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Sommaruga Simonetta · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2000-12-07

Wortprotokoll

Wir haben es auch von Kollege Baader gehört: Es ist unbestritten, dass man die Leasingverträge jetzt endlich auch im Konsumkreditgesetz regeln will. Es ist auch unbestritten, dass wir klare Kriterien wollen und dass wir nichts festlegen wollen, das bereits am ersten Tag wieder umgangen werden kann.

Nun geht es darum, in Artikel 1 Absatz 2 und in Artikel 6a diese Regeln aufzustellen. Ich begrüsse es, dass wir die Leasingverträge endlich auch ins Konsumkreditgesetz aufnehmen, muss aber sagen - auch das wurde schon erwähnt -: Die bundesrätliche Vorlage hatte Schwächen, das ist ganz klar mit diesen Vorschlägen. Man muss aber zugeben, dass die ständerätliche Fassung ebenfalls Schwächen hat und unausgegoren ist. Es geht nun darum, nochmals eine Differenz zu schaffen - ich sage das ganz ehrlich -, damit wir diese [PAGE 1443] Frage noch einmal angehen können, damit wir nicht am ersten Tag, an dem das Gesetz in Kraft ist, bereits wieder Ausnahmen haben.

Es geht darum, dass die Regelung mit einer einzigen Definition für Leasingverträge, wie dies jetzt in der ständerätlichen Fassung steht - das Erfordernis nämlich, dass vereinbarte Raten erhöht werden, wenn ein Leasingvertrag vorzeitig aufgelöst wird -, eindeutig nicht genügt. Ich nenne Ihnen ein Beispiel aus der Praxis, das relativ häufig vorkommt: Wenn Leasingverträge abgeschlossen werden, bei denen die erste Rate hoch ist - wie dies bei Auto-Leasingverträgen immer wieder vorkommt -, dann gibt es keinen Grund mehr, bei solchen Leasingverträgen bei vorzeitiger Auflösung nachträglich die Raten zu erhöhen. Solche Verträge gibt es heute, und wenn wir solche Verträge bereits jetzt ausschliessen, dann haben wir bei all diesen Leasingverträgen keine Regelung mehr; die Leasinggeber müssen sich dann an überhaupt keine Vorgaben des Konsumkreditgesetzes mehr halten. Es gibt viele Bestimmungen im Konsumentenschutz, die eben auch für Leasingverträge wichtig sind; ich denke an die Vorschriften bezüglich Vertragsgestaltung oder bezüglich Kreditwürdigkeit. Alle diese Bestimmungen fallen dann eben auch weg. Es ist klar, dass gerade die Verträge, bei denen eine hohe erste Rate verlangt wird, vor allem bei den schwarzen Schafen in der Branche vorkommen; aber genau diese schwarzen Schafe entlassen wir dann aus der Verantwortung, wenn wir jetzt mit der Regelung gemäss Ständerat fahren.

Es geht also darum, in diesem Gesetz möglichst alle Formen der Leasingverträge festzuhalten; vor allem wenn Sie bedenken, dass wir die OR-Bestimmungen auch nicht mehr haben werden, brauchen wir eben jetzt diese klare Regelung im Konsumkreditgesetz.

Ich möchte Sie deshalb bitten, in Artikel 1 Absatz 2 sowie in Artikel 6a der Minderheit Goll zuzustimmen, damit wir nochmals über die Bücher gehen und eine zufrieden stellende Regelung für möglichst alle Leasingverträge und vor allem auch für die schwarzen Schafe der Branche schaffen können.