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Joder Rudolf · Nationalrat · 2000-12-04

Joder Rudolf · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2000-12-04

Wortprotokoll

Die Grundsatzfrage im Mietrecht lautet: Wie stark soll der Staat die Vertragsfreiheit zwischen den beiden Vertragspartnern - Mieter und Vermieter - beschränken? Der Gesetzgeber hat also zwischen Mieter und Vermieter eine Interessenabwägung vorzunehmen. Es geht darum, einen Mittelweg zu finden, der einerseits für den Wohnungsmarkt nicht investitionshemmend wirkt und andererseits dem Mieter einen angemessenen Schutz gewährleistet.

Das seit dem 1. Juli 1990 geltende Mietrecht hat sich, von der Notwendigkeit einzelner Verbesserungen abgesehen, im Grossen und Ganzen bewährt. Gemäss Botschaft des Bundesrates kommt es jährlich nur bei rund 1 Prozent aller Mietverhältnisse zum Konflikt mit anschliessendem Schlichtungsverfahren. Das geltende Mietrecht kann demnach als einigermassen tragbarer Kompromiss zwischen Mietern und Vermietern bezeichnet werden. Dieser Kompromiss wird durch die Initiative nun massiv gestört. Die Initiative beinhaltet keinen ausgewogenen Verbesserungsvorschlag gegenüber dem heute geltenden Mietrecht. Der Mieterschutz wird einseitig ausgebaut, die Eigentümerrechte werden unverhältnismässig eingeschränkt, und die Marktelemente werden reduziert. Es besteht die Gefahr, dass die einseitigen Forderungen die Investitionsbereitschaft im Mietwohnungsbau dämpfen, was sich im Hinblick auf die Interessen der Mieter als Bumerang auswirken könnte. Besonders negativ sind zwei Elemente:

1. Der durchschnittliche statistische Mietzins ist für die Abgrenzung und die Definition der Missbräuchlichkeit massgebend. Alle Mietzinse, die über dem durchschnittlichen statistischen Mietzins liegen, sind demnach missbräuchlich. Das kann nicht sein. Mit einer solchen Regelung würde auf einen Schlag eine grosse Zahl von bestehenden Mietzinsen zu missbräuchlichen Mietzinsen, mit allen einschneidenden Rechtsfolgen. Der durchschnittliche statistische Mietzins ohne Bandbreite eignet sich in keiner Art und Weise als Abgrenzungskriterium für die Definition der Missbräuchlichkeit.

2. Ebenfalls klar abzulehnen ist die Erweiterung des Kündigungsschutzes. Ungerechtfertigt soll eine Kündigung des Vermieters sein, wenn sie im Hinblick auf so genannt unverhältnismässige Sanierungen oder Abbruchvorhaben erfolgt. Solche Bestimmungen stellen eine starke Beschränkung der Eigentumsrechte dar. Die Initiative ist zu extrem. Sie schränkt die Vermieter stark ein; das könnte sich letztlich auch nachteilig auf die Mieterschaft auswirken.

Die SVP-Fraktion schliesst sich deshalb einhellig dem Bundesrat und der Mehrheit der vorberatenden Kommission an und lehnt die Initiative klar ab.

Ich bitte Sie, das Gleiche zu tun, und möchte Sie gleichzeitig ersuchen, auf den indirekten Gegenvorschlag des Bundesrates einzutreten.