Heim Bea · Nationalrat · 2008-06-10
Heim Bea · Nationalrat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-06-10
Wortprotokoll
Die SPK-NR unterbreitet dem Nationalrat eine Sammelvorlage mit, wie es der Geschäftstitel bereits sagt, verschiedenen Änderungen des Parlamentsrechtes.
Seit der Verabschiedung des Parlamentsgesetzes vor fünfeinhalb Jahren sind neue Probleme aufgetaucht, deren Lösungen hier nun in einer gemeinsamen Vorlage präsentiert werden. Es handelt sich nicht um eine einheitliche Reform mit einer bestimmten politischen Stossrichtung, der man gesamthaft zustimmen oder die man gesamthaft ablehnen muss, sondern es sind verschiedene, mehrheitlich kleinere Änderungen, die man je einzeln für sich ablehnen oder annehmen kann. Eine eigentliche Eintretensdebatte über die Grundzüge der Vorlage macht daher wenig Sinn. Die Debatte wird zweckmässigerweise in der Detailberatung bei den einzelnen Bestimmungen geführt.
Immerhin gibt es aber ein zentrales Thema in dieser Vorlage, zu dem eine kurze, zusammenfassende und einführende Darstellung sinnvoll ist. Es geht um das Thema Stärkung des Parlamentes, Aufwertung der parlamentarischen Vorstösse. Die Staatspolitische Kommission hat sich intensiv mit diesem Geschäft befasst und zu diesem Zweck auch eine Subkommission eingesetzt. Es ist der Nationalrat selbst, der wiederholt seinen Willen bekundet hat, die parlamentarischen Vorstösse als wichtiges Instrumentarium aufzuwerten und die entsprechenden Verfahren zu verbessern. Er tat dies zum Beispiel mit der Annahme der Motion Kunz 05.3077, "Beschleunigung der Behandlung von Motionen im Parlament", im Jahre 2005 oder mit der Rückweisung der Vorlage des Büros, mit der dieses bereits vor einem Jahr die sogenannte Zwei-Jahres-Guillotine, das heisst die automatische Abschreibung von seit zwei Jahren hängigen Vorstössen, wieder einführen wollte.
Die SPK stellt fest, dass die geltenden Regelungen für die Behandlung der Vorstösse in einigen Punkten zu wenig präzise sind. Die Ratsleitung und das Büro geben bei der Festlegung des Sessionsprogramms oft oder zu oft dem Druck der anderen Geschäfte und den dahinterstehenden Interessen nach, insbesondere jenen des Bundesrates. Dies geht aber zulasten der Vorstösse der Ratsmitglieder. Die Staatspolitische Kommission will daher diesen parlamentarischen Instrumenten mit einer griffigen Regelung vermehrt Nachachtung verschaffen.
1. Dies passiert mit einem klar definierten Zeitkontingent. So, wie für die Fragestunde in der zweiten und dritten Sessionswoche je eineinhalb Stunden reserviert sind, soll für die Vorstösse ein ebenso klar definiertes Zeitkontingent, nämlich acht Stunden, reserviert werden. Der nötige Druck für die Einhaltung dieser Bestimmung wird geschaffen, indem ein während einer Session nicht ausgeschöpftes [PAGE 856] Zeitkontingent dem Kontingent der nächsten Session gutgeschrieben werden muss.
2. Klarere Fristen: Die SPK will, dass potenziell mehrheitsfähige Vorstösse, d. h. Vorstösse des anderen Rates und Kommissionsvorstösse, konsequent innert bestimmten kurzen Fristen behandelt werden.
3. Obligatorische Sondersession: Die Staatspolitische Kommission will den Zeitdruck des Rates mildern, indem jedes Jahr eine Sondersession durchgeführt wird.
4. Behandlungszeit wird zudem gewonnen, indem politisch weniger wichtige Gesetzesvorlagen in einer neuen Beratungskategorie mit kürzerer Redezeit in der Eintretensdebatte behandelt werden.
Das Büro opponiert mit seinen Anträgen gegen die meisten Vorschläge der SPK zu einer Aufwertung der parlamentarischen Vorstösse. An sich ist es ja verständlich, wenn das Büro seine Interessen und vor allem seinen Handlungsspielraum verteidigt. Aber man muss auch sehen, dass das Büro z. B. die Vorschrift betreffend die für parlamentarische Vorstösse reservierte Beratungszeit seit achtzehn Jahren chronisch missachtet. So ist es sicher ebenso verständlich, wenn die SPK und mit ihr hoffentlich jetzt auch das Ratsplenum dem Büro präzisere Vorgaben machen will.
In einem zentralen Streitpunkt ist die SPK allerdings auf die Linie des Büros eingeschwenkt, nämlich bei der Frage der Behandlung von seit zwei Jahren hängigen Vorstössen. Eine knappe Mehrheit der SPK befürwortet nun auch die Wiedereinführung der "Guillotine-Regelung" als zwar schlechte, aber noch am wenigsten schlechte Lösung. Eine starke Minderheit der SPK hält aber am ursprünglichen Antrag der Kommission fest, wonach über diese hängigen Vorstösse zwar ohne Diskussion, aber eben doch demokratisch abgestimmt werden soll. Zu den weiteren umstrittenen Fragen werden wir von der Berichterstattung her in der Detailberatung Stellung nehmen.
Zuhanden der Materialien hier noch zwei kurze Hinweise auf zwei unbestrittene, aber wichtige Bestimmungen, welche die SPK erst mit ihren neuen Anträgen vom 22. Mai eingebracht hat und die daher im schriftlichen Bericht nicht erläutert sind:
Erstens nimmt die SPK das Anliegen des Postulates Girod 08.3058, "Erweiterung der Anzahl Urheber von parlamentarischen Vorstössen", auf und beantragt, dass Vorstösse, inklusive parlamentarischer Initiativen, nicht nur einen, sondern auch zwei oder drei Urheberinnen bzw. Urheber haben können. Das ermöglicht parteiübergreifende Vorstösse, ganz im Sinne der Stärkung der Konkordanzdemokratie.
Zweitens will die SPK einen Mangel im Verfahren bei der Behandlung von Volksinitiativen mit Gegenentwurf beseitigen. Die freie politische Willensbildung der Ratsmitglieder wird heute beeinträchtigt, weil sie über Volksinitiative und Gegenentwurf zusammen in einer einzigen Schlussabstimmung entscheiden müssen und damit die beiden Fragen nicht, wie später die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger, differenziert beantworten können. Die SPK beantragt daher, dass Volksinitiative und Gegenentwurf neu in zwei getrennten Bundesbeschlüssen behandelt werden.
Mit Blick auf die Behandlung von Artikel 81 über das Abstimmungsprozedere bei Volksinitiativen möchte ich Sie noch auf das Korrekturblatt zur Fahne betreffend die Minderheit Lustenberger aufmerksam machen. Die Anträge der Minderheit Lustenberger zu den Artikeln 86, 97 und 101 des Parlamentsgesetzes sind zu streichen.