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Frick Bruno · Ständerat · 2007-03-15

Frick Bruno · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-03-15

Wortprotokoll

Diese Bestimmung müssen wir mit Sorgfalt betrachten. Es geht nämlich um die Frage, welches die Voraussetzungen sind, dass ein Nicht-Selbstbewirtschafter landwirtschaftliche Gewerbe oder nur Grundstücke erwerben darf. Bisher steht im Gesetz, dass die Ausschreibung öffentlich zu erfolgen hat. Was heisst "öffentlich"? "Öffentlich" heisst nach heutiger Praxis nicht amtlich, die Ausschreibung muss nicht in ein Amtsblatt, muss nicht in ein öffentliches Publikationsorgan. "Öffentlich" heisst nach heutiger Praxis - ich kenne solche Fälle aus eigener Praxis -, dass es um eine Ausschreibung in öffentlichen Blättern geht, die das allgemeine Publikum erreichen. Ein Vereinsblättchen genügt nicht. Wenn wir das Wort "öffentlich" streichen, dann könnte auch der Aushang an der Coop-Tafel als Ausschreibung genügen. Auch was auf die Website eines Treuhänders ins Internet gestellt wäre, wäre eine Ausschreibung; aber das genügt nicht. Der Zweck der öffentlichen Ausschreibung ist eine Ausschreibung in Publikationsorganen solcher Art, dass sie das breite Publikum, insbesondere das breite bäuerliche Publikum - dieses ist ja angesprochen - erreicht. Das kann also die "Bauern-Zeitung" oder die Lokalzeitung sein, das würde genügen. Das sind auch die Regeln, die heute befolgt werden.

Aus diesem Grunde sollten wir das Wort "öffentlich" im Gesetz belassen.

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