Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · 2008-03-13
Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-03-13
Wortprotokoll
Mit der Botschaft vom 8. Dezember 2006 beantragt uns der Bundesrat, die sogenannte Insiderstrafnorm des Strafgesetzbuches, nämlich Artikel 161 StGB, zu revidieren und Ziffer 3 des genannten Artikels zu streichen. Die Insiderstrafnorm hat sich als weitgehend wirkungslos erwiesen, gerade wegen Ziffer 3, welche in der Praxis zu einer massiven Einschränkung der Strafbarkeit von Insidergeschäften geführt hat. Die Kommission für Rechtsfragen hat das Geschäft am 13. September 2007 beraten und empfiehlt Ihnen oppositionslos, dem Ständerat zu folgen und Ziffer 3 von Artikel 161 StGB gemäss Antrag des Bundesrates zu streichen.
Worum geht es? Die Strafbarkeit von Insidergeschäften wurde am 18. Dezember 1987 beschlossen und ist seit dem 1. Juli 1988 in Kraft. Artikel 161 StGB stellt das Ausnützen von Wissensvorsprüngen zur Erzielung eines Vermögensvorteils unter bestimmten Voraussetzungen unter Strafe. Tatbestandsmässige Handlung ist das Ausnützen der Information über eine vertrauliche Tatsache, die geeignet ist, den Kurs von in der Schweiz börslich oder vorbörslich gehandelten Effekten voraussehbar erheblich zu beeinflussen. Als Täter bzw. Täterin kommen z. B. die Organe einer Unternehmung, Behördenmitglieder oder deren Hilfspersonen infrage, die aufgrund ihrer Funktion von den vertraulichen Tatsachen Kenntnis haben. Ziel der Revision des StGB war es damals, Transparenz zu schaffen und für alle Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer gleich lange Spiesse zu schaffen sowie gezielte Kursmanipulationen durch Insider zu verhindern.
Ziffer 3 kam nun in der damaligen parlamentarischen Beratung ins Gesetz. Darin wurde beispielhaft aufgeführt, worum es sich bei diesen Tatsachen handeln könnte, nämlich um eine bevorstehende Emission neuer Beteiligungsrechte, um eine Unternehmensverbindung oder um einen ähnlichen Sachverhalt von vergleichbarer Tragweite. Ziffer 3 führte in der Praxis des Bundesgerichtes zu einer engen Auslegung des Begriffes der vertraulichen kursrelevanten Tatsache. [PAGE 294] Nicht dazugezählt wurden Wertschriftenverkäufe, die im Vorfeld einer Gewinnwarnung getätigt wurden. Als Beispiel wird immer der Rückgang des Nettogewinns um 42 Prozent innert Jahresfrist erwähnt oder auch eine Verschlechterung des Geschäftsergebnisses, das zu einem Kursrückgang führt. Nur Tatsachen, die sich auf Veränderungen der Struktur der Gesellschaft beziehen, wurden als ähnliche Sachverhalte von vergleichbarer Tragweite qualifiziert. Die Konsequenz davon waren eine ganz geringe Zahl von Strafverfahren aufgrund von Artikel 161 StGB und die praktische Unwirksamkeit des Artikels zur Bekämpfung der Insiderdelikte.
Diese für die Bekämpfung der Insidergeschäfte hinderliche Einschränkung des Tatbestandes - nämlich Ziffer 3 - soll nun gestrichen werden. Damit soll das Verbot des Ausnützens vertraulicher Tatsachen alle kursrelevanten Insidertatsachen erfassen, wie sie vor allem auch in der Praxis relevant sind. Dazu gehören insbesondere auch Gewinnwarnungen von Unternehmen. Mit der Streichung der einengenden Ziffer 3 wird die Definition der kursrelevanten vertraulichen Tatsache dann weitgehend durch die Rechtsprechung erfolgen. Der Bundesrat hat in der Botschaft in Bezug auf Ziffer 3 darauf hingewiesen, was darunterfallen kann. Es sind z. B. Finanzzahlen, Fusionen, Gewinnwarnungen, Restrukturierungen, wichtige Informationen über Produkte usw., das heisst alle vertraulichen Tatsachen, von denen Insider Kenntnis erhalten und die dann geeignet sind, am Markt den Kurs an der Börse bzw. an der Vorbörse erheblich zu beeinflussen.
In der Kommissionsberatung wurde verschiedentlich auch betont, dass sich der Bundesrat mit dieser Vorlage sehr, sehr viel Zeit gelassen hat. Ich möchte darauf hinweisen, dass alt Nationalrat Peter Jossen mit der Motion 02.3246 bereits im Jahre 2002 verlangte, dass Artikel 161 StGB zu ändern sei. Er verlangte damals mit der Motion explizit, dass die Gewinnwarnungen erfasst würden. Die Motion wurde im Oktober 2002 vom Nationalrat und im Oktober 2003 vom Ständerat angenommen. Der Bundesrat verschob dann die Behandlung des Geschäftes im Hinblick auf die Umsetzung der Empfehlungen der "Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux", d. h. zur Bekämpfung der Geldwäscherei. Erst unter dem Druck der Ereignisse, ich erinnere an Swissfirst, hat er dann die vorliegende Revision endlich an die Hand genommen. Das zur Vorgeschichte.
Die Änderungen, die mit dem Entwurf zu Artikel 161 Ziffern 4 und 5 vorgeschlagen werden, sind rein redaktioneller Natur und bedürfen keiner weiteren Erläuterung. Nicht behandelt werden mit der vorliegenden Revision Straftatbestände im Zusammenhang mit Artikel 161bis StGB, nämlich Straftatbestände betreffend die Kursmanipulationen. Massgebliche Kreise wie die EBK, im Sanktionenbericht, und die Kommission für organisierte Kriminalität und Wirtschaftskriminalität der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren - vom 29. September 2003 - unter dem Präsidium des ehemaligen Zuger Polizeidirektors und Regierungsrates Hanspeter Uster hatten empfohlen, alle Manipulationen des Angebots- und Nachfrageverhaltens als strafbar zu erklären. Der Bundesrat hatte damals in Aussicht gestellt, dass in den Bereichen der Börsendelikte und des Marktmissbrauchs weitere Abklärungen getroffen würden. Diese Abklärungen decken die gleichen Begehren wie jene der Motion des Ständerates (Wicki) ab, die den Bundesrat beauftragt, die Artikel 161 und 161bis StGB einer Revision zu unterziehen. Eine parlamentarische Initiative, die von mir eingereicht worden ist und das gleiche Begehren abdeckt, ist von der Kommission für Rechtsfragen sistiert worden. Die Motion des Ständerates hat die Kommission für Rechtsfragen einstimmig gutgeheissen.
Damit bitte ich Sie im Namen der Kommission für Rechtsfragen, auf die Vorlage 06.102 einzutreten, Ziffer 3 von Artikel 161 StGB zu streichen und die Motion des Ständerates, die eine Revision der Artikel 160 und 161bis StGB verlangt, anzunehmen.