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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2008-05-29

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-05-29

Wortprotokoll

Ich möchte Sie auch bitten, diese Minderheitsanträge abzulehnen.

Zur Bemerkung, dass der EU-Minimalstandard nicht eingehalten werde, kann ich Ihnen sagen, dass er nicht verbindlich ist. Jedes Land bestimmt seine Grenzen, seine Standards, selbst. Man muss auch wissen, dass wir hier von illegal anwesenden Ausländerinnen und Ausländern sprechen, nicht von Asylsuchenden. Soweit wir über die Artikel 7 und 64 des Ausländergesetzes sprechen, geht es um illegal anwesende Ausländerinnen und Ausländer, nicht um Asylsuchende.

Zu den verschiedenen Forderungen der Minderheit nach einer automatischen Verfügung an der Binnengrenze: Eine Verfügung wird gemäss Entwurf des Bundesrates nur an den Schengen-Aussengrenzen zwingend erlassen. Man kann aber jederzeit eine begründete, beschwerdefähige Verfügung verlangen. Damit gehen wir davon aus, dass den Interessen der betroffenen Personen genügend Rechnung getragen wird. Das wurde im Übrigen bereits bei der Revision des Ausländergesetzes so diskutiert und so beschlossen. Im Vernehmlassungsentwurf war eine automatische Verfügung in allen Fällen vorgesehen. Es hat dann von verschiedenen Vernehmlassungsadressaten Kritik gegeben - berechtigte Kritik -, vor allem auch von den Kantonen. Sie haben kritisiert, dass auch illegal anwesende Personen nicht mehr formlos aus der Schweiz weggewiesen werden könnten, wenn man automatische Verfügungen erlassen müsste. Man hat darum in der Botschaft auf die automatische Verfügung verzichtet.

Gemäss Entwurf des Bundesrates müssen die betroffenen Personen über die Möglichkeit einer beschwerdefähigen Verfügung informiert werden. Eine weiter gehende Information ist nicht notwendig und ist auch im geltenden Ausländergesetz nicht vorgesehen. Artikel 18 des Asylgesetzes sieht schon heute vor, dass an der Grenze jederzeit ein Asylgesuch gestellt werden kann und dass dann das Asylverfahren läuft.

Zur Frage der Sprache: Gemäss dem Verwaltungsverfahrensgesetz müssen Verfügungen in einer der Landessprachen abgefasst werden und nicht in einer anderen Sprache. Es gilt der Grundsatz, dass Verfügungen in einer der Landessprachen zu erlassen sind. Während der Beschwerdefrist besteht die Möglichkeit, eine Rechtsberatung aufzusuchen. Dort werden dann selbstverständlich auch Übersetzungen gemacht.

Zur Forderung nach einer Beschwerdefrist von zehn Tagen: Es wird gleichzeitig über die Artikel 7 und 64 diskutiert. In Artikel 7 Absatz 2 ist heute keine Beschwerdefrist vorgesehen. Die Forderung nach einer Beschwerdefrist von 10 Tagen ist hier schon darum unbegründet, weil hier nichts vorgesehen ist; deshalb gilt hier das Verwaltungsverfahrensgesetz und damit eine Beschwerdefrist von dreissig Tagen. Mit Bezug auf Artikel 64 haben wir nichts anderes übernommen als die geltende Regelung im Ausländergesetz, über die ja kürzlich diskutiert wurde.

Zur Forderung, die Beschwerde solle eine aufschiebende Wirkung haben: Eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen eine Rückweisung ist nicht notwendig. Wenn die betreffende Person - und das wurde in der Diskussion heute geltend gemacht - vom Heimatstaat verfolgt ist, dann hat sie jederzeit die Möglichkeit, ein Asylgesuch zu stellen. Während eines hängigen Asylverfahrens ist eine Wegweisung in einen Staat ausserhalb des Schengen/Dublin-Raums gar nicht möglich. Von daher sind wir also auch hier durchaus im Rahmen der Anforderungen, die die EMRK stellt.

Schliesslich noch zur Forderung nach einer Rechtsberatung, nach einem automatischen Rechtsbeistand: Auch das ist unseres Erachtens nicht notwendig. Das wurde im Übrigen bereits im Rahmen der Diskussion über das Asylgesetz klar abgelehnt. Es besteht dann ein verfassungsmässiges Recht - und das besteht unabhängig von dieser Bestimmung - auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn die Person mittellos ist und ein Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheint; also auch hier sind wir durchaus EMRK-konform.