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Leuthard Doris · Bundesrat · 2008-06-11

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2008-06-11

Wortprotokoll

Die Diskussion, die hier geführt worden ist, haben Sie eigentlich schon bei der Behandlung der Motion 04.3672 geführt. Deshalb ist vieles von dem, was Sie vorgebracht haben, Herr Hurter, déjà vu. Ich verstehe natürlich, dass die SVP an ihrer Meinung festhält, obwohl sich fast 80 Prozent der Vernehmlassungsteilnehmer für diese Vorlage ausgesprochen haben.

Mit der Revision der Bundesgesetze über den zivilen Ersatzdienst und die Wehrpflichtersatzabgabe - das wurde von einigen von Ihnen gesagt - erfüllt der Bundesrat einen Auftrag des Parlamentes vom Dezember 2006. Es geht um die Umsetzung der Motion Studer Heiner mit dem Titel "Zivildienst. Einführung des Tatbeweises". Auch der Bundesrat ist heute der Ansicht, dass das aktuelle Verfahren zur Zulassung zum Zivildienst durch eine einfachere Lösung ersetzt werden soll. Seit 1995, als das Zivildienstgesetz geschaffen wurde, hat sich einiges verändert. Was aber rechtfertigt tatsächlich die Preisgabe des heutigen Zulassungsverfahrens und das Abrücken von der bisherigen Gewissensprüfung? Ich bin der Meinung, es gibt drei wesentliche Veränderungen, welche die Änderung des Verfahrens legitimieren:

1. Als das Zivildienstgesetz geschaffen wurde, dominierten zwei Befürchtungen: die Armee könnte sehr viele Soldaten an den Zivildienst verlieren und es könnten die Falschen, das heisst Personen ohne eigentliche Gewissensgründe, Zugang zum Zivildienst erhalten. Daher errichtete der Gesetzgeber damals drei Hürden: Wer Zivildienst leisten will, muss erstens seinen Gewissenskonflikt angesichts der Militärdienstleistung ausführlich schriftlich begründen; zweitens muss er den Gewissenskonflikt mündlich in einer Anhörung glaubhaft darlegen; drittens soll er einen Dienst leisten, der eineinhalbmal so lange dauert wie der nicht geleistete Militärdienst. Heute wissen wir, dass die beiden Befürchtungen unbegründet waren. Die Zahl der Zulassungsgesuche blieb tief und gefährdete die Bestände der Armee nie. Die geringe Zahl der abgelehnten Gesuche zeigt, dass fast nur Personen mit einem glaubhaften Gewissenskonflikt Gesuche stellen.

2. Ein Blick auf die Zahlen: Im Jahre 2007 waren 38 181 Personen stellungspflichtig. Ausgehoben und für militärdiensttauglich befunden wurden 25 321 Personen oder 66,32 Prozent. Oder umgekehrt: 12 860 Männer waren militärdienstuntauglich. Im gleichen Jahr wurden 1463 militärdiensttaugliche Personen zum Zivildienst zugelassen. Das sind 5,77 Prozent der Militärdiensttauglichen des vergangenen Jahres. Wenn zudem in Rechnung gestellt wird, dass nur etwa die Hälfte der Gesuchsteller Stellungspflichtige oder frisch Ausgehobene sind, so reduziert sich der Anteil derer, die Zivildienst statt Militärdienst leisten, auf 2,88 Prozent der im vergangenen Jahr für tauglich erklärten Personen.

3. Das Zulassungsverfahren selbst ist in verschiedener Hinsicht problematisch. Das wurde von einigen Sprechern auch vorgebracht. Es ist grundsätzlich schwierig zu verstehen, was in anderen Menschen vorgeht. Weiter fehlt uns auch die Übung im Gespräch über moralische Anliegen. Und schliesslich ist es für juristische Laien sehr anspruchsvoll, justiziable Entscheide betreffend eine Materie zu fällen, die weite Ermessensspielräume gewährt.

Das WPEG schliesslich setzt heute falsche Anreize. Statt dass es dazu anhält, jährlich möglichst alle Dienstleistungen im Militär- oder Zivildienst vollständig zu erbringen, belohnt es diejenigen, welche den Dienst nicht oder nur in Teilen leisten. Heute ist es auch anders als 1995, indem der Zivildienst keine Gefahr für die Armee und ihre Bestände darstellt. Es ist auch festzustellen, dass die Wehrgerechtigkeit nicht mehr in allen Teilen gegeben ist. Deshalb die Schlussfolgerung: Die Zeit ist reif für Änderungen, sie ist reif für eine einfachere Regelung des Verfahrens der Zulassung zum Zivildienst, und sie ist reif für Massnahmen zur Förderung der Wehrgerechtigkeit.

Ich möchte mich bei den Erläuterungen der Vorlage im Folgenden auf drei strittige Punkte konzentrieren.

Erstens stellt sich die Frage, ob es bei der Tatbeweislösung eine explizite Bezugnahme auf einen Gewissenskonflikt braucht. Ja, einen solchen braucht es, denn wir wollen damit klar ein dreifaches Signal aussenden:

1. Die Tatbeweislösung, Herr Hurter, bringt eben nicht die freie Wahl zwischen Militär- und Zivildienst.

2. Der Grund für die Entstehung des Zivildienstes soll weiterhin gelten: Er bleibt eine Lösung für Militärdienstpflichtige mit Gewissensgründen.

3. Der Zivildienst ist keine staatlich angeordnete Zwangsarbeit, sondern eine völkerrechtskonforme Lösung für eine eingegrenzte Personengruppe mit einem bestimmten Problem.

Die zweite Frage lautet: Ist die Tatbeweislösung verfassungskonform? Auch hier ist die Haltung des Bundesrates klar: Ja, sie ist es. Ein juristisches Gutachten der Universität Bern kommt ohne Wenn und Aber zu diesem Schluss. Der Verfassungstext überlässt es dem Gesetzgeber und somit Ihnen, festzulegen, wer aus welchen Gründen zum Zivildienst zugelassen werden soll. Wesentlich ist von Verfassung wegen zweierlei: Der Zivildienst muss gleichwertig sein, und er darf nicht voraussetzungslos gewährt werden. Daher kommt dem Faktor, der seine Dauer im Verhältnis zum nicht geleisteten Militärdienst bestimmt, eine ausschlaggebende Bedeutung zu.

Drittens werden Sie die Diskussion führen, ob der Faktor 1,5 stimmt. Müsste nicht, wenn die Hürde der Begründungspflicht wegfällt, zum Ausgleich die Hürde der Dauer erhöht werden bzw. eine längere Dauer festgelegt werden? Diese Frage ist berechtigt. Wir kommen zum Schluss: Nein, diese Hürde muss nicht erhöht werden, weil der Faktor 1,5 weiterhin angemessen ist. Die längere Dauer des Zivildienstes hat eine Ausgleichsfunktion, denn die Gesamtbelastung eines "Zivis" soll, trotz zivilen Arbeitszeiten und Aufgaben, der Gesamtbelastung eines Soldaten entsprechen. Zudem stellt das Akzeptieren der längeren Dauer des Zivildienstes den Tatbeweis dar. Die Bereitschaft, einen Dienst zu leisten, der deutlich länger dauert als der Militärdienst, gilt als Nachweis guter Gründe gegen den Militärdienst und als Ausdruck von Gewissensgründen.

Ein Faktor unter 1,5 entspricht der Kumulation von Ausgleichsfunktion und Tatbeweiselement nach Meinung des Bundesrates nicht. Ein Faktor über 1,5 schreckt ab, wird als Diskriminierung und Strafe empfunden und hat nur zur Folge, dass Personen mit Gewissensgründen statt den Zivildienst die Ausmusterung anstreben. Der Armee aber nützt dies gar nichts.

Bei der Revision des WPEG geht es vor allem darum, die Belastung derjenigen Personen zu erhöhen, die eine Ersatzabgabe schulden, weil sie im entsprechenden Zeitraum nicht im verlangten Umfang persönliche Dienstleistungen erbracht haben. Umstritten ist ja hier die Höhe der Mindestabgabe. Sie bei 200 Franken zu belassen, das schliesst der Auftrag aus, den Sie uns mit der Motion Studer Heiner verbindlich gegeben haben. Dem Grundsatz der Wehrgerechtigkeit entspricht dieser tiefe Beitrag heute nicht mehr. Die Mindestabgabe deutlich über 400 Franken zu erhöhen verletzt hingegen ein verfassungsrechtliches Prinzip. Abgaben müssen sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Abgabepflichtigen orientieren. Zudem würde eine zu starke Erhöhung der Mindestabgabe auch Personen treffen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht Militärdienst leisten können und zugleich einkommensschwach sind. Diese Personen um ein Mehrfaches zu belasten, erachte ich sozialpolitisch als nicht verantwortbar.

Die Auswirkungen der Tatbeweislösung auf die Armeebestände wurden auch diskutiert. Wenn zwei der bisherigen drei Hürden der Zulassung wegfallen, nimmt möglicherweise die Zahl der Gesuche um Zulassung zum Zivildienst zu. So ist denkbar, dass Personen, die sich bisher nicht zutrauten, ihren Gewissenskonflikt glaubhaft darzulegen, künftig die Zulassung zum Zivildienst beantragen werden. Mit dem Faktor 1,5 ist die Tatbeweislösung jedoch nicht so attraktiv, dass sie potenzielle Angehörige der Armee in grosser Zahl interessieren könnte. Diesen abschreckenden Effekt hat der [PAGE 908] Faktor 1,5 schon heute. Er schützt die Armeebestände wohl wirksamer als die Pflicht, eine persönliche Anhörung absolvieren zu müssen.

Die Vorlage hat auch Auswirkungen auf die Wirtschaft. Wer Zivildienst leistet, fehlt im Vergleich zum Militärdienstleistenden eineinhalbmal so lange an seinem Arbeitsplatz. Der heute geltende Faktor 1,5 darf auch wegen dieser Mehrbelastung für die Wirtschaft nicht erhöht werden. Wer Zivildienst leistet, erwirbt jedoch zusätzliche soziale und fachliche Kompetenzen, die an seinem herkömmlichen Arbeitsplatz die Schaffung von Mehrwert erlauben. Wenn im Zivildienst eine einsatzspezifische Ausbildung vermittelt wird, kann dieser Effekt sogar noch gesteigert werden. Davon profitieren in der Folge der Einsatzbetrieb sowie die Gesamtwirtschaft.

In finanzieller Hinsicht ist die Tatbeweislösung auch eine Sparvorlage. Sie erlaubt Einsparungen von bis zu 3,7 Millionen Franken pro Jahr. Der Bund wird 10 Stellen abbauen, die Zulassungskommission mit ihren etwa 100 Mitgliedern wird aufgelöst, und auch das Bundesverwaltungsgericht wird entlastet. Zudem nimmt auch der Aufwand für die Gesuchsteller ab. Kein Staat kann ein Interesse daran haben, junge, einsatzwillige Männer durch unnötige Hürden davon abzuhalten, sich für die Gemeinschaft, für unseren Staat, zu engagieren. Die Tatbeweislösung lässt ein Engagement zu; sie nimmt die gelebte Selbstverantwortung junger Bürger ernst und schafft Rahmenbedingungen, damit sie optimalen Nutzen im Sinne des öffentlichen Interesses erzielen können. Die Tatbeweislösung nimmt die Selbstverantwortung des Einzelnen ernst. Das passt gut zu einem liberalen Staat.

Was die Auswirkungen der Revision des WPEG betrifft, so setzt die Revision die Anreize so, dass es für die Wehrpflichtigen und in erster Linie für Studenten wieder attraktiver wird, Dienst zu leisten. Der Aufwand der kantonalen Behörden für die Veranlagung und das Bezugsverfahren wird massiv reduziert. Auch hier sind in finanzieller Hinsicht Mehreinnahmen von rund 2 Millionen Franken zu erwarten, davon 80 Prozent zugunsten des Bundes und 20 Prozent als Bezugsprovision zugunsten der Kantone. Die Revision des WPEG reduziert den Anreiz, die geforderten Dienstleistungen nicht vollständig zu erbringen und immer wieder Verschiebungsgesuche einzureichen. Das stärkt schlussendlich die Wehrgerechtigkeit und entspricht der allgemeinen Wehrpflicht.

Die Ziele der Motion Studer Heiner werden mit diesen beiden Vorlagen erreicht. Das neue Verfahren der Zulassung zum Zivildienst wird weniger kosten, und es ist für alle Beteiligten weniger aufwendig. Die Ergebnisse des Zulassungsverfahrens sind gerecht und transparent, und der Tatbeweis ist berücksichtigt. Weder die Tatbeweislösung noch die massvolle Erhöhung der Wehrpflichtersatzabgabe enthalten bedeutsame Risiken.

Ich bitte Sie daher, auf beide Revisionsvorlagen einzutreten und der Linie des Bundesrates zu folgen.