Frick Bruno · Ständerat · 2007-03-15
Frick Bruno · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-03-15
Wortprotokoll
Wir kommen nun zum Bereich der Standardarbeitskräfte, im bäuerlichen Volksmund kurz SAK genannt. Das Gesetz hat eine Eigenart: Es führt zuerst Ausnahmen an, und die Kernbereiche kommen jeweils weiter hinten. Das macht das Lesen nicht gerade einfach, und die Beratung auch nicht. Wir müssen daher - Herr Präsident, ich beantrage das - Artikel 5 und Artikel 7 zusammen behandeln, weil nämlich die Diskussion zur Ausnahme von Artikel 5 nur Sinn macht, wenn wir auch gleichzeitig zu Artikel 7 sprechen.
Zum Thema: Es geht um die Frage, wie viele Standardarbeitskräfte es braucht, damit ein Betrieb als landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des Bodenrechtes anerkannt wird. Wir haben drei Konzepte vor uns: Das erste, das Konzept des Bundesrates, will die Untergrenze ordentlicherweise auf 1,25 SAK erhöhen, und die Kantone sollen diese Grenze ausnahmsweise auf 0,75 SAK herabsetzen können. Das machen vor allem die Hügel- und Bergkantone. Das zweite Konzept ist jenes der WAK: Sie will die Grenze auf 1 SAK heraufsetzen und die Ausnahme bei 0,75 SAK behalten. Herr Maissen will mit seinem Antrag - das ist das dritte Konzept - wie die Kommission als Regel die Untergrenze auf 1 SAK erhöhen, aber die Ausnahme auf 0,5 SAK ansetzen. Er will also für die Ausnahmefälle beim heutigen Recht bleiben.
Wie wirkt sich das aus, zuerst zahlenmässig? In der Schweiz gibt es rund 44 000 anerkannte landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne des Bodenrechts. Wenn wir die Grenze von 0,75 SAK ordentlicherweise auf 1 SAK erhöhen, dürften im Laufe des nächsten Generationenwechsels rund 6000 Betriebe wegfallen. Würden wir gemäss Bundesrat auf 1,25 SAK erhöhen, wären es nochmals 6000 Betriebe, die wegfallen würden. Wenn wir die kantonale Ausnahmegrenze von 0,5 auf 0,75 SAK erhöhen, sind es wiederum rund 6000 Betriebe. Das heisst also im Ergebnis Folgendes: Würden wir dem Antrag des Bundesrates folgen, würden beim nächsten Generationenwechsel, in den nächsten 25 bis 30 Jahren - nicht sofort -, rund 18 000 dieser 44 000 Gewerbe wegfallen; das wären also rund 40 Prozent. Nach der Vorstellung der WAK wären es 12 000 Betriebe, also etwas weniger als ein Drittel, etwa 27 Prozent. Nach dem Antrag Maissen wären es nur etwa 6000 Betriebe, weil er ja die heutige kantonale Untergrenze beibehalten will.
Das sind die zahlenmässigen Auswirkungen. Sie entscheiden also: 6000 Betriebe gemäss dem Antrag Maissen, [PAGE 185] 12 000 gemäss dem Antrag der Kommission, 18 000 gemäss dem Entwurf des Bundesrates.
Welches sind nun aber die inhaltlichen Auswirkungen? Die erste Folgerung betrifft das bäuerliche Erbrecht. Wenn ein Gewerbe nicht als solches anerkannt ist, sondern nur als landwirtschaftliches Grundstück, dann fällt der Schutz für einen selbstbewirtschaftenden Erben dahin, dieses Gewerbe zum Vorzugspreis übernehmen zu können, eben deshalb, weil es kein Gewerbe mehr ist.
Zum Zweiten: Es führt zu Nachteilen hinsichtlich des Raumplanungsrechtes, denn bei einem landwirtschaftlichen Gewerbe besteht das Recht, zwei Wohnungen errichten zu können. Wenn es kein Gewerbe mehr ist, besteht in den meisten Kantonen der Bestandesschutz der bestehenden Bauten. Sie können auch wieder errichtet werden, aber sie um eine zweite Wohnung zu erweitern, ist weit schwieriger.
Der dritte Punkt betrifft das Steuerrecht. Steuerlich sind bei diesem Wechsel kaum Nachteile ersichtlich. Gemäss einer interkantonalen Vereinbarung der Steuerverwaltungen werden das Grundeigentum und der Ertrag landwirtschaftlich besteuert, wenn das Einkommen aus der Landwirtschaft mindestens 30 Prozent ausmacht. Auch bei einer Erhöhung der SAK-Werte liegen 30 Prozent in der Regel noch drin.
Ganz sicher keine Auswirkungen hat die Erhöhung der SAK-Grenze auf die Direktzahlungen. Hier gilt es, einem Irrtum zu begegnen. Es wird häufig gesagt, wir würden die Voraussetzung für die Direktzahlungen verändern. Direktzahlungen sind erhältlich, wenn ein Betrieb 0,25 SAK beansprucht. Diese 0,25 SAK sind weiterhin gewährleistet oder waren es ohnehin nicht; daran ändert sich nichts.
Die Auswirkungen haben wir also erstens im bäuerlichen Erbrecht, und zweitens finden sie sich hinsichtlich des Raumplanungsrechtes, bei den Fragen, ob eine zweite Wohnung eingebaut werden kann, und auch, ob ein Nebenerwerb im Sinne einer Besenbeiz oder etwas Ähnlichem aufgenommen werden kann. Im Übrigen sind keine materiellen Änderungen damit verbunden.
Die Kommission hat alle Fälle diskutiert, auch jenen, den Herr Maissen vorschlägt. Sie ist zum Schluss gekommen, dass - entgegen dem Entwurf des Bundesrates - nur 1,0 SAK und die Anhebung der kantonalen Untergrenze auf 0,75 SAK massvoll und sachlich angemessen sind.
Wir sind damit in Übereinstimmung mit den meisten Kantonen und den bäuerlichen Organisationen, auch wenn vereinzelt Stimmen im Sinne des Antrages Maissen laut wurden. Im Gegensatz zu Herrn Maissen, dessen Antrag die Kommission abgelehnt hat, ist die Kommission der Ansicht, dass sein Antrag die heutigen Strukturen zementiert und dass damit auch ein massvoller Strukturwandel kaum mehr möglich wäre.
Aus diesen Gründen darf ich sagen - bevor sich Herr Maissen dazu geäussert hat -, dass wir dieses Ansinnen abgelehnt haben. Die Kommission hat in dieser Frage einstimmig entschieden.