preparatory:AB 84348
Humbel Näf Ruth · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-05-28
Wortprotokoll
Wir haben noch drei Differenzen zum Ständerat.
Bei Artikel 25a Absatz 1bis beantragt Ihnen die Kommission Festhalten am nationalrätlichen Entscheid. Die Kosten der ärztlich angeordneten Akut- und Übergangspflege sollen nach den Regeln der Spitalfinanzierung gemäss Artikel 49 Absatz 2 des revidierten Krankenversicherungsgesetzes (KVG) anteilmässig von den Krankenversicherungen und den Kantonen übernommen werden. Nochmals kurz zur Begründung: Es ist davon auszugehen, dass die Einführung von leistungsorientierten Fallpauschalen (DRG) die Spitalaufenthaltsdauern verkürzen wird und Patienten teilweise früher entlassen werden, das heisst zu einem Zeitpunkt, wo sie noch nicht in der Lage sind, ein selbstständiges Leben aufzunehmen, aber auch nicht der intensiven Pflege und Therapie einer speziellen Rehabilitation bedürfen. Für diese Nachbehandlungen soll keine Finanzierungslücke entstehen. Es ist indessen durchaus denkbar, dass die Übergangspflege nach einem Akutspitalaufenthalt künftig einmal auch in ein DRG gefasst wird. Gegenüber der letzten Fassung schlägt Ihnen die SGK insofern eine Änderung vor, als der Bundesrat die Dauer der Kostenübernahme bestimmt. Damit soll sichergestellt werden, dass nur medizinisch [PAGE 609] indizierte Fälle nach einem Spitalaufenthalt in die Übergangspflege kommen und eine Leistungs- und Kostenausweitung verhindert wird. Die Kommission hat mit 19 zu 5 Stimmen bei 0 Enthaltungen Festhalten beschlossen.
Die SGK-NR hält ebenfalls an der Teuerungsklausel gemäss Artikel 25a Absatz 4 fest. Die Beiträge sollen jedoch nicht der Kostenentwicklung der Pflege, sondern alle zwei Jahre an die Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise angepasst werden. Im Ständerat wurde das Festhalten primär damit begründet, dass es systemfremd sei, im KVG wiederum eine Teuerungsklausel einzuführen, während in anderen Bereichen, insbesondere im Spitalbereich, eine Leistungsfinanzierung eingeführt wird. Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass wir bei der Pflege keine Leistungsfinanzierung einführen, sondern ein Beitragssystem. Es ist folglich richtig, dass alle drei Finanzierer - Krankenversicherer, öffentliche Hand und Private - die Kostenentwicklung zu gleichen Teilen mittragen. Die SGK hat dieser modifizierten Teuerungsklausel mit 18 zu 6 Stimmen ohne Enthaltungen zugestimmt.
Die dritte Differenz haben wir bei den Übergangsbestimmungen: Der Ständerat möchte eine kostenneutrale Einführung der neuen Pflegefinanzierung, Ihre SGK hingegen beantragt Ihnen, auf die Kostenneutralität zu verzichten, weil mit der Übergangspflege eine neue Form von Leistung abgegolten werden muss. Die finanziellen Auswirkungen sind nicht ganz klar; die SGK will jedoch verhindern, dass die ordentlichen Pflegeleistungen gemäss Artikel 25 Absatz 1 KVG reduziert werden. Sie hat diesen Entscheid mit 10 zu 9 Stimmen bei 3 Enthaltungen relativ knapp gefällt.
Namens der Kommission ersuche ich Sie, bei allen Differenzen dem Antrag der Kommission zu folgen.