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Goll Christine · Nationalrat · 2000-12-07

Goll Christine · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2000-12-07

Wortprotokoll

Der Leasingvertrag gehört zu den boomenden Formen des drittfinanzierten Konsums. Heute werden vier von zehn Autos geleast. Die Leasinglobby will uns dabei weismachen, beim Leasingvertrag handle es sich um eine Gebrauchsüberlassung ohne Kreditcharakter.

Die Realität ist jedoch eine andere. Konsumentinnen und Konsumenten, welche einen Leasingvertrag abschliessen, wollen in der überwiegenden Mehrheit ein Fahrzeug erwerben. Da sie nicht über die nötige Liquidität für einen Kauf verfügen, entscheiden sie sich für den Leasingvertrag.

Heute wird das Leasinggeschäft im Obligationenrecht geregelt; die entsprechenden Bestimmungen im OR sollen jedoch durch eine abschliessende Bundesregelung abgelöst werden. Damit würde den überschuldeten Konsumentinnen und Konsumenten ein hervorragendes Entschuldungsinstrument aus der Hand geschlagen.[PAGE 1442]

Der entscheidende Artikel im OR ist Artikel 226m, der davon ausgeht, dass die vorstehenden Bestimmungen zum Abzahlungsverkauf für alle Rechtsgeschäfte und Verbindungen von solchen gelten, insbesondere auch für Miet-Kauf-Verträge, wenn sie den gleichen wirtschaftlichen Zweck verfolgen wie ein Kauf auf Abzahlung, und zwar gleichgültig, welcher Rechtsform sie sich dabei bedienen.

Dank diesem entscheidenden Artikel 226m im OR fallen die meisten Leasingverträge, welche überschuldete Private abgeschlossen haben, in den Regelungsbereich des Abzahlungsverkaufs. Die Beteiligten orientieren sich dabei an der Praxis des Bundesgerichtes, welches Regeln für die Rückabwicklung von Leasingverträgen aufgestellt hat. In der Praxis setzten die Schuldenberatungsstellen das Abzahlungsvertragsrecht ein, um überschuldeten Konsumentinnen und Konsumenten den Ausstieg aus langfristigen, untragbar gewordenen Bindungen zu ermöglichen.

Der Ständerat hat nun bei den Leasinggeschäften eine Konzeptänderung vorgenommen. Der Ständerat hat ein Abgrenzungskriterium gewählt, welches für viele, aber nicht - und das ist entscheidend - für alle Leasingverträge tauglich sein wird. Das Kriterium ist die rückwirkende Verteuerung der Leasingrate bei vorzeitigem Ausstieg. Der Bundesrat hat dagegen ein Kriterium vorgeschlagen, welches für die Gesamtheit der Leasingverträge ein vernünftiges Ergebnis liefert. Damit werden auch jene Verträge erfasst, bei denen zu Beginn eine so grosse Anzahlung verlangt wird, dass bei vorzeitigem Ausstieg auf die rückwirkende Verteuerung verzichtet werden kann.

Wenn die Definition des Ständerates im Gesetz bleibt, schlüpfen die schwarzen Schafe durch die Maschen des Gesetzes. Es gibt nun einmal Leasinggesellschaften, die von Anfang an einen so hohen Leasingzins verlangen, dass sie locker auf die rückwirkende Verteuerung verzichten können.

Ich möchte Ihnen ein konkretes Beispiel aus der Praxis einer Schuldenberatungsstelle erläutern: Ein Konsument will bei einem Privaten ein Occasionsauto kaufen, welches für 16 500 Franken ausgeschrieben ist. Durch ein Inserat in einer Boulevardzeitung gerät er an einen Vermittler, der ihn an eine Leasingfirma weiterreicht. Auf dem Leasingvertrag ist das Auto auf einmal 21 500 Franken wert. Der Konsument hat nun der Leasinggesellschaft 36 Raten à 752 Franken zu bezahlen; das sind insgesamt 27 072 Franken! Der Restwert des Autos wird auf 2150 Franken festgelegt. Wenn er dies nun schliesslich kaufen will, muss der Konsument mit anderen Worten für ein Auto, welches bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ursprünglich 16 500 Franken wert ist, am Schluss 29 222 Franken bezahlen.

Die Definition des Ständerates ist weniger griffig als die Fassung des Bundesrates. Zum Konzept des Ständerates gehört auch Artikel 6a, der Einschränkungen für Leasingverträge vorsieht. Das würde bedeuten, dass Leasingverträge gewissen Schutzbestimmungen nicht unterstehen. Logischer wäre es - wenn schon -, den Leasingvertrag dem Kreditrecht zu unterstellen und dort, wo es nötig ist, Sondernormen aufzustellen.

Wenn schon eine abschliessende Regelung im Bundesgesetz und damit gleichzeitig die Aufhebung der geltenden Bestimmungen im Obligationenrecht erfolgen soll, muss das durchdacht und umfassend sein. Bisher ist das eher schlecht als recht gelungen. Es ist für uns daher wichtig, in einer Differenzbereinigung mit dem Ständerat nochmals die Frage der Leasingverträge und deren Unterstellung unter das Bundesgesetz prüfen zu können.