Baader Caspar · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2000-12-07
Wortprotokoll
Bei den vorliegenden Änderungen zum Konsumkreditgesetz geht es ja darum, im Bereich des Konsumkredites wieder eine Rechtsvereinheitlichung herbeizuführen. Diese Einheitlichkeit ging nämlich verloren, weil verschiedene Kantone eigene Bestimmungen über den Konsumkredit erliessen, die vom Bundesgericht in verschiedenen Urteilen als verfassungskonform bezeichnet wurden.
Die SVP-Fraktion ist grossmehrheitlich der Meinung, dass grundsätzlich auch im Bereich der Konsumkredite die Eigenverantwortung der Konsumentinnen und Konsumenten an oberster Stelle stehen muss und dass wir diese nicht entmündigen wollen. Wir anerkennen auch, dass gewisse Schutzbestimmungen unumgänglich sind, möchten diese, und damit auch die Eingriffe in die persönliche Freiheit jedes Einzelnen, aber minimal halten und auf das absolut Nötige beschränken. Wir setzen uns für eine Missbrauchsgesetzgebung auf Bundesebene ein, wollen aber, dass den Konsumentinnen und Konsumenten der Zugang zu modernen Finanzierungs- und Zahlungsinstrumenten erhalten bleibt.
Daher bitten wir Sie, bei der vorliegenden Differenzbereinigung grossmehrheitlich dem Ständerat zu folgen. Wegen der grossen, zunehmenden wirtschaftlichen Bedeutung der Leasingverträge sind wir auch der Meinung, dass in diesem Gesetz zu regeln ist, welche Arten von Leasingverträgen darunter fallen sollen und welche nicht.
Bei der ersten Differenz in Artikel 1 Absatz 2 Litera a geht es um die Leasingverträge. Das heutige Konsumkreditgesetz erwähnt das Leasing nicht ausdrücklich, sondern erklärt nur in Artikel 1, dass das Gesetz auf Kredite und ähnliche Finanzierungshilfen anwendbar ist. Artikel 6 Absatz 1 Litera c bestimmt ferner, dass das Konsumkreditgesetz nur anwendbar sei, wenn das Eigentum letztlich auf die Mieterin oder den Mieter übergeht. Damit überlässt es die heutige Regelung der Lehre und Rechtsprechung, zu definieren, welche Leasingverträge die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 2 Litera a und Artikel 6 Absatz 1 Litera c erfüllen.
Bundesrat und Ständerat wollen diese Abgrenzung künftig zu Recht nicht der Rechtsprechung überlassen wollen. Der Bundesrat hat deshalb als massgebendes Kriterium, ob ein Leasingvertrag unter das Gesetz fällt oder nicht, auf die Gefahrtragung abgestellt, was vom Ständerat unseres Erachtens zu Recht als untauglich bezeichnet wurde, weil es sich dabei nicht um ein objektives Kriterium handelt.
Frau Goll übersieht, dass es ein Leichtes ist, die Gefahrtragung einfach durch eine entsprechende vertragliche Abmachung so zu regeln, dass sie vom Leasinggeber übernommen wird und dass damit Leasingverträge gar nicht mehr unter das Konsumkreditgesetz fallen würden.
Die SVP-Fraktion bittet Sie daher, dem Beschluss des Ständerates zu folgen, weil dadurch erstens ausdrücklich nur Leasingverträge im Bereich des privaten Gebrauchs dem Konsumkreditgesetz unterstellt werden und zweitens als Abgrenzungskriterium ein aus Sicht des Konsumentenschutzes wesentlich klareres Kriterium eingeführt wird als die Gefahrtragung, nämlich die nachträgliche Erhöhung der Raten bei vorzeitiger Auflösung. Auch bei dieser Lösung ist zugegebenermassen eine Rechtsgeschäftsplanung seitens des Leasinggebers möglich, wenn er sich dem Konsumkreditgesetz entziehen will, und zwar dann, wenn der Vertrag so ausgestaltet wird, dass die vorzeitige Auflösung nicht zu einer Aufrechnung führt. Der Vorteil solcher Verträge wäre allerdings, dass der Leasingnehmer nicht auf einen Schlag mit Nachzahlungen konfrontiert werden kann und deshalb kein besonderes Schutzbedürfnis mehr besteht.
Daher erachtet es die SVP-Fraktion als richtig, die ständerätliche Fassung zu unterstützen.