Schweiger Rolf · Ständerat · 2008-03-05
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2008-03-05
Wortprotokoll
Die Finanzdienstleistungsindustrie muss und soll mit aller Sorgfalt die ihr obliegenden Abklärungen im Zusammenhang mit Geldwäscherei treffen. Damit sie dies tun kann, ist es aber wichtig, dass Artikel, die auslegungsbedürftig sind, im Parlament besprochen werden, damit aus den Materialien ersichtlich wird, wie eine Auslegung richtigerweise zu erfolgen hat. Dies gilt auch bei Artikel 6 Absatz 1. Ich möchte dies anhand eines Beispiels erklären, wobei ich zunächst eine Frage an den Bundesrat stelle. Herr Bundesrat, können Sie uns sagen bzw. bestätigen, dass Artikel 6 Absatz 1 dahingehend zu verstehen ist, dass gestützt auf den risikobasierten Ansatz eine Abklärung von Art und Zweck der gewünschten Geschäftsbeziehungen nur dann durchgeführt werden muss, wenn es das Risikoprofil der Geschäftsbeziehungen rechtfertigt? Oder anders gefragt: Gehe ich richtig in der Annahme, dass bei Geschäftsbeziehungen mit sehr geringem Risiko wie z. B. beim Mengengeschäft, bei den sogenannten Retailkunden, auf derartige Abklärungen verzichtet werden kann?
Ich versuche die Problematik anhand eines Beispiels zu erklären, um auch den jugendlichen Besucherinnen und Besuchern auf der Tribüne etwas plastisch darzustellen, worum es bei diesem doch sehr theoretischen Geschäft geht. Nehmen Sie an, ein Lehrling wolle ein Salärkonto eröffnen. Die Frage lautet: Macht es Sinn, dabei noch lange Abklärungen über Art und Zweck der Geschäftsbeziehungen zu tätigen, etwa den Lehrvertrag zu verlangen, Lohnabrechnungen einzuholen usw.? Meines Erachtens muss es genügen, dass die junge Person der Bank mitteilt, sie wolle ein Salärkonto für ihren Lehrlingslohn eröffnen. Läuft dann auf diesem Konto tatsächlich etwas anderes ab, so wird die Bank dies im Rahmen der elektronischen Transaktionsüberwachung - zu der die Banken ja verpflichtet sind - feststellen, mithilfe eines auf den Computer geladenen Programms, das Ausschläge macht, wenn plötzlich 15 000 oder 20 000 Franken eingehen. Meines Erachtens müssen wir hier der Vernunft den Vorrang lassen und dürfen den Zweck des Gesetzes, die Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor, nicht aus den Augen verlieren. Der Aufwand, der im Zusammenhang mit einer Geschäftsbeziehung betrieben wird, hat sich an diesem Zweck zu orientieren. Das ist unter dem risikobasierten Ansatz zu verstehen. Deshalb muss es im Mengengeschäft möglich sein, auf Nachfragen und [PAGE 44] Dokumentationen bezüglich Art und Zweck der Geschäftsbeziehungen auch zu verzichten.
Da sich diese Interpretation nicht hinreichend aus dem Entwurf und der Botschaft ergibt, wäre der Sache gedient, wenn Sie meine Interpretation bestätigen oder eben nicht bestätigen könnten, Herr Bundesrat. Ich danke Ihnen schon jetzt für Ihre Ausführungen.