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preparatory:AB 84370

Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-05-29

Wortprotokoll

Artikel 34 hält fest, dass auf den gesetzlichen Gerichtsstand gemäss den Artikeln 31 bis 33 nicht durch Einlassung oder eine Gerichtsstandsvereinbarung verzichtet werden kann. Das ist richtig. Absatz 2 stipuliert nun, dass der Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Entstehung der Streitigkeit zulässig ist. Ich beantrage Ihnen, diesen Absatz 2 zu streichen. Weshalb?

Gerade im Sozialschutzbereich, und nur dort, bestehen ja zwingende Gerichtsstände. Da gilt es, übereilte Abschlüsse von Verträgen, auch von solchen betreffend Gerichtsstand, zu verhindern. Die schwächere Partei läuft nämlich auch hier Gefahr, überrumpelt zu werden. Gemäss Auskunft der Verwaltung ist es sogar zulässig, dass solche Vereinbarungen per E-Mail abgeschlossen werden, und das ist schlichtweg nicht mehr vertretbar. Man muss damit rechnen, dass jemand eine entsprechende Offerte nicht richtig liest, und schon ist eine Gerichtsstandsvereinbarung zustande [PAGE 646] gekommen. Ich bin der Ansicht, dass sich der Gesetzgeber bei der Regelung der zwingenden Gerichtsstände die notwendigen Überlegungen gemacht hat und diese Gerichtsstände den sachlichen und örtlichen Gegebenheiten am besten entsprechen. Überdies wollen wir die Verfahren beschleunigen, und es macht keinen Sinn, wenn es noch zu Streitigkeiten darüber kommt, ob eine Gerichtsstandsvereinbarung zustande gekommen ist oder nicht.

Es gibt noch ein Problem im Zusammenhang mit dem Anknüpfungspunkt. Im Gesetz ist vorgesehen, dass eine Vereinbarung dann abgeschlossen werden kann, wenn die Streitigkeit entstanden ist. Diese Bestimmung ist unklar: Wann entsteht eine Streitigkeit? Sie muss nicht erst dann entstehen, wenn jemand eine Klage einreicht oder eine Forderung stellt, sie kann grundsätzlich auch schon vorher bestehen. Ich weiss, dass wir eine ähnliche Regelung im Gerichtsstandsgesetz haben, aber man muss ja denselben Fehler nicht unbedingt wiederholen.

Ich bitte Sie deshalb, Absatz 2 zu streichen.