Lexipedia

Fässler Hildegard · Nationalrat · 2000-12-04

Fässler Hildegard · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2000-12-04

Wortprotokoll

Ich möchte Ihnen mit drei Gründen den Antrag der Minderheit II beliebt machen: Dieser Minderheitsantrag verlangt, dass Sie nur Artikel 19 Absatz 3 einführen sollen, der inländische Effektenhändler vom Umsatzstempel befreit, wenn sie an einer ausländischen Börse handeln. Diesen Teil möchten wir dringlich behandeln; alles andere, was an Revisionen auch noch schön und allenfalls nötig wäre, möchten wir über ordentliches Recht - nicht über Dringlichkeitsrecht - behandelt wissen.

Die drei Gründe:

1. Es herrscht die Ansicht, dass bei Artikel 19 etwas gemacht werden muss, weil gewisse Geschäfte sonst abwandern.

2. Für das Bedürfnis der Virt-x reichen diese Massnahmen aus.

3. Dringlichkeitsrecht darf nur in "Notfällen" angewendet werden. Ich akzeptiere dieses nur für Artikel 19, nicht aber für die anderen Änderungen.

Die Effekte des Antrages der Minderheit II sind:

Rechtlich erreichen wir bezüglich der Dringlichkeit ein korrektes Vorgehen. Finanziell bedeutet die Reform eine Einnahmenminderung von 50 Millionen Franken. Damit kann ich gerade noch leben.

Zum ersten Grund: Artikel 19 Absatz 3 entlastet Schweizer Händler, die an einer ausländischen Börse handeln, von der Abgabe. Das war das dringendste Bedürfnis aus Sicht der Schweizer Händler, aber auch aus jener des Finanzplatzes Schweiz. Mit dieser Änderung wird eine Abwanderung bzw. Umgehung unnötig. Es wird Wettbewerbsneutralität hergestellt, der Wettbewerb kann wieder spielen.

Zum zweiten Grund: Mit dem Antrag der Minderheit II entfallen auch die Sorgen der neuen Börse Virt-x in London, an der zukünftig die Schweizer Bluechips gehandelt werden. Gehandelt wird dort, wo die Liquidität am grössten ist. Das wird für die Bluechips in London sein. Es wäre für Schweizer Händlerinnen und Händler ein Leichtes, über eine Tochterfirma in London an der Virt-x zu handeln und so die Umsatzabgabe zu umgehen.

Zum dritten Grund: "Mit ihm - dem Dringlichkeitsrecht - wird das Referendumsrecht des Volkes temporär umgangen, tritt die Vorlage doch sofort in Kraft. Dies ist aber nur in ausgewiesenen Notfällen zulässig; Bundesrat und Parlament dürfen das Zwingende nicht durch allerlei Wünschbares anreichern." Diesem Zitat habe ich wenig beizufügen, ausser:

1. Es stammt aus der "NZZ" vom 30. November dieses Jahres und erschien unter dem Titel "Zurück zu sauberer Dringlichkeitspraxis".

2. Unbestritten und zwingend ist die Dringlichkeit nur bei Artikel 19 Absatz 3; alles andere ist für einige - ich hoffe, für eine Minderheit unter uns - wünschbar. Für mich ist es nicht einmal das. Daher müsste es allenfalls über ordentliches Recht angepasst werden.

Fässler Hildegard · Nationalrat · 2000-12-04 | Lexipedia | Lexipedia