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Leuthard Doris · Bundesrat · 2007-03-15

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2007-03-15

Wortprotokoll

Das ist zweifellos die wichtigste Änderung des BGBB, die wir Ihnen hier unterbreiten. Wir möchten die Erhöhung des Mindestbedarfs an Arbeitskräften, den ein Betrieb aufweisen muss, um als landwirtschaftliches Gewerbe zu gelten, neu auf diese 1,25 Standardarbeitskräfte (SAK) erhöhen. Das hat sehr dramatisch getönt, und deshalb möchte ich eigentlich nochmals anhand der Zahlen darlegen, was das wirklich bedeutet.

Wir haben heute - das wurde vom Kommissionssprecher richtig dargelegt - rund 44 000 Betriebe, die diese Gewerbegrenze von 0,75 Standardarbeitskräften erfüllen. Wenn Sie jetzt dem Bundesrat folgen, senken Sie die Zahl dieser Betriebe, die nach BGBB unter das Gewerbe fallen würden, auf rund 32 000, und der Mittelwert wären diese rund 38 000. Es geht also um 12 000 Betriebe, die dann diese SAK-Grenze nicht mehr erreichen würden.

Was hat das für Folgen? Die Gewerbegrenze ist nicht für das Einkommen entscheidend, weil wir im Direktzahlungssystem andere Grenzen haben. Es gibt von 56 000 Betrieben, die Direktzahlungen erhalten, ja nur 44 000, die hier auch als Gewerbe im Sinne des BGBB gelten. Auch bei einer Erhöhung dieser Gewerbegrenze nach BGBB würden immer noch 32 000 darunterfallen. Es hat einen Effekt im Sinne des BGBB, dass diese Betriebe, die nicht mehr als Gewerbe gelten, dann beim Generationenwechsel nicht mehr dem Ertragswertprinzip unterstellt sind. Das gibt also eine Mobilität auf dem Markt. Man kann dann auch das Vorkaufsrecht innerhalb der Familie nicht mehr beanspruchen. Das sind die wesentlichen Auswirkungen, wenn man die Grenze bei den Standardarbeitskräften erhöht.

Ich muss nochmals darlegen, was das in der Praxis bedeutet. Wir haben heute, mit diesen 0,75 SAK, die Situation, dass man diesen Arbeitsbedarf bereits mit 0,75 Hektaren Rebbau, mit 2,5 Hektaren Gemüsebau, mit etwa 6,58 Einheiten Kühen für die Milchproduktion, mit 12,93 Mutterkühen oder mit 26,78 Hektaren Ackerbau ohne Spezialkulturen erfüllt. Das sind tiefe Werte.

Wenn Sie jetzt dem Bundesrat folgen, so ist es beim Flächenbedarf nicht so, dass das dann exotisch wird und exorbitant wächst, sondern auch gemäss der Fassung des Bundesrates handelt es sich nach wie vor um ganz normale Betriebsflächen: Mit der Erhöhung der SAK wären es bei den Reben statt 0,75 Hektaren 1,25 Hektaren und beim Gemüse und Obstbau statt 2,5 Hektaren 4,17 Hektaren. Wir bewegen uns hier also nicht in Fantasiewelten, sondern nach wie vor im Bereich von absolut üblichen Betriebsflächen, die hier gemeint sind. Das muss bei diesem Entscheid schon deutlich gesagt werden.

Nochmals: Wenn Sie den Strukturwandel unterstützen wollen, ist es eben auch entscheidend, dass im Bereich des Ertragswertprinzips - weil das Vorkaufsrecht innerhalb der Familie wegfällt - mit dieser Änderung bei den Betrieben eben Mobilität auf dem Markt herrscht. Herr Maissen, es ist nicht so, dass bei einer Erhöhung dieser Grenze die Betriebe automatisch eingehen. Ebenso wenig können Sie sagen, dass Betriebe, die die Anforderung der Gewerbegrenze erfüllen, bestehen bleiben. Das entscheiden ganz andere Faktoren als das Bodenrecht und das Pachtrecht. Das entscheiden die Einkommen, die Direktzahlungen und innovative Angebote der Landwirtschaft, aber nicht das Vorkaufsrecht und nicht das Ertragswertprinzip, das wegfällt. Hier müssen wir uns über die Auswirkungen dieser SAK im BGBB schon im Klaren sein. Das ist etwas ganz anderes als die untere Grenze bei den Direktzahlungen, die wir ja nicht angetastet haben.

Es ist einer Familie unbenommen, den Betrieb normal weiterzuführen, wenn sie mit einem kleinen Betrieb die Anforderung der Gewerbegrenze nicht mehr erfüllt. Aber bei der Erbteilung können dann Ausgleichs- oder Herabsetzungsansprüche entstehen, weil eben das Ertragswertprinzip nicht mehr zählt. Es kann auch sein, dass dann höhere Preise als der Ertragswert vereinbart werden. Die Familie kann den Betrieb auch verkaufen. Das können wir Ihnen nicht genau in Zahlen darlegen, aber das sind Effekte, die entstehen können. Wenn Sie sich auf 1 SAK einlassen, ist dies mit dem Effekt verbunden, dass dann nur gerade 6000 Betriebe die Übernahme zum Ertragswert nicht mehr verlangen können. Sie würden damit eine sehr moderate und natürlich weniger ambitiöse Lösung beschliessen, als jene, die der Bundesrat gewollt hat. Sie haben eine Strukturreform, deren Effekt kleiner ist. Insofern wäre es für uns eine Anpassung, die zwar in die richtige Richtung zielt, aber mit Sicherheit einen weit kleineren Effekt hat als der Entwurf des Bundesrates mit der Grösse von 1,25 SAK.

Beim Antrag Maissen, der in der Bestimmung für die Kantone die Mindestgrenze ja bei 0,5 Standardarbeitskräften belassen möchte, ist für mich massgebend, dass sich z. B. auch der Schweizerische Bauernverband in seiner Vernehmlassung klar positiv zu einer Mindestgrenze von 0,75 Standardarbeitskräften in der Bestimmung für die Kantone geäussert hat.

Ich habe Ihnen vorher den Flächenbedarf dargelegt; wir sind auch mit dieser Untergrenze bei kleinsträumigen Einheiten, [PAGE 187] die dem Interesse des ländlichen Raumes immer noch genügend entgegenkommen und solche Nebenerwerbsbetriebe nicht verunmöglichen. Das Führen solcher Nebenerwerbsbetriebe ist nach wie vor unproblematisch und möglich. Es soll aber eben in allen Gebieten ein Zeichen für den Strukturwandel gesetzt werden. Wenn Sie hier mit Einfluss auf das Erbrecht und auf das Vorkaufsrecht zum Ertragswert auch eine untere Grenze ansetzen, ist das zentral für eine bessere Mobilität.

Ich empfehle Ihnen deshalb, auch den Antrag Maissen, der den Status quo will, abzulehnen, denn der Status quo ist unbefriedigend. Wir brauchen durch die Änderung der Grenze bei den Standardarbeitskräften effektiv ein besseres Angebot. Wenn mehr Gewerbe an das Ertragswertprinzip gebunden bleiben, ist das keine Unterstützung des Strukturwandels, sondern ein Hemmnis. Deshalb bitte ich Sie, hier diesen moderaten Schritt zu tun. Er betrifft zwar Betriebe, aber diese Betriebe verschwinden nicht vom Markt. Der Effekt ist beim Generationenwechsel, beim Erbrecht und beim Vorkaufsrecht festzustellen, und das hat keinen direkten Einfluss auf die Einkommenssituation dieser Betriebe.