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Schweiger Rolf · Ständerat · 2008-03-19

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2008-03-19

Wortprotokoll

Es mag für Sie von Interesse und für Ihre Beurteilung von einer gewissen Bedeutung sein, wie die Kommission für Rechtsfragen bei diesen insgesamt drei Initiativen, mit denen sie sich befasste, gehandelt hat. Das eine war die Volksinitiative der FDP; wie darüber entschieden wurde, ist Ihnen bekannt. Bei der Abstimmung über die Standesinitiative Aargau wurde mit 5 zu 5 Stimmen ein Patt erreicht, und mit dem Stichentscheid des Präsidenten wurde beantragt, dass ihr Folge zu geben sei.

Im Verhältnis von 5 zu 6 Stimmen beschloss die Kommission, der Standesinitiative Zürich sei keine Folge zu geben. Dies wurde unter anderem mit dem Argument begründet, diese Initiative sei schärfer abgefasst, wobei als Hauptbegründung der Titel angeführt wurde. Dieser lautet "Abschaffung des Verbandsbeschwerderechtes", was in dieser Form bei der Standesinitiative Aargau nicht stand.

Nun ist aber relevant, dass der Text der beiden Initiativen mehr oder weniger das Gleiche sagt und meint. Ich werde Ihnen die fraglichen Punkte der beiden Initiativen vorlesen.

In der Initiative 04.310 des Kantons Aargau steht: "Verbandsbeschwerden sind bei Projekten auszuschliessen, zu denen rechtskräftige Volksentscheide (eventualiter: Parlamentsentscheide evtl. mit qualifiziertem Mehr) vorliegen."

In der Standesinitiative Zürich steht die später folgende Formulierung. Zunächst wird dem Bundesparlament in Frageform das Problem unterbreitet, wie wir den Konflikt zwischen den demokratischen Institutionen in unserem Land und dem Beschwerderecht einzelner Verbände bewältigen. Die Initiative gibt dann selbst die Antwort, welche ihre Verfasser als richtig erachten würden: "Gestützt darauf sollen Artikel 55 USG und Artikel 12 NHG so geändert werden, dass ... der Konflikt zwischen den demokratischen Institutionen in unserem Land und dem Beschwerderecht einzelner Verbände bewältigt wird: durch den Ausschluss der Verbandsbeschwerde bei Projekten und Planungen beim Vorliegen von rechtskräftigen Volks- und Parlamentsentscheiden."

[PAGE 199]

Zusammengefasst: Beide sagen nahezu identisch, dass die Frage der demokratischen Legitimation immer dann zu prüfen und zu bearbeiten sei, wenn Volk oder Parlamente entschieden hätten.

Nun stellt sich für mich die Frage nach der Glaubwürdigkeit des Parlaments. Ist es richtig, dass wir der einen Initiative, nämlich der Initiative des Kantons Aargau, Folge geben und der anderen Initiative, die genau das Gleiche meint und uns die gleichen Aufträge erteilt, keine Folge geben? Ich sehe nicht ein, weshalb diese beiden Standesinitiativen unterschiedlich zu behandeln sind. Es ist meines Erachtens auch eine Frage der parlamentarischen Redlichkeit, den Kanton Zürich - und ich betone: es geht hier um den Kanton Zürich und nicht um eine Partei des Kantons Zürich - gleich wie den Kanton Aargau zu behandeln. Es ist richtig, dass sich unser Parlament in Befolgung dieser Standesinitiativen - die Aufträge sind bereits erteilt - die entsprechenden Überlegungen macht, Vorschläge unterbreitet. Aber diese Unterscheidung - ich will das Wort "Diskriminierung" vermeiden - zwischen dem, was der Kanton Aargau will, und dem, was der Kanton Zürich will, lässt sich mit sachlichen Gründen nicht rechtfertigen.

Darum beantrage ich Ihnen, die Standesinitiative Zürich gleich zu beurteilen wie diejenige des Kantons Aargau, ihr also Folge zu geben.