Lustenberger Ruedi · Nationalrat · 2008-06-10
Lustenberger Ruedi · Nationalrat · Luzern · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-06-10
Wortprotokoll
Ich danke den Kommissionssprecherinnen für den Hinweis, dass sich auf der Fahne ein Fehler eingeschlichen hat. Mein Minderheitsantrag bezieht sich ausschliesslich auf Artikel 81 und, wie der Herr Kommissionspräsident vorhin ausgeführt hat, auf die Übergangsbestimmungen.
Frau Heim hat als Berichterstatterin der Kommission die Mehrheitsmeinung vorhin eigentlich schon dargelegt. Es kommt mir jetzt so vor, als dürfte ich ein Koreferat halten, und das mache ich gerne. Frau Heim hat vorhin gesagt, eigentlich sei das, was das eidgenössische Parlament in den letzten hundert Jahren gemacht habe, verfassungsrechtlich problematisch. Andererseits hat sie ausgeführt, für den Bundesrat sei das keine sehr wichtige Frage. Frau Heim, hier hat sich vermutlich schon ein sehr grosser Widerspruch in der Argumentation aufgetan, indem Sie sagten, es sei verfassungsrechtlich problematisch, aber für den Bundesrat nicht so wichtig. Der Bundesrat ist doch auch verpflichtet, sich allenfalls zu melden, wenn etwas verfassungsrechtlich nicht in Ordnung ist.
Die Ausgangsfrage lautet folgendermassen: Soll die Empfehlung des Parlamentes an Volk und Stände bezüglich einer Volksinitiative nach wie vor einer Schlussabstimmung unterzogen werden oder nicht? Wenn der Entscheid in der Detailberatung endgültig ist, werden, wenn Sie dem Antrag der Mehrheit der Kommission zustimmen, Volksinitiativen künftig in Form eines einfachen Bundesbeschlusses beraten. Um die Frage zutreffend zu beantworten, müssen wir eben über die Bedeutung dieser Abstimmungsempfehlung der eidgenössischen Räte etwas nachdenken. Es empfiehlt sich hier ein Vergleich mit einem Bundesgesetz: Bundesgesetze unterliegen in beiden Räten der Schlussabstimmung. Richtigerweise wird daran auch heute niemand rütteln. Weshalb dürfen die eidgenössischen Räte überhaupt eine Abstimmungsempfehlung zu Volksinitiativen geben? Dank der Möglichkeit der Volksinitiative muss sich in der Schweiz, ganz anders als im Ausland, keine Bürgerin und kein Bürger ins Parlament wählen lassen, um selber einen Verfassungstext gestalten zu können. Verletzt die Volksinitiative nicht die Einheit der Materie, die Einheit der Form oder zwingende Normen des Völkerrechtes, wird eine von der Bevölkerung eingereichte Initiative Volk und Ständen unverändert vorgelegt.
In der Schweiz hat also das Parlament - im Gegensatz zum Ausland - kein Gesetzgebungsmonopol. Initiativkomitees sorgen für Wettbewerb in der Rechtsetzung. Aber kein Initiativkomitee ist je verantwortlich dafür, dass durch eine Volksinitiative in der Rechtsordnung kein innerer Widerspruch entsteht. Die Verantwortung für die innere Konsistenz der Rechtsordnung obliegt allein uns, dem Parlament. Das Parlament hat einzig mit der Abstimmungsempfehlung die Möglichkeit, das Volk allenfalls darauf hinzuweisen, dass in der Rechtsordnung etwas nicht stimmt, wenn die Initiative angenommen wird. Und genau deshalb ist eine Abstimmungsempfehlung zu einer Volksinitiative viel mehr, als angenommen wird und als die Mehrheit der Kommission darin sieht. Die Abstimmungsempfehlung ist also genauso wichtig wie der Erlass eines Gesetzes. Deshalb, meine ich, lassen wir es so, wie es heute ist: Wir ändern das Gesetz in diesem Artikel nicht und halten uns daran, dass wir die Abstimmungsempfehlung am Freitag der letzten Sessionswoche einer Schlussabstimmung unterstellen, auch mit dem Hinweis, dass dann die Reihen in unserem Rat geschlossen sein sollen und eine repräsentative Meinung des Parlamentes zuhanden des Volkes abgegeben werden kann.
Erlauben Sie mir noch einen Satz zu Kollega Fluri. Herr Fluri hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Bundesrat keine Gelegenheit hatte, hier Stellung zu nehmen. Das ist ein Schönheitsfehler, und Sie können diesen Schönheitsfehler insofern korrigieren, als Sie dem Antrag der Minderheit zustimmen und es beim Alten belassen, so, wie es der Bundesrat auch will.