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preparatory:AB 84097

Lustenberger Ruedi · Nationalrat · Luzern · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-05-27

Wortprotokoll

Das geltende Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 1983 legt fest, dass der Inhaber einer Kernanlage für die Nuklearschäden, die von seiner Anlage verursacht werden, zu haften hat. Der Inhaber ist verpflichtet, eine obligatorische Versicherung in der Höhe von 1 Milliarde Franken zuzüglich 100 Millionen für Zinsen und Verfahrenskosten abzuschliessen und diese aufrechtzuerhalten. Mit dem Grundsatz der heute unbegrenzten Haftung und der Deckungssumme in der Höhe von 1,1 Milliarden Franken nimmt die Schweiz im Vergleich zu den internationalen Gepflogenheiten eine Sonderstellung ein. Die Abkommen, die bis heute international gültig sind, sahen nur eine begrenzte zivilrechtliche Haftung sowie eine auf rund 540 Millionen Franken begrenzte Deckungssumme vor.

Nun hat die erfolgte Revision der internationalen Übereinkommen für die Schweiz mehrere Vorteile. Aufgrund der Abkommen müssen alle Vertragsstaaten die Haftpflichtdeckungssummen für die KKW-Betreiber auf mindestens 700 Millionen Euro anheben. Damit wird ein internationaler Standard geschaffen, der die bisherigen, massiven Unterschiede bei den Versicherungssummen für KKW-Inhaber zwischen den Staaten ausgleicht und die Wettbewerbsunterschiede in der Stromproduktion eliminiert. Der Betrag von 700 Millionen Euro entspricht ziemlich genau der bisherigen schweizerischen Regelung von 1,1 Milliarden Franken. Eine Erhöhung der Deckungssumme über den internationalen Standard hinaus bringt der Schweizer Bevölkerung keinen Mehrnutzen und keine zusätzlichen Sicherheiten. Die Mehrkosten entziehen den KKW-Betreibern lediglich Mittel, welche volkswirtschaftlich sinnvoller eingesetzt werden könnten als für die Bezahlung von grossen Versicherungsbeiträgen.

Neben diesen Gründen, die gegen eine Rückweisung der Vorlage und gegen eine Erhöhung der Deckungssumme sprechen, ist zu erwähnen, dass die Schweiz - unabhängig von der Frage der Deckungssumme - weltweit gesehen ein ausserordentlich strenges und sehr fortschrittliches Gesetz hat, welches der Bevölkerung grösstmöglichen Schutz gewährt. Denn in der Schweiz haftet der Inhaber einer Kernanlage ohne betragsmässige Begrenzung für alle Arten von Nuklearschäden, die durch Kernmaterialien seiner Anlage verursacht werden. Diese unlimitierte Haftung der Betreiber ist im weltweiten Vergleich eine Ausnahme; ausser in der Schweiz gilt sie nur in Deutschland, Japan und Südafrika, und in Finnland ist sie momentan in Diskussion. Diese unlimitierte Haftung bedeutet für die KKW-Betreiber, dass sie mit ihrem ganzen Vermögen für die durch Kernmaterialien in ihren Anlagen verursachten Nuklearschäden haften.

Namens der Mehrheit der CVP/EVP/glp-Fraktion bitte ich Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen und die Minderheitsanträge abzulehnen, ebenfalls den Rückweisungsantrag.

Zum Schluss noch eine Bemerkung an die Adresse der Minderheit: Ausgerechnet jene Kreise in diesem Saal, welche sonst in Bezug auf internationale Rechte und Gepflogenheiten sehr vertragsfreundlich und -freudig sind, die für alles [PAGE 539] und jedes einen internationalen Vertrag abschliessen wollen, stehen heute abseits.