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Joder Rudolf · Nationalrat · 2000-12-05

Joder Rudolf · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2000-12-05

Wortprotokoll

Es geht hier um das Verfahren bei Hinterlegung des Mietzinses bei Mängeln an der Mietsache während der Mietdauer. Gemäss Antrag der Minderheit soll die Schlichtungsbehörde versuchen, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Kommt keine Einigung zustande, so soll die Schlichtungsbehörde dies feststellen, aber materiell keinen Entscheid fällen.

Wenn die Schlichtungsbehörde bei Nichteinigung wie nach geltendem Recht einen Entscheid zu fällen hat, muss sie oft ein aufwendiges und kompliziertes Beweisverfahren durchführen. Sie muss Art, Ursache und Ausmass eines geltend gemachten Mangels abklären. Dies ist in der Praxis oft mit starken Verzögerungen des Verfahrens verbunden, das Monate dauern kann. Diese Verzögerung steht im Widerspruch zum einfachen und raschen Verfahren vor der Schlichtungsbehörde, das nach geltendem Bundesrecht verlangt wird. Hinzu kommt, dass der Vermieter während der Zeit des Verfahrens keinen Mietzins erhält und so unter Druck gerät, da er seinerseits die bei ihm auflaufenden Kosten zu bezahlen hat.

Dieses Ungleichgewicht zwischen Mieter und Vermieter muss korrigiert werden. Die heutige Regelung ist auch nicht prozessökonomisch, weil die Feststellungen im Beweisverfahren vor der Schlichtungsbehörde für ein allfällig nachfolgendes Verfahren vor dem Richter nicht verbindlich sind. Dass der Mieter Klage erheben muss, wie das gemäss Absatz 2 beantragt wird, ist folgerichtig, weil er ja einen Mangel an der Mietsache geltend macht.

Ich bitte Sie deshalb, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen.