Schmid Samuel · Bundesrat · 2008-06-09
Schmid Samuel · Bundesrat · Bern · 2008-06-09
Wortprotokoll
Gemäss der Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst kann der Bund Jugendschiessen von nationaler, kantonaler oder regionaler Bedeutung für Teilnehmende ab dem zehnten Altersjahr auch durch die Abgabe von Kaufmunition und die Ausleihe des Sturmgewehrs 90 unterstützen. Solche freiwillige ausserdienstliche Schiessübungen können nur anerkannte Schiessvereine durchführen, die sich an die dazu erlassenen Vorschriften zu halten haben.
Schiessanlässe mit Kindern stehen in einer langen Tradition, wie zum Beispiel das Zürcher Knabenschiessen oder andere kantonale Jugendschiessen. Beim Jugendschiessen wird der Jugendliche durch erfahrene Betreuer - in der Regel sind es Schützenmeister - begleitet und angeleitet. Die Verantwortung für die korrekte Waffenhandhabung liegt dabei beim Betreuer. Die Kinder erhalten keine eigentliche Waffenausbildung. Damit unterscheiden sich die Jugendschiessen vom Jungschützenwesen, denn seine Kurse gehören zur vordienstlichen Ausbildung und haben auch eine militärische Komponente.
Die vom Fragesteller erwähnten Schnupperkurse sind als Vorbereitung für die oben erwähnten Jugendschiessen zu betrachten. Die Alterslimite entspricht der erwähnten Verordnung, und bisher hat es bei diesen Schiessanlässen bezüglich der Sicherheit keine Probleme gegeben, da eine strikte Aufsicht besteht.
Aus Sicht des Bundesrates besteht kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf.