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Leuthard Doris · Nationalrat · 2000-12-05

Leuthard Doris · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-12-05

Wortprotokoll

Bei Artikel 269a handelt es sich um einen Grundsatzartikel des neuen Rechtes, indem dort die möglichen Mietzinserhöhungen festgelegt werden, und zwar abschliessend.

Absatz 1 Litera a verweist auf den Landesindex der Konsumentenpreise, Litera b auf die Anpassung an die Vergleichsmieten und an die orts- und quartierüblichen Mietzinse bei Geschäftsräumen, Litera c auf die Mehrleistungen des Vermieters und auf den Spezialfall der Rahmenmietverträge und Absatz 3 auf die Spezialfälle der Staffelverträge und der Umsatzmieten.

Die Kommission hat sich hier mit 13 zu 11 Stimmen dem Entwurf des Bundesrat angeschlossen.

In Litera b will die Minderheit II entsprechend dem orts- und quartierüblichen Mietzins den Rhythmus der Anpassung ändern. Anpassungen sollen lediglich noch bei einem Mieterwechsel oder bei einem Eigentümerwechsel zulässig sein.

Die Mehrheit der Kommission hat diese Einengung der Anpassungsmöglichkeiten als starres, unflexibles und nicht wettbewerbsneutrales System erachtet. Der entsprechende Antrag wurde in der Kommission mit 11 zu 10 Stimmen bei 3 Enthaltungen abgelehnt.