Bieri Peter · Ständerat · 2008-03-18
Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2008-03-18
Wortprotokoll
Ich darf Sie zurückführen auf die bereits einmal hier besprochene Thematik des Führerausweisentzuges nach einer Widerhandlung im Ausland. Wir haben folgende Situation: Der Nationalrat hat zur bundesrätlichen Fassung, die auch wir akzeptiert haben, eine entsprechende Ergänzung hinzugefügt, welche darauf hinzielt, dass Führerausweisentzüge im Ausland beim Vollzug im Inland nicht strenger gehandhabt werden dürfen, als dies der Führerausweisentzug im Ausland vorsähe. Die Problematik, die es hier insbesondere zu berücksichtigen gilt, ist die Situation bei einem Wiederholungsfall.
Die Fassung des Nationalrates schafft diesbezüglich Ungerechtigkeiten. Es werden Wiederholungstäter wie Ersttäter behandelt. Gemäss dem seit dem 1. Januar 2005 in Kraft stehenden Kaskadensystem werden aber für Wiederholungstäter zwingend längere Entzugsdauern verfügt. Die Fassung des Nationalrates hebelt dieses System aus.
Nun hat unsere Kommission wiederum getagt. Als Kompromiss wird vorgeschlagen, dass die Dauer des ausländischen Fahrverbotes nur bei Ersttätern, also bei Personen, die im Administrativmassnahmenregister nicht verzeichnet sind, die Obergrenze für die Entzugsdauer in der Schweiz bilden soll. So wird verhindert, dass Wiederholungstäter wie Ersttäter behandelt werden; es wird verhindert, dass Wiederholungstäter, die im Ausland zum Beispiel die Geschwindigkeitsvorschriften krass missachten, gegenüber Wiederholungstätern in der Schweiz privilegiert behandelt werden. Dies wäre eine kaum verkraftbare Rechtsungleichheit. Wer nämlich im Inland rückfällig wird, muss den Ausweis für längere Zeit abgeben. Mit der vom Nationalrat beschlossenen Fassung wäre dies bei Auslandtaten nicht möglich, weil die ausländische Behörde den automobilistischen Leumund des Täters nicht kennt und ihn somit als Ersttäter behandelt.
Wir schlagen Ihnen nun eine Lösung vor, die zwischen einem Ersttäter und einem Wiederholungstäter unterscheidet.
Ein Ersttäter soll nur so lange den Ausweis abgeben müssen, wie das im Ausland vorgenommen und beschlossen worden ist. Allenfalls kann aufgrund der schweizerischen Rechtslage auch eine verkürzte Entzugsdauer beschlossen und angeordnet werden. Anders ist es bei einem Wiederholungstäter. Hier kommen die entsprechenden Massnahmen, wie sie im schweizerischen Gesetz vorgesehen sind, zum Zuge.
Wir hoffen, dass wir mit dieser Splittinglösung den Weg für eine Lösung aufzeigen können, die von beiden Räten angenommen werden kann. Dies würde es ermöglichen, die momentane Rechtsunsicherheit, die sich aufgrund des Bundesgerichtsentscheides ergeben hat, zu beheben.
Ich bitte Sie namens der einstimmigen Kommission, unserem vermittelnden Antrag zuzustimmen.