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Hofmann Urs · Nationalrat · 2008-06-12

Hofmann Urs · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-06-12

Wortprotokoll

Wir bitten Sie, den Minderheitsantrag Vischer zu unterstützen. Die grundsätzlichen Fragen, die sich im Zusammenhang mit dem Novenrecht stellen, haben wir bereits bei Artikel 225 abgehandelt. Es geht um die Interessenabwägung zwischen einer Verfahrensbeschleunigung, einer korrekten Verfahrensführung, dem Vermeiden einer trölerischen Prozessführung einerseits und dem Erreichen korrekter, inhaltlich richtiger Urteile, somit der Durchsetzung des materiellen Rechtes andererseits.

Während auch wir bei Artikel 225 die Meinung vertraten, es müsse im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens einen gewissen Zeitpunkt geben, nach dem nicht mehr neue Angriffsmittel, neue Einreden, neue Tatsachen vorgebracht werden könnten, gibt es für uns keinen plausiblen Grund, weshalb in der zweiten Instanz ein Novenrecht nicht in einer viel breiteren Art und Weise gegeben sein soll.

Gerade wenn die Ausführungen, die Herr Reimann zu seinem Minderheitsantrag bei Artikel 225 gemacht hat, ernst gemeint waren, dann muss auch diesem Minderheitsantrag Vischer bei Artikel 306 zugestimmt werden. Wenn Laien die Möglichkeit haben sollen, in der ersten Instanz ohne anwaltschaftliche Unterstützung zu prozessieren, dann müssen sie auch, wenn sie dann aufgrund des erstinstanzlichen Urteils erkannt haben, dass sie selbst nicht in der Lage sind, diesen Prozess auch in der zweiten Instanz zu führen, vor der zweiten Instanz die Möglichkeit haben, neue Angriffsmittel, neue Tatschen vorzutragen, und dürfen dann nicht mit denjenigen Argumenten "abgeschnitten" werden, die verhindern, dass sie zu ihrem Recht kommen.

Trölerisches Verhalten in der zweiten Instanz - wie offenbar bei einem erweiterten Novenrecht befürchtet wird - ist nicht zu befürchten. Keine Partei wird mutwillig in der ersten Instanz nicht diejenigen Angriffsmittel, die sie als notwendig und sinnvoll erkannt hat, vortragen, um dann in der zweiten Instanz ein zusätzliches Prozessrisiko zu übernehmen, das mit erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden ist. Diese Befürchtungen sind nicht berechtigt und sprechen nicht gegen dieses Konzept, wie Herr Vischer es vorgetragen hat.

Bitte unterstützen Sie seinen Minderheitsantrag.