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Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · Evangelische und Unabhängige Fraktion · 2000-12-11

Wortprotokoll

Was haben wir im geltenden Recht an Variablen bei einer Mietzinserhöhung? Es ist der Hypozins, es sind die Unterhaltsteuerungen, und es sind die Kapitalteuerungen, d. h. die Indexierung. Mit diesen drei [PAGE 1488] Variablen kann man im geltenden Recht bei Mietzinserhöhungen argumentieren.

Nun würde es sich eigentlich, wenn es um die Übergangsbestimmung geht, darum handeln, für alle diese drei Faktoren die richtige Einstiegshöhe ins neue Recht festzulegen. Der Bundesrat hat dies mit Artikel 3 der Übergangsbestimmungen für den Hypozins getan und erklärt, dass sowohl nicht weitergegebene Senkungen als auch nicht geltend gemachte Erhöhungen noch nachgeholt werden können. Diese Vorschrift schützt also zu gleichen Teilen die Mieter- wie die Vermieterseite.

Der Bundesrat hat sich aber nicht zur Frage geäussert, was übergangsrechtlich mit den beiden anderen Positionen, die ich erwähnt habe - Index und Unterhaltsteuerung -, geschehen soll. Hier liegt vermutlich einer der Gründe, die Herrn Keller dazu geführt haben, seinen Antrag zu stellen. Aber: Mit seinem Antrag schüttet Herr Keller das Kind mit dem Bade aus. Das Kind, das sind die anständigen Vermieter, und solche sind eben nicht nur Genossenschaften, sondern auch viele Private, bei denen menschliche Überlegungen vor allzu grossem Profitdenken stehen.

Herr Keller hat auch versichert, er gehöre wohl zu dieser Gruppe und nicht zu jener, die sich um unredliche Profite bemühe. Diese anständigen Vermieter also werden mit dem Antrag Keller für dumm verkauft und durch das Streichen von Absatz 2 für einen anständigen Umgang mit dem Mieter direkt bestraft.

Ich gehöre mit meiner Fraktion zu jenen, die den Minderheitsantrag unterstützen. Mir geht es insbesondere um Absatz 2. Auch diejenigen Vermieter und Mieter, die keine Rechtskenntnisse haben - das ist sicher eine Mehrheit auf Mieter-, aber auch auf Vermieterseite -, sollen später noch geltend machen können, es seien altrechtliche Hypozinssenkungen oder -erhöhungen nicht gewährt worden. Wenn wir eine Einstiegsmiete aufgrund des Zeitpunktes des Inkrafttretens des neuen Rechtes festlegen, ist das nicht mehr möglich.

Ich ersuche Sie somit, im Sinne der Unterstützung der vielen, anständigen Vermieter den Antrag Keller abzulehnen und dem Antrag der Minderheit zuzustimmen.