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Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-12-07

Wortprotokoll

Der Bundesrat kann sich bei Artikel 9a den Beschlüssen der Kommissionsmehrheit [PAGE 1447] anschliessen. Diese hat in sehr differenzierter Art und Weise die Angaben umschrieben, die in einen Leasingvertrag aufzunehmen sind.

Die Vorschläge der Kommissionsminderheit lehnt der Bundesrat aus den folgenden drei Gründen ab:

1. Zum Teil decken sich die Anliegen der Kommissionsminderheit mit jenen der Mehrheit, d. h., es bestehen nach Auffassung des Bundesrates nur redaktionelle Differenzen. Dies gilt beispielsweise für Absatz 2 Buchstabe a, wo die Kommissionsminderheit vom "wirtschaftlichen Wert" und die Kommissionsmehrheit vom "Barkaufpreis" spricht. Der wirtschaftliche Wert kann wohl nichts anderes als den Verkehrswert bzw. Barpreis meinen, den die Leasingsache im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hat.

2. Wenn die Kommissionsminderheit in Absatz 2 Buchstabe abis die Angabe des Nettopreises verlangt, den die Leasinggesellschaft dem Lieferanten bezahlt, ist damit eine Information aufgegriffen, die nach unserer Auffassung nichts im Leasingvertrag zu suchen hat.

3. Noch offensichtlicher schiesst die Kommissionsminderheit bei Absatz 2 Buchstabe bter übers Ziel hinaus. So richtig es ist, den Leasingnehmer über eine verlangte Kaution zu informieren, so problematisch ist es, wenn das Konsumkreditgesetz zusätzlich die Frage beantwortet, wie mit dieser Kaution zu verfahren ist. Eine solche Regel machte möglicherweise Sinn, wenn der Leasingvertrag neben der Miete im OR geregelt worden wäre.

Wenn sich der Bundesrat gegen die Vorschläge der Kommissionsminderheit ausspricht, darf dies keinesfalls als Einladung zur Gesetzesumgehung missverstanden werden. Der Bundesrat ist vielmehr der Auffassung, dass die Anträge der Kommissionsmehrheit genügen, um solchen Machenschaften einen Riegel vorzuschieben. Deshalb scheinen ihm auch die Buchstaben bter und d überflüssig zu sein.

Zum Antrag Teuscher: Gegen die von Ihnen vorgeschlagene Erweiterung der Informationspflicht ist nichts einzuwenden, ja sie ist sogar zu begrüssen. Es leuchtet nämlich in der Tat nicht ein, weshalb der Leasinggeber den Leasingnehmer bzw. die Leasingnehmerin beispielsweise über die Widerrufsmöglichkeit, nicht aber über die Kündigungsmöglichkeit informieren muss.

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