Stähelin Philipp · Ständerat · 2008-03-04
Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-03-04
Wortprotokoll
Gestatten Sie mir eine Bemerkung zum Antrag der Minderheit I - "gemäss Bundesrat" -, die nicht unbedingt inhaltlicher Art ist. Verstehen Sie mich, ich mag mich bei dieser Vorlage nicht speziell ereifern als Nichtraucher, der sich aber durchaus auch in verrauchten Lokalen wohlgefühlt hat. Mir fällt bei dieser Vorlage ganz generell auf, dass sie wohl etwas im Eifer entstanden ist und nicht in allen Teilen voll durchdacht zu sein scheint. Deshalb jetzt meine Bemerkung zu diesem Antrag der Minderheit I. Sie sehen hier, dass die Minderheit I insbesondere auch das Rauchen in Einzelarbeitsräumen regeln will. Vorne, im Geltungsbereich, bei Artikel 1 Absatz 1, wird aber ausdrücklich festgehalten, dass das Gesetz das Rauchen in geschlossenen Räumen betrifft, die "öffentlich zugänglich sind oder als Arbeitsplätze mehrerer Personen dienen", und dass gerade die Einzelarbeitsplätze hier nicht eingeschlossen sind. Mir geht es bei dieser Bemerkung lediglich darum, dass vielleicht der Zweitrat oder die Redaktionskommission das noch einmal etwas anschaut.
Ich sage das nicht zuletzt, weil es in dieser Vorlage auch andere sonderbare Blüten gibt. Wenn man beispielsweise in Artikel 1 Absatz 2 liest: "Öffentlich zugängliche Räume sind insbesondere ..." und dann unter Buchstabe d "Einrichtungen des Straf- und Massnahmenvollzugs" folgt, muss man schon etwas die Stirn runzeln und sich fragen, ob diese Definition nun generell für unsere Zuchthäuser und Gefängnisse anwendbar sei.
Ich mache diese Bemerkungen bereits im Hinblick auf Artikel 2b, damit ich dort das Wort nicht mehr ergreifen muss. Dort will die Mehrheit, dass die Kantone strengere Vorschriften zum Schutz der Gesundheit erlassen können. Ich möchte dann klar hören, wie sich diese Bestimmung zu Artikel 1, Geltungsbereich, verhält. Kann dann der Kanton den Geltungsbereich darüber hinaus ausdehnen und beispielsweise diese Geschichte auch auf private Haushaltungen anwendbar erklären? Diese werden in Artikel 1 Absatz 3 ausdrücklich ausgenommen. Über solche Dinge haben wir uns in der Kommission etwas wenig unterhalten; ich habe mehrfach darauf hingewiesen. Deshalb erlaube ich mir auch jetzt noch einmal den Hinweis, dass die gesamte Vorlage noch etwas "durchzukämmen" sein wird.