsgerecht sein. Diese Idee ist übrigens auch in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d bereits enthalten. Die Einigungskonferenz beantragt Ihnen also, dem Beschluss des Ständerates zuzustimmen.
Wir gehen weiter auf Seite 7 der Fahne und behandeln hier Artikel 49a Absatz 2; es geht hier um den Kantonsanteil. Eine kurze Rückblende: Der kantonale Anteil beträgt nach der Lesart des Ständerates 55 Prozent. Kantone, deren Durchschnittsprämie für Erwachsene die schweizerische Durchschnittsprämie für Erwachsene unterschreitet, können ihren Anteil aber bis auf 45 Prozent absenken. Das war unsere Version, an der wir zweimal festgehalten haben. Wir haben uns jetzt der Version des Nationalrates angeschlossen. Was heisst das? Die Einführung des Kantonsanteils bei 55 Prozent - es gibt nur noch diesen - erfolgt auf den 1. Januar 2012. Die Kantone müssen an diesem Datum einen minimalen Kantonsanteil von 45 Prozent haben. Jene Kantone, deren Anteil unter 55 Prozent liegt, weil sie durchschnittliche Erwachsenenprämien haben, die unter dem schweizerischen Mittel liegen, haben dann bis 2017 Zeit, um sich auf den Kantonsanteil von 55 Prozent hinaufzubewegen; sie müssen dies in Schritten von höchstens 2 Prozent tun. Ebenfalls klar ist, dass am 1. Januar 2017 alle Kantone einen Anteil von 55 Prozent haben müssen.
Welche Kantone - nur zur Information - haben heute noch einen Anteil, der unter 55 Prozent liegt? Es sind das die Kantone Appenzell Innerrhoden mit 49 Prozent, St. Gallen mit 51 Prozent, Aargau mit 46 Prozent, Thurgau mit 35 Prozent und Tessin mit 44 Prozent.
Wir schlagen Ihnen nun vor, den Beschluss des Nationalrates zu übernehmen. Wir bleiben also bei diesen 55 Prozent mit einer längeren Übergangsfrist für jene Kantone, die eine tiefere Durchschnittsprämie haben.
Die dritte Differenz findet sich auf Seite 14. Es betrifft dies den Zeitpunkt der Einführung der Spitalplanungen. Bis anhin haben wir am Jahr 2012 festgehalten. Wir schliessen uns hier der nationalrätlichen Lösung an, das heisst dem Einführungszeitpunkt im Jahr 2015, das liegt also drei Jahre nach dem von uns eigentlich ins Auge gefassten Einführungszeitpunkt. Diese zusätzlichen drei Jahre erlauben es, die Betriebsvergleiche zur Qualität und Wirtschaftlichkeit gleich auch noch zu erstellen.
So viel zur Vorlage 1.