Schmid-Federer Barbara · Nationalrat · 2008-05-29
Schmid-Federer Barbara · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-05-29
Wortprotokoll
Im Namen der CVP/EVP/glp-Fraktion bitte ich Sie, bei Artikel 6 Absatz 1 dem Antrag der Kommissionsminderheit zu folgen und somit dem Entwurf des Bundesrates und dem Beschluss des Ständerates zuzustimmen. Sollte der Minderheitsantrag keine Mehrheit finden, bitte ich Sie, dem Antrag Hofmann zu folgen.
Worum geht es? In den vier grossen Mittellandkantonen St. Gallen, Zürich, Aargau und Bern gibt es sogenannte Handelsgerichte, in welchen Kantons- und Oberrichter zusammen mit Fachrichtern urteilen. Diese Gerichte sind für die vier Kantone, in welchen es sie gibt, von ausserordentlicher wirtschaftlicher Bedeutung. Sie tragen dazu bei, dass auch komplexe handelsrechtliche Streitigkeiten rasch beigelegt werden können. Die Bedeutung der Handelsgerichte ist aber nicht nur für die vier genannten Kantone massgebend. Es gilt als allgemein anerkannt, dass diese Gerichte für den Wirtschaftsstandort Schweiz von grosser Bedeutung sind. Denn Unternehmungen, welche auch global tätig sind, können sich auf die von den Handelsgerichten ausgehende Rechtssicherheit verlassen. Bei den Handelsgerichten geht es um das Regeln von Streitsachen zwischen Parteien, die im schweizerischen Handelsregister eingetragen sind. Ungefähr zwei Drittel der Fälle kommen vor dem Handelsgericht zu einer gütlichen Einigung. Dies ist insbesondere für KMU eine Erleichterung. Dank der Mitwirkung von Fachrichtern aus dem Wirtschaftsbereich haben Urteile und Vorschläge für Vergleiche von Handelsgerichten eine hohe Akzeptanz erlangt.
Für Handelsgerichte gilt grundsätzlich - das hat Frau Markwalder schon gesagt -, dass die Urteile direkt beim Bundesgericht angefochten werden können. Dies führt dazu, dass die Verfahren rasch ablaufen und auch entsprechend kostengünstig sind. Dieser abgekürzte Instanzenzug ist in hohem Masse im Interesse der Wirtschaft.
Folgen wir dem Antrag der Mehrheit unserer Kommission, dann wird die Bestimmung, dass ein Handelsgericht die einzige kantonale Instanz ist, gestrichen. Einzelne Votanten der Mehrheit beabsichtigen damit offensichtlich eine zwingende Rückkehr zum Prinzip des doppelten Instanzenzugs, was alle vier Kantone mit Handelsgerichten vor grosse gerichtsorganisatorische Probleme stellen würde. Im Kanton Zürich beispielsweise müsste eine zusätzliche Instanz geschaffen werden, die Beschwerden oder Berufungen gegen Entscheide des Handelsgerichtes behandeln würde. Wir hätten damit ein Spezial-Obergericht in Handelssachen. Dieses müsste Berufungs- und Beschwerdegericht sein. Die Schaffung eines solchen Gerichtes würde eine Ausdehnung des heute bestehenden Rechtsschutzes bedeuten und wäre mit einem auch finanziell erheblichen Aufwand verbunden. Eine solche Abkehr vom heutigen System hätte beispielsweise auch im Kanton Aargau fatale Folgen. Dort müsste ein dem Handelsgericht übergeordnetes, zusätzliches Gericht geschaffen werden, oder aber die handelsrechtlichen Streitigkeiten müssten erstinstanzlich bei den Bezirksgerichten angesiedelt werden, was praktisch einer Abschaffung des Handelsgerichtes gleichkäme.
Der Antrag Hofmann folgt grundsätzlich dem Antrag der Mehrheit, er hält jedoch - das ist entscheidend - nicht zwingend an einem doppelten innerkantonalen Instanzenzug fest; in diesem Fall ist es eindeutig formuliert.
Der Bundesrat, der Ständerat und die Minderheit Ihrer Kommission verfolgen mit ihrer Fassung fünf Ziele: Erstens wird durch das Etablieren einer einzigen kantonalen Instanz dem Gedanken der Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts Rechnung getragen. Zweitens wird dadurch die Rechtszersplitterung aufgehoben. Drittens werden rasche und effiziente Verfahren ermöglicht. Viertens wird die Handelsgerichtsbarkeit gefördert - nicht zuletzt dadurch, dass Kantone, welche keine Handelsgerichte haben, diese ohne grossen Aufwand einführen können. Fünftens wird der Wirtschaftsstandort Schweiz gefördert, insbesondere im Vergleich mit anderen europäischen Ländern.
Ich bitte Sie daher, in erster Linie dem Minderheitsantrag Markwalder Bär zuzustimmen. Sollte der Minderheitsantrag keine Mehrheit finden, bitte ich Sie, eventualiter dem Antrag Hofmann zuzustimmen. Den Antrag der Kommissionsmehrheit empfehle ich zur Ablehnung.