Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2008-06-12
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-06-12
Wortprotokoll
Ich möchte Sie bitten, entweder die Mehrheit oder die Minderheit II (Stamm) zu unterstützen.
Der Antrag der Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen behebt ein Versehen. Ein Schriftenwechsel soll natürlich nicht nur im Fall eines Urteilsvorschlags möglich sein, sondern auch bei einem Entscheid der Schlichtungsbehörde. Der Bundesrat ist mit dieser Änderung einverstanden. Ein Schriftenwechsel wird die Ausnahme bleiben, denn er verlangsamt das Schlichtungsverfahren in der Tat. Ob Sie dies nun aber ausdrücklich ins Gesetz schreiben wollen oder nicht, überlasse ich Ihnen.
Ich bitte Sie aber, Artikel 199 Absatz 4 nicht zu streichen, wie dies der Minderheitsantrag I (Thanei) will. Warum? Erstens richtet sich die Bestimmung nur an die Schlichtungsbehörden im Miet-, Pacht- und Gleichstellungsrecht. Dort hat die Schlichtungsbehörde die Qualität eines Fachgerichtes. Sie ist mit Spezialisten paritätisch besetzt. Diese sollen die Möglichkeit haben, einen Schriftenwechsel durchzuführen, bevor sie einen Urteilsvorschlag oder einen Entscheid fällen. Zweitens ist die Durchführung eines Schriftenwechsels nur eine Möglichkeit und kein Muss. Gerade in Gleichstellungssachen kann er aber ein nützliches Werkzeug sein.