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Bürgi Hermann · Ständerat · 2008-03-04

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2008-03-04

Wortprotokoll

Zum ersten Geschäft, der Unesco-Konvention zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes: Im Jahre 2003 hat die Unesco, d. h. die Generalkonferenz der Unesco, also der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur, ein Übereinkommen zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes verabschiedet. Ziele des Übereinkommens sind die Bewahrung des immateriellen Kulturerbes sowie die Sicherung des Respekts vor dem immateriellen Kulturerbe der betreffenden Gemeinschaften, Gruppen und Individuen. Hinzu kommt die Förderung des Bewusstseins für die Bedeutung des immateriellen Kulturerbes sowie der internationalen Zusammenarbeit und Unterstützung. Es handelt sich dabei um einen bisher rechtlich kaum anerkannten Bereich, der gelegentlich als traditionelle Kultur, Folklore oder Volkskultur bezeichnet wird. Mit diesem Abkommen geht es darum, traditionelle kulturelle Ausdrucksweisen wie Musik, Theater, Legenden, Tanz sowie traditionelles Wissen über Umwelt- und Handwerkstechniken zu erhalten, zu fördern und zu erforschen.

Das zur Genehmigung unterbreitete Übereinkommen stellt eine Ergänzung der Übereinkommen zum Welterbe, zum Kulturtransfer sowie zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten dar. Es ist auch komplementär zu dem im Jahre 2005 verabschiedeten Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen.

In der Schweiz sind der Stellenwert und die Bedeutung des immateriellen Kulturerbes anerkannt und unbestritten. Die kulturelle Vielfalt ist ein Wesensmerkmal der Willensnation Schweiz: Im Brauchtum, in der Volksmusik und im Volkstanz, im traditionellen Handwerk sowie in mündlich überlieferten Traditionen kommen die regionalen und nationalen Eigenheiten zum Ausdruck.

Das Übereinkommen verpflichtet die Vertragsstaaten, die notwendigen Massnahmen zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes zu treffen und die Zusammenarbeit auf regionaler und internationaler Ebene zu fördern. Die wichtigsten Instrumente des Übereinkommens sind einerseits die Schaffung einer repräsentativen Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit sowie die Schaffung einer Liste des dringend bewahrungsbedürftigen immateriellen Kulturerbes wie auch die Errichtung eines Fonds für die Bewahrung des immateriellen Kulturerbes. Das hat für die Schweiz geringe finanzielle Auswirkungen, indem alle zwei Jahre ein Betrag von rund 50 000 Franken zu entrichten sein wird. Das Übereinkommen ist im April 2006 in Kraft getreten, und bis zum jetzigen Zeitpunkt haben bereits 87 Staaten das Übereinkommen ratifiziert. Der Nationalrat hat dem Bundesbeschluss in der vergangenen Wintersession mit 115 gegen 36 Stimmen zugestimmt. Unsere Kommission beantragt Ihnen einstimmig, auf die Vorlage einzutreten und dem Bundesbeschluss zuzustimmen; dies zur ersten Konvention. Zu den Details habe ich dann keine Bemerkungen.

Zur zweiten Konvention und damit zum Bundesbeschluss über die Genehmigung des Übereinkommens über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen: Am 20. Oktober 2005 hat die Unesco-Generalkonferenz das Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen verabschiedet. Mit dem zu genehmigenden Bundesbeschluss sollen die Voraussetzungen für die Ratifizierung des Übereinkommens durch die Schweiz geschaffen werden. Der Kerngehalt dieses Übereinkommens ist völkerrechtlicher Natur, indem eine verbindliche Basis für das Recht aller Staaten auf eine eigenständige Kulturpolitik geschaffen wird. Ich erinnere an die Zielsetzung der Unesco, die darin besteht, die Unabhängigkeit, Unverletzlichkeit und schöpferische Vielfalt der Kulturen und Bildungssysteme der Mitgliedstaaten zu wahren.

In Übereinstimmung mit dieser Zielsetzung schliesst das Übereinkommen eine Lücke im Völkerrecht, indem die Besonderheit kultureller Aktivitäten, Güter und Dienstleistungen als Träger von Identitäten, Werten und Sinn anerkannt wird. Das Übereinkommen bezweckt in erster Linie, die Bedeutung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen hervorzuheben, und - das ist das Entscheidende - es bestätigt das souveräne Recht der Staaten auf deren Schutz und Förderung. Ziel des Übereinkommens ist nicht nur der Schutz und die Förderung kultureller Vielfalt, sondern insbesondere die Anerkennung des Rechtes aller Staaten, diesbezügliche Massnahmen zu treffen. Das Übereinkommen begründet aber keine Rechte oder Pflichten für Einzelne oder Gruppen. Adressaten sind einzig und allein die Vertragsstaaten. Was die Bedeutung für die Schweiz betrifft, weise ich erneut darauf hin, dass die kulturelle Vielfalt in unserem Land von ganz spezieller Bedeutung ist.

Wie der Botschaft zu entnehmen ist, ermöglicht die Ratifikation des Übereinkommens der Schweiz, den bewährten Grundsätzen ihrer Kulturpolitik auf internationaler Ebene Nachachtung zu verschaffen. Im innerstaatlichen Recht, das heisst auf gesetzgeberischer Ebene, besteht als Folge der [PAGE 8] Genehmigung dieses Übereinkommens kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf, und es entstehen für den Bund auch keinerlei finanzielle Verpflichtungen.

Das Abkommen ist im März 2007 in Kraft getreten. 77 Staaten, davon 22 europäische, haben es bereits ratifiziert. Der Nationalrat hat dem Bundesbeschluss am 4. Dezember 2007 mit 113 zu 39 Stimmen zugestimmt. Unsere Kommission beantragt Ihnen einstimmig, auf die Vorlage einzutreten, das Übereinkommen zu genehmigen und dem diesbezüglichen Bundesbeschluss zuzustimmen.